Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2026) 2795
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2026/0540/IT
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20262795.DE
1. MSG 001 IND 2026 0540 IT DE 06-10-2026 IT NOTIF
2. Italy
3A. Ministero delle Imprese e del Made in Italy
Dipartimento Mercato e Tutela
Direzione Generale Consumatori e Mercato
Divisione II. Normativa tecnica - Sicurezza e conformità dei prodotti, qualità prodotti e servizi
00187 Roma - Via Molise, 2
3B. Ministero dell’ambiente e della sicurezza energetica
Ufficio Legislativo
4. 2026/0540/IT - S40E - Organische Düngemittel, Klärschlamm
5. Entwurf eines Gesetzesdekrets mit Bestimmungen über die landwirtschaftliche Verwendung von Klärschlamm und die Bewirtschaftung von Abfällen, die aus Klärschlamm bestehen
6. Mit dieser Maßnahme werden die Vorschriften zur landwirtschaftlichen Verwendung und Bewirtschaftung von Klärschlamm neu geregelt, wobei Anforderungen, Kontrollen und Rückverfolgbarkeit aktualisiert und die Rückgewinnung von Nährstoffen, Materialien und Energie gefördert werden.
7.
Richtlinie (EWG) Nr. 86/278 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft: Artikel 12.
Diese Notifizierung erfolgt auch gemäß Artikel 12 der Richtlinie 86/278/EWG über den Schutz der Umwelt, insbesondere des Bodens, bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft.
Eine Notifizierung ist erforderlich, da die Regelung das Gesetzesdekret Nr. 99 vom 27. Januar 1992 zur Umsetzung der Richtlinie 86/278/EWG ersetzt und einen umfassenden, aktualisierten Rahmen für die landwirtschaftliche Verwendung und Bewirtschaftung von Klärschlamm schafft. Insbesondere enthält die Maßnahme nationale Bestimmungen, die strenger sind als die Bestimmungen der Richtlinie, indem Grenzwerte, Qualitätsparameter, Überwachungsanforderungen und Bedingungen für die landwirtschaftliche Nutzung aktualisiert werden, um ein höheres Schutzniveau für Boden, Wasser, Umwelt und die menschliche Gesundheit zu gewährleisten.
8. Der Entwurf des Gesetzesdekrets, das zur Umsetzung von Artikel 71 des Gesetzes Nr. 182 vom 2. Dezember 2025 angenommen wurde, ersetzt das Gesetzesdekret Nr. 99 vom 27. Januar 1992 und reorganisiert die Vorschriften über die landwirtschaftliche Verwendung und Bewirtschaftung von Klärschlamm, um sie mit den neuesten technischen und wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie den Zielen des Umweltschutzes, der öffentlichen Gesundheit und der Kreislaufwirtschaft in Einklang zu bringen.
Die Rechtsvorschriften, die aus fünf Titeln, vierundzwanzig Artikeln und zehn technischen Anhängen bestehen, legen die Verpflichtungen der Hersteller und die Zuständigkeiten der öffentlichen Behörden fest; aktualisieren die Bedingungen, Grenzwerte, Kontrollen und Zulassungsverfahren für die landwirtschaftliche Nutzung; führen Instrumente für die Rückverfolgbarkeit und das Risikomanagement ein; regeln die Phosphorrückgewinnung und das Ende der Abfalleigenschaft der betreffenden Verbindungen; und regeln weitere Formen der Verwertung, einschließlich der Herstellung von Düngemitteln, der Umweltsanierung und der Rückgewinnung von Materialien und Energie. In den Anhängen sind Qualitätsparameter, Grenzwerte, Analysemethoden, Überwachungshäufigkeiten, zulässige Behandlungen sowie die maximal zulässigen Mengen festgelegt.
9. Das zu wahrende öffentliche Interesse besteht darin, Boden, Wasser, Umwelt sowie die Gesundheit von Mensch und Tier vor den Risiken zu schützen, die mit der Bewirtschaftung und agronomischen Nutzung von Klärschlamm verbunden sind, und gleichzeitig dessen sichere Verwertung im Rahmen einer Kreislaufwirtschaft sicherzustellen.
Mit der technischen Vorschrift wird ein höheres Schutzniveau als mit dem Gesetzesdekret Nr. 99 von 1992 eingeführt, indem die Grenzwerte aktualisiert, das Spektrum der kontrollierten Schadstoffe erweitert und die Qualitätsanforderungen, spezifische Behandlungen, analytische Kontrollen, Rückverfolgbarkeit und Risikomanagementmaßnahmen verschärft werden.
Im Falle einer gegenseitigen Anerkennung entspricht das Referenzschutzniveau dem, das sich aus der Kombination dieser Anforderungen und Kontrollen ergibt.
9a. Die Maßnahme befasst sich mit Risiken für Boden, Wasser, Umwelt sowie die Gesundheit von Mensch und Tier, die von Schadstoffen und Krankheitserregern im Klärschlamm ausgehen, welche sich in Umweltmedien anreichern oder in die Nahrungskette gelangen können. Die derzeitige Rechtslage, die auf das Gesetzesdekret Nr. 99 von 1992 zurückgeht, entspricht nicht mehr in vollem Umfang dem aktuellen technischen und wissenschaftlichen Kenntnisstand sowie den Instrumenten zur Überwachung und Rückverfolgbarkeit.
Der Regelungsentwurf unterstützt dieses Ziel durch die Aktualisierung von Grenzwerten und Qualitätsparametern, die Erweiterung des Spektrums der kontrollierten Schadstoffe und die Festlegung von Behandlungen, analytischen Tests, Rückverfolgbarkeit und Risikomanagement. Diese Maßnahmen verhindern die Verwendung von nicht konformem Schlamm und gewährleisten einheitliche Kontrollen entlang der gesamten Lieferkette.
Das öffentliche Interesse wird durch abgestimmte Vorschriften zur Erzeugung, Charakterisierung, Behandlung, Beförderung, Verwendung und Überwachung von Klärschlamm konsequent und systematisch verfolgt, wobei der Umwelt- und Gesundheitsschutz mit der sicheren Rückgewinnung von Nährstoffen, Materialien und Energie in Einklang gebracht wird.
9b. Diese Maßnahme ergibt sich aus der Notwendigkeit, die nationalen Rechtsvorschriften im Rahmen der Richtlinie 86/278/EWG anzupassen und zu aktualisieren, die auf EU-Ebene Mindestanforderungen für die landwirtschaftliche Verwertung von Klärschlamm festlegt, um schädliche Auswirkungen auf Boden, Vegetation, Tiere und Menschen zu verhindern und eine ordnungsgemäße Verwertung sicherzustellen.
Die Maßnahme führt daher kein vom EU-Rahmen getrenntes oder unabhängiges Regelwerk ein. Dennoch ändert und aktualisiert sie das bereits in Kraft befindliche Gesetzesdekret Nr. 99 vom 27. Januar 1992, das zur Umsetzung derselben Richtlinie erlassen wurde, und passt dessen Bestimmungen an den Stand der technischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie an die aktuellen Anforderungen an den Gesundheits- und Umweltschutz an.
Da die Maßnahme Teil eines bereits auf europäischer Ebene geschaffenen Rechtsrahmens ist, beeinträchtigt sie nicht das Funktionieren des Binnenmarkts, der in diesem Bereich bereits reguliert ist.
Eine umfassende Überprüfung der geltenden Vorschriften ist die notwendige und am wenigsten einschränkende Lösung, um die wirksame Umsetzung der auf EU-Ebene festgelegten Ziele zu gewährleisten. Teilmaßnahmen oder unverbindliche Instrumente würden in der Tat keine einheitliche Anpassung der Anforderungen, Kontrollen und Rückverfolgbarkeit über die gesamte Lieferkette hinweg gewährleisten. Die Maßnahme erlaubt jedoch weiterhin die agronomische Nutzung von Klärschlamm, sofern die festgelegten Bedingungen erfüllt sind, wobei die Auflagen auf das Maß beschränkt werden, das erforderlich ist, um ein hohes und einheitliches Schutzniveau für Gesundheit und Umwelt zu erreichen.
9c. Die vorgesehenen Beschränkungen stehen in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung des verfolgten Ziels und zur Schwere der Risiken für den Boden, das Wasser, die Umwelt sowie die Gesundheit von Mensch und Tier. Die Verpflichtungen variieren je nach den Eigenschaften des Klärschlamms und beschränken sich auf die Anforderungen, Kontrollen und Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit, die erforderlich sind, um seine sichere Verwendung zu gewährleisten.
Die Eingriffe in den Binnenmarkt sind begrenzt und durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, ein hohes und einheitliches Schutzniveau zu gewährleisten. Der Umwelt- und Gesundheitsschutz hat Vorrang vor möglichen Auswirkungen auf den Handel, da Beschränkungen diskriminierungsfrei angewandt werden und in direktem Zusammenhang mit der Vermeidung von Risiken stehen, die in den geltenden Rechtsvorschriften nicht angemessen berücksichtigt werden.
Sollte das Ziel nicht erreicht werden, könnte dies zu einer anhaltenden Kontamination der Umweltmedien und zu Risiken für die Nahrungskette führen, mit potenziell schwerwiegenden und nur schwer rückgängig zu machenden Folgen. Diese Auswirkungen überwiegen bei weitem die Kosten und den Verwaltungsaufwand, die den Betreibern auferlegt werden.
10. Verweise auf Grundlagentexte:
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
**********
Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
email: grow-dir2015-1535-central@ec.europa.eu