Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2026) 1387
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2026/0252/NL
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20261387.DE
1. MSG 001 IND 2026 0252 NL DE 21-05-2026 NL NOTIF
2. Netherlands
3A. Ministerie van Financiën
Belastingdienst/Douane centrale dienst voor in- en uitvoer
(cdiu.notificaties@belastingdienst.nl, 050 5232135)
3B. Ministerie van Binnenlandse Zaken en Koninkrijksrelaties
4. 2026/0252/NL - B00 - Bauart
5. Beschluss über kommunale Instrumente für die Wärmewende
6. Technisches Gebäudesystem für Raumheizung
7.
8. (Neue) Artikel 4.248a und 5.21a0 Bbl können technische Bestimmungen enthalten. Grundsätzlich haben alle Gebäudeeigentümer die Möglichkeit, im Rahmen der allgemeinen Vorschriften zur Energieeffizienz des technisches Gebäudesystems für die Raumheizung, wie sie im Bbl festgelegt sind, ein anderes System als das von der Gemeinde angebotene zu wählen; die Versorgung aller Haushalte und Gebäude mit Erdgas wird jedoch eingestellt. Darüber hinaus sieht dieser Beschluss ein Verbot von CO₂-Emissionen aus fossilen Brennstoffen vor, an das sich jeder Gebäudeeigentümer halten muss. Mit diesen Bestimmungen werden die Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz des technischen Gebäudesystems für die Raumheizung in einem Wärmeübergangsgebiet auf einen Wert von ≤ 0,7 für Neubauten und Renovierungen ohne Anschluss an ein Fernwärmenetz verschärft. Diese Bestimmungen sehen vor, dass ein Gebäudeeigentümer als Ersatz für den Erdgasanschluss eine andere Alternative zu Erdgas wählen kann als die im lokalen Bebauungsplan festgelegte. Das technische Gebäudesystem muss dann den Energieeffizienzwert für die Raumheizung von ≤ 0,7 erfüllen.
In Artikel 1.2 des Bbl. ist eine Bestimmung über die gegenseitige Anerkennung enthalten.
9. Die Bestimmung ist nicht diskriminierend, notwendig und verhältnismäßig.
Erstens gilt diese Bestimmung für alle technischen Gebäudesysteme zur Raumheizung im Wärmeübergangsgebiet, unabhängig davon, in welchem Land dieses technische Gebäudesystem hergestellt wurde. Diese Vorschrift gilt auch für alle Gebäude im Wärmeübergangsgebiet, unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Eigentümers oder Nutzers.
Diese Anforderung ist aus einem zwingenden Grund des öffentlichen Interesses, nämlich dem Schutz der Umwelt, erforderlich. Der Dekretentwurf ermöglicht es den Gemeinden, Wärmeübergangsgebiete festzulegen. Langfristig werden diese Gebiete von Erdgas auf eine nachhaltige Energieversorgung umstellen, beispielsweise auf ein Fernwärmenetz oder eine elektrische Wärmepumpe. Die Gemeinde schlägt eine nachhaltige Energieversorgung vor, die Gebäudeeigentümer können sich aber auch für eine Alternative entscheiden. Die Anforderung an die Energieeffizienz wurde aufgenommen, um zu verhindern, dass sich Gebäudeeigentümer beispielsweise für eine ineffiziente Wärmepumpe oder eine ineffiziente Verbrennung von Biobrennstoffen (wie Holzverbrennung und ineffiziente Pelletöfen) entscheiden. Es wäre kontraproduktiv, wenn die Gebäude in einem Wärmeübergangsgebiet auf eine Alternative zu Methangas umsteigen würden, die möglicherweise mehr CO₂ ausstößt. Die Anforderung an die Energieeffizienz soll dies verhindern. Das liegt daran, dass sich Gebäudeeigentümer nur für nachhaltige Alternativen entscheiden dürfen. Dadurch werden die CO₂-Emissionen in einem Wärmeversorgungsgebiet wirksam reduziert, was zur Eindämmung des Klimawandels beiträgt.
Schließlich ist die Bestimmung verhältnismäßig. Bei einem Wert ≤ 0,7 werden die ineffizientesten Anlagen ausgeschlossen, die Wahlfreiheit der Gebäudeeigentümer bei der Wahl ihrer eigenen technischen Gebäudesysteme für die Raumheizung wird jedoch gewährleistet. Der Gebäudeeigentümer kann jede beliebige Alternative wählen, sofern diese ausreichend nachhaltig ist. Mit künftigen technologischen Entwicklungen könnten Gebäudeeigentümer irgendwann aus noch mehr Optionen wählen können als nur aus einem Fernwärmenetz oder einer elektrischen Wärmepumpe. Im Übrigen sind Fernwärmenetze von der Anforderung an die Energieeffizienz ausgenommen, da ein Fernwärmenetz mit geringerer Energieeffizienz dennoch als ausreichend nachhaltig gilt. Die Auferlegung dieser strengen Anforderung für Fernwärmenetze würde daher über das hinausgehen, was zur Begrenzung der CO₂-Emissionen im Bereich der Wärmewende unbedingt erforderlich ist. Im Übrigen gilt die Anforderung nur in einem Wärmeübergangsgebiet, das von der Gemeinde ausgewiesen wurde. Ineffiziente Systeme sind außerhalb dieses Bereichs weiterhin zulässig. Es wurde daher ausdrücklich beschlossen, kein landesweites Verbot zu verhängen.
9a. Würde diese Anforderung an die Energieeffizienz nicht in die technischen Anlagen des Gebäudes integriert, hätte dies zur Folge, dass ineffiziente Wärmepumpen oder ineffiziente Biobrennstoffverbrennung – wie beispielsweise Holzöfen oder ineffiziente Pelletöfen – als alternative Energielösungen gewählt werden könnten. Es wäre kontraproduktiv, von (fossilem) Methangas auf Alternativen umzusteigen, die möglicherweise mehr CO₂ ausstoßen. Eine solche Umstellung könnte auch zu einer erheblichen Verschlechterung der Luftqualität im Wärmeübergangsgebiet führen. Mit einem Wert von ≤ 0,7 werden die ineffizientesten Anlagen ausgeschlossen.
9b. Die Maßnahme stellt eine geringfügige Beschränkung des Binnenmarkts dar, da Bürger und Unternehmen im Bereich der Wärmewende sich nicht für ein technisches Gebäudesystem entscheiden können, dessen Energieeffizienzanforderung über 0,7 liegt. Dies kann Auswirkungen auf technische Gebäudesysteme haben, die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt werden. Diese Bestimmung gilt unabhängig davon, in welchem Land das technische Gebäudesystem hergestellt wurde (wobei im Bbl grundsätzlich eine Bestimmung zur gegenseitigen Anerkennung gilt). Zudem ist es möglich, dass Gebäude in der Wärmeübergangszone im Besitz von Bürgern und Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten sind. Sie haben nicht die Möglichkeit, ein technisches Gebäudesystem zu wählen, dessen Energieeffizienzanforderung über 0,7 liegt. Wie oben dargelegt, ist diese Maßnahme erforderlich, um sicherzustellen, dass der Entscheidungsentwurf bei der Verwirklichung seines angestrebten Ziels – der Bekämpfung des Klimawandels und des Umweltschutzes – nicht wirkungslos (oder gar kontraproduktiv) ist.
9c. Bei einem Wert ≤ 0,7 werden die ineffizientesten Anlagen ausgeschlossen, die Wahlfreiheit der Gebäudeeigentümer bei der Wahl ihrer eigenen technischen Gebäudesysteme für die Raumheizung wird jedoch gewährleistet. Der Gebäudeeigentümer kann jede beliebige Alternative wählen, sofern diese ausreichend nachhaltig ist. Mit künftigen technologischen Entwicklungen könnten Gebäudeeigentümer irgendwann aus noch mehr Optionen wählen können als nur aus einem Fernwärmenetz oder einer elektrischen Wärmepumpe. Im Übrigen sind Fernwärmenetze von der Anforderung an die Energieeffizienz ausgenommen, da ein Fernwärmenetz mit geringerer Energieeffizienz dennoch als ausreichend nachhaltig gilt. Die Auferlegung dieser strengen Anforderung für Fernwärmenetze würde daher über das hinausgehen, was zur Begrenzung der CO₂-Emissionen im Bereich der Wärmewende unbedingt erforderlich ist. Im Übrigen gilt die Anforderung nur in einem Wärmeübergangsgebiet, das von der Gemeinde ausgewiesen wurde. Ineffiziente Systeme sind außerhalb dieses Bereichs weiterhin zulässig. Es wurde daher ausdrücklich beschlossen, kein landesweites Verbot zu verhängen, da dies unverhältnismäßig wäre.
10. Nummern oder Titel der Grundlagentexte:
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
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