Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2025) 3558
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2025/0738/NL
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20253558.DE
1. MSG 001 IND 2025 0738 NL DE 11-12-2025 NL NOTIF
2. Netherlands
3A. Ministerie van Financiën
Douane Groningen, CDIU
(cdiu.notificaties@douane.nl)
3B. Ministerie van Infrastructuur en Waterstaat
Directoraat-generaal Milieu en Internationaal
Directie Duurzame Leefomgeving en Circulaire Economie
Afdeling Circulaire Economie Bouw, Textiel en Plastic
4. 2025/0738/NL - B10 - Baustoffe
5. Änderung des Umweltmanagementgesetzes im Zusammenhang mit der Einführung der Verpflichtung zur Festlegung von Umweltleistungsanforderungen bei Ausschreibungen für Hoch- und Tiefbauaufträge
6. In untergeordneten Vorschriften wird sichergestellt, dass die öffentlichen Auftraggeber verpflichtet werden können, Mindestanforderungen (Schwellenwerte) an die Umweltleistung in den technischen Spezifikationen für bestimmte Materialien festzulegen, wenn diese in Hoch- und Tiefbauaufträgen verwendet werden.
7.
8. Der Legislativvorschlag stellt eine Ermächtigungsgrundlage im Umweltmanagementgesetz dar und stellt sicher, dass öffentliche Auftraggeber und Spezialunternehmen in untergeordneten Vorschriften verpflichtet werden können, in die technischen
Spezifikationen Mindestanforderungen (Schwellenwerte) an die Umweltleistung für bestimmte Materialien oder Produkte aufzunehmen,
sofern diese in Hoch- und Tiefbauprojekten verwendet werden. Die Artikel 9.6.2 und 9.6.3 können technische Anforderungen enthalten, die in untergeordneten Vorschriften näher ausgeführt werden. Dies betrifft folgende Vorschriften:
Artikel 9.6.2 legt fest, dass in untergeordneten Vorschriften Mindestanforderungen an die Umweltleistung für die Materialien und Produkte angegeben werden können, die die größten Auswirkungen haben und die die öffentlichen Auftraggeber und
Unternehmen des Sondersektors bei der Vorbereitung und Entwicklung der
Ausschreibung von Hoch- und Tiefbauaufträgen berücksichtigen müssen. Die Auswahl der Materialien und Produkte, die
in den untergeordneten Vorschriften festgelegt werden, ist das Ergebnis ihrer hohen Umweltbelastung im Rahmen von
Hoch- und Tiefbauaufträgen. Es ist beabsichtigt, die Materialien aus Asphalt und Beton zu bezeichnen, da es sich um die umweltschädlichsten Materialien handelt, die im Hoch- und Hoch- und Tiefbau verwendet werden. Artikel 9.6.3 sieht vor, dass die öffentlichen Auftraggeber verpflichtet sind,
die Anforderungen in Ausschreibungen für Hoch- und Tiefbauaufträge aufzunehmen und etwaige Ausnahmen
davon anzugeben. Dabei handelt es sich um technische Anforderungen in Form von Mindestanforderungen an die Umweltleistung der Produkte, die in den untergeordneten Vorschriften durch eine darin festgelegte vorgeschriebene Berechnungsmethode bezeichnet werden. Grundlage dieser Berechnungsmethode ist eine LCA-Berechnung nach der europäischen Norm EN 15804.
In die untergeordneten Vorschriften wird eine Klausel über die gegenseitige Anerkennung aufgenommen, in der festgelegt ist, für welche Materialien die technischen Anforderungen gelten.
9. Die in den untergeordneten Vorschriften aufgeführten technischen Anforderungen sind aus folgenden Gründen nicht diskriminierend, notwendig und verhältnismäßig:
Nicht-diskriminierend
Diese Vorschriften wurden sorgfältig ausgearbeitet, um den freien Verkehr von
Waren innerhalb der Europäischen Union zu gewährleisten. Die vorgeschriebenen Anforderungen an die Umweltleistung sind offen
und gelten gleichermaßen für alle Marktteilnehmer, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sie ansässig sind. Die
Bestimmungsmethode, die in den untergeordneten Vorschriften festgelegt wird, ist grundsätzlich eine
LCA-Berechnung gemäß der europäischen Norm EN 15804. Diese Normen werden auch
von den öffentlichen Auftraggebern durchgesetzt, und das Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen gewährleistet, dass
bei Ausschreibungen der Grundsatz der Gleichbehandlung angewendet wird (u. a. Artikel 1.8 des
Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen).
Notwendigkeit
Die in den untergeordneten Vorschriften festgelegten technischen Anforderungen müssen als notwendig
für den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit erachtet werden. Bei der Ausarbeitung
des Legislativvorschlags wurde sorgfältig geprüft, welches Instrument am wirksamsten und geeignetsten ist, um die Umweltauswirkungen von Hoch- und Tiefbauarbeiten zu verringern. Auf den Seiten 17 bis 22 des Legislativvorschlags wird erläutert, warum nicht freiwillige Instrumente gewählt wurden, sondern Vorschriften. Außerdem wird erläutert, warum keine allgemeinen Produktanforderungen eingeführt werden und warum das Beschaffungsinstrument für die Erreichung der gewünschten Ziele geeignet ist.
Verhältnismäßigkeit
Die in den untergeordneten Vorschriften festgelegten Mindestanforderungen an die Umweltleistung sind zur Erreichung des beabsichtigten Zwecks geeignet und gehen nicht über das erforderliche Maß hinaus und haben sich als das am wenigsten einschränkende Mittel erwiesen. Untersuchungen haben gezeigt, dass (freiwillige) Alternativen eine unzureichende Wirkung hätten oder für den Markt zu restriktiv wären. Dies wird in den Kapiteln 2 und 3 der Erläuterungen näher erläutert. Die Anforderungen an die Umweltleistung beschränken sich auf die umweltschädlichsten Materialien, die im Hoch- und Tiefbau verwendet werden (Beton und Asphalt), und die Mindestanforderungen an die Umweltleistung werden so festgelegt, dass die Anforderungen den Markt vor die Herausforderung stellen, nachhaltiger zu werden, während sie gleichzeitig für alle Marktteilnehmer erreichbar sind. Ist die Aufnahme der Mindestanforderungen an die Umweltleistung in eine bestimmte Ausschreibung jedoch unverhältnismäßig, kann der öffentliche Auftraggeber auf der Grundlage von Artikel 9.6.3 Abschnitt 3 des Legislativvorschlags von dieser Verpflichtung abweichen. Der Legislativvorschlag sieht daher eine ausdrückliche Garantie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vor.
10. Nummern oder Titel der Grundlagentexte:
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
**********
Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
email: grow-dir2015-1535-central@ec.europa.eu