Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2026) 1522
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2026/0281/FR
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20261522.DE
1. MSG 001 IND 2026 0281 FR DE 08-06-2026 FR NOTIF
2. France
3A. Ministères économiques et financiers
Direction générale des entreprises
SCIDE/SQUALPI/PNRP
Bât. Sieyès -Teledoc 143
61, Bd Vincent Auriol
75703 PARIS Cedex 13
d9834.france@finances.gouv.fr
3B. Ministère de l'agriculture, de l'agro-alimentaire et de la souveraineté alimentaire
Direction générale de la performance économique et environnementale des entreprises
SCPE/SDC
3 rue Barbet de Jouy
75349 PARIS 07 SP
4. 2026/0281/FR - C60A - Kennzeichnung
5. Verpflichtende Kennzeichnung der Herkunft von Fleisch, das als Zutat in Lebensmitteln verwendet wird.
6. Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Geflügel, einschließlich Fleischzubereitungen und Separatorenfleisch, das als Zutat in vorverpackten Lebensmitteln verwendet wird.
7.
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel: Artikel 40, 43, 44 und 45
trifft nicht zu
8. Mit der Maßnahme soll die Kennzeichnung der Herkunft von Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Geflügel, einschließlich Fleischzubereitungen und Separatorenfleisch, das als Zutat in vorverpackten Lebensmitteln verwendet wird, verbindlich vorgeschrieben werden.
Sie sieht vor, dass Unternehmen vorrangig das Ursprungsland von Fleisch, das als Zutat in Lebensmitteln verwendet wird, angeben sollten. Ausnahmen ermöglichen es ihnen jedoch, sich auf eine Angabe wie „EU“ oder „Nicht-EU“ oder sogar „EU oder Nicht-EU“ zu beschränken.
Erzeugnisse, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittland hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, unterliegen nicht dieser Maßnahme.
Diese Maßnahme bleibt bis zum 31. Dezember 2030 in Kraft.
9. Diese Maßnahme wird gemäß Artikel 39 der INCO-Verordnung ergriffen. Diese ermöglicht es den Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu erlassen, die eine Kennzeichnungspflicht für bestimmte Arten oder Kategorien von Lebensmitteln vorschreiben, sofern dies durch mindestens einen der folgenden Gründe gerechtfertigt ist: Schutz der öffentlichen Gesundheit, Schutz der Verbraucher, Verhinderung irreführender Praktiken oder Verhinderung unlauteren Wettbewerbs. Der Nachweis, dass die Mehrheit der Verbraucher dieser Information wesentliche Bedeutung beimisst, muss ebenfalls erbracht werden. Diese Maßnahme, die die verpflichtende Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts von Lebensmitteln vorschreibt, darf nur getroffen werden, wenn nachweislich eine Verbindung zwischen bestimmten Qualitäten des Lebensmittels und seinem Ursprung oder seiner Herkunft besteht.
9a. Die folgenden drei Punkte zeigen, dass alle in Artikel 39 der INCO-Verordnung geforderten Begründungen eingehalten wurden:
Verbindung zwischen den Eigenschaften von Fleisch europäischen Ursprungs und seinem Ursprung
In den Absätzen II und III des Artikelentwurfs ist vorgesehen, dass Unternehmen vorrangig das Ursprungsland von Fleisch, das als Zutat in Lebensmitteln verwendet wird, angeben sollten. Die im Artikelentwurf enthaltenen Bestimmungen erlauben es ihnen jedoch, sich auf eine Angabe wie „EU“ oder „Nicht-EU“ oder auch „EU oder Nicht-EU“ zu beschränken. Folglich ist die einzige wirklich verbindliche Anforderung des Artikels, dass das Erzeugnis in mindestens eine dieser drei Kategorien („EU“, „Nicht-EU“ oder „EU oder Nicht-EU“) eingestuft werden muss; das Unternehmen hat dann die Wahl, sich entweder an diese Mindestanforderung zu halten oder das Ursprungsland anzugeben.
Wie sich herausgestellt hat, wurde seit dem 1. Januar 2006 eine Reihe europäischer Vorschriften (das „Hygienepaket“) eingeführt, die die gesamte Lebensmittelversorgungskette abdecken – von der Primärproduktion bis hin zum Vertrieb an den Endverbraucher. In zwei Verordnungen sind speziell die Tierhaltungspraktiken geregelt und strenge Standards für Lebensmittel tierischen Ursprungs festgelegt:
Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs gilt für alle Lebensmittelunternehmer, die Lebensmittel tierischen Ursprungs handhaben oder verarbeiten;
Die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 mit unter anderem Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz.
Darüber hinaus kann Folgendes angeführt werden:
– Verordnung (EG) Nr. 1/2005 mit Vorschriften für den Transport von Tieren, mit der die maximale Beförderungsdauer, obligatorische Ruhezeiten, genaue Ladedichten und die Einhaltung bestimmter Temperaturen vorgeschrieben werden;
– Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung, wonach den Tieren vermeidbarer Schmerz, Stress oder vermeidbares Leiden erspart werden müssen;
– Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel, mit der die Verabreichung von Antibiotika zum Zwecke der Wachstumsförderung oder Ertragssteigerung verboten wird.
Diese europäische Verordnung schreibt strenge Standards vor, die sich auf den Metabolismus und die Physiologie des Tieres während seines gesamten Lebens bis hin zur Schlachtung sowie auf die Eigenschaften des Fleisches während der Handhabung und Verarbeitung auswirken.
Aufgrund dieser Vorschriften steht außer Frage, dass Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus der Europäischen Union im Vergleich zu denselben Erzeugnissen aus Drittländern unterschiedliche Eigenschaften aufweisen.
So bestätigen beispielsweise Studien, die unter anderem von Forschenden des INRAE durchgeführt wurden, dass sich ein geringerer Stress während der Aufzucht und Schlachtung von Tieren positiv auf die Fleischqualität auswirkt1.
Erwartungen der französischen und europäischen Verbraucher
Seit über einem Jahrzehnt haben zahlreiche Studien gezeigt, dass Verbraucher eine hohe Erwartung haben, dass die Herkunft von Zutaten in Lebensmitteln angegeben werden sollte.
So ergab beispielsweise eine Umfrage, die das Marktforschungsinstitut Appinio im Jahr 2023 im Auftrag des Collectif En Vérité, einer Organisation, die sich für Transparenz hinsichtlich der Herkunft von Lebensmitteln einsetzt², durchgeführt hat, dass 86 % der Verbraucher es für wichtig halten, beim Kauf Informationen über die Herkunft der Erzeugnisse zu erhalten.
Laut dem Barometer 2025 „Les Français, l’agriculture et l’alimentation“ (Die Franzosen, die Landwirtschaft und die Ernährung) von Opinion Way geben fast 69 % der Befragten an, dass sie bereit sind, für ein regionales Erzeugnis oder für ein 100 % französisches Erzeugnis mehr zu bezahlen3.
Die europäischen Verbraucher messen der Herkunft von Erzeugnissen ebenfalls eine große Bedeutung bei. Dies geht beispielsweise aus dem EFSA-Eurobarometer vom April 2025 zur Lebensmittelsicherheit in der Europäischen Union hervor.
9b. Erzeugnisse, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittland hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, unterliegen nicht dieser Maßnahme. Daher wird sie keine Auswirkungen auf grenzüberschreitende Dienstleistungen und Handelsaktivitäten haben.
In nationalen oder europäischen Vorschriften ist derzeit keine allgemeine Verpflichtung zur Angabe der Herkunft von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorgesehen, die als Zutat in vorverpackten Lebensmitteln verwendet werden.
Diese Maßnahme stellt das am wenigsten einschränkende Mittel dar, um das angestrebte Ziel zu erreichen, da die einzige wirklich verbindliche Anforderung darin besteht, dass der Unternehmer sicherstellen muss, dass die Lebensmittel unter mindestens eine der folgenden drei Kennzeichnungskategorien fallen: „EU“, „Nicht-EU“ oder „EU oder Nicht-EU“. Das Unternehmen hat dann die Wahl, sich an diese Mindestanforderung zu halten oder das Ursprungsland anzugeben. Diese Verpflichtung ist daher so wenig einschränkend wie möglich.
9c. Eine andere Möglichkeit zur Erreichung des angestrebten Ziels, nämlich die Information des Verbrauchers, besteht nicht. Die Auswirkungen auf den Handel mit anderen Mitgliedstaaten sind im Verhältnis zum Ziel der Transparenz und Rückverfolgbarkeit für Verbraucher nicht unverhältnismäßig. Die Ursprungskennzeichnung entspricht den hohen Anforderungen der europäischen Verbraucher an die Rückverfolgbarkeit von Fleischerzeugnissen. Sie trägt dazu bei, das Vertrauen der Verbraucher zu stärken und wiederherzustellen, insbesondere nach Lebensmittelskandalen. Darüber hinaus hat die Bestimmung keine nennenswerten Auswirkungen auf den Handel, da der innergemeinschaftliche Handel bei den betreffenden Erzeugnissen den überwiegenden Anteil ausmacht.
10. Verweise auf Grundlagentexte: Es liegen keine Grundlagentexte vor.
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
email: grow-dir2015-1535-central@ec.europa.eu