Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2026) 2113
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2026/0415/AT
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20262113.DE
1. MSG 001 IND 2026 0415 AT DE 04-08-2026 AT NOTIF
2. Austria
3A. Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus
Abteilung II/8
A-1010 Wien, Stubenring 1
Telefon +43-1/71100-805436
E-Mail: not9834@bmwet.gv.at
3B. Bundesministerium für Finanzen
Sektion I – Finanzverwaltung
Abt. I/8 Prozessmanagement und Glücksspiel
4. 2026/0415/AT - SERV - Dienste der Informationsgesellschaft
5. Bundesgesetz, mit dem das Glücksspielgesetz und das Telekommunikationsgesetz 2021 geändert werden
6. Sperrverfügungsverfahren gegen Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft („Netzsperren“), Bestimmungen zu Payment-Blocking
7.
8. Um der Problematik eines wachsenden illegalen Angebotes zu begegnen, wird nach dem Vorbild internationaler Best Practice-Beispiele eine Neuregulierung des Online-Glücksspielmarktes in Österreich vorgenommen. Mit der Reform wird ein streng reguliertes Konzessionssystem für Online-Glücksspiel geschaffen. Unter den neuen Rahmenbedingungen werden in Zukunft mehrere Anbieter in Österreich Online-Glücksspiel anbieten können. Mit dieser Änderung soll ein attraktives Online-Glücksspielangebot geschaffen werden, mit dem eine hohe Kanalisierung in den legalen Markt und ein möglichst hoher Spielerschutzstandard sichergestellt werden soll. Es wird ein Sperrverfügungsverfahren zur Blockierung illegaler Glücksspielangebote im Internet eingeführt und die Öffentlichkeit wird über illegale Glücksspielangebote durch eine Blacklist und Informations- und Warnhinweise informiert und verstärkt aufgeklärt werden. Zudem wird ein Verfahren zur Blockierung von Zahlungen an bzw. von illegalen Glücksspielanbietern eingeführt, um unerwünschte Zahlungsflüsse zu unterbinden.
9. • Bekämpfung des wachsenden illegalen Online-Glücksspielmarktes
• Schaffung eines modernen streng regulierten Mehrkonzessionssystems
• Steigerung der Kanalisierung in den legalen Markt
• Verbesserung des Spielerschutzes durch hohe Schutzstandards
• Effektivere Bekämpfung illegaler Anbieter
• Schutz der Kohärenz des österreichischen Glücksspielmonopoles
9a. Ohne die geplante Neuregulierung und das Maßnahmenpaket zur Verschärfung des Vollzuges gegen illegales Glücksspiel ist von einem wachsenden, illegalen Markt mit den entsprechenden Folgeerscheinungen (insbesondere einem mangelhaften oder keinem Spielerschutz) auszugehen. Die unveränderte Beibehaltung der Bestimmungen über den Vollzug gegen unerlaubtes Glücksspiel könnten sich zudem im Rahmen der vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorzunehmenden dynamischen Prüfung der unionsrechtlichen Kohärenz des österreichischen Glücksspielmonopols unter Umständen nachteilig auswirken. Die Etablierung des Online-Glücksspiel-Aufsichtssystems stellt somit die Beibehaltung der hohen österreichischen Spielerschutzstandards bei der nun geplanten regulierten Öffnung des Online-Glückspielmarktes sicher. Auch die Europäische Kommission erkennt den Schutz der Verbraucher, die Bekämpfung der Glücksspielsucht sowie den Jugend- und Spielerschutz als zwingende Gründe des Allgemeininteresses an, die Beschränkungen des Binnenmarktes rechtfertigen können. Die Wirksamkeit einzelner Spielerschutzinstrumente wird durch die wissenschaftliche Literatur sowie durch regulatorische Erfahrungen anderer Mitgliedstaaten gestützt.
9b. Die Maßnahmen stellen Eingriffe in die Dienstleistungsfreiheit dar, indem der Zugang zum österreichischen Online-Glücksspielmarkt an eine Konzession geknüpft und gegen nicht konzessionierte Anbieter Sperrverfügungen, Zahlungsblockaden und die Veröffentlichung auf einer Blacklist vorgesehen werden. Die Maßnahmen gelten jedoch unterschiedslos für in- und ausländische Anbieter und verfolgen zwingende Gründe des Allgemeininteresses und dienen der Sicherstellung einer wirksamen behördlichen Aufsicht. Die bisherigen Regelungen haben sich angesichts des wachsenden illegalen Online-Glücksspielmarktes als unzureichend erwiesen. Allgemeine verbraucherschutz- oder strafrechtliche Vorschriften bieten keine ausreichenden Instrumente, um illegale Angebote wirksam zu unterbinden oder Zahlungsströme an illegale Anbieter zu verhindern. Die Reform schließt diese Vollzugslücken. Da sich Sperrverfügungen, Zahlungsblockaden und die Blacklist ausschließlich gegen Anbieter ohne österreichische Konzession richten sind die Maßnahmen am wenigsten restriktiv im Vergleich zu anderen. Der Entwurf verfolgt das Ziel des Spieler- und Verbraucherschutzes in kohärenter und systematischer Weise. Die vorgesehenen Maßnahmen bilden ein aufeinander abgestimmtes Gesamtsystem. Der Entwurf verfolgt weder das Ziel einer Ausweitung des Glücksspielmarktes noch einer Steigerung der Glücksspielnachfrage, sondern dient der kohärenten und behördlich überwachten Regulierung des Glücksspielangebots sowie der Sicherstellung und Weiterentwicklung eines hohen Spieler- und Verbraucherschutzniveaus. Die vorgesehenen Beschränkungen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit den verfolgten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses und gehen nicht über das zur Zielerreichung Erforderliche hinaus. Sie entsprechen damit den Anforderungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit.
9c. Die durch den Entwurf vorgesehenen Beschränkungen stehen in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung des verfolgten Ziels des Allgemeininteresses sowie zur Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit der mit Glücksspiel verbundenen Risiken. Der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie die Vermeidung glücksspielbedingter Schäden stellen zwingende Gründe des Allgemeininteresses dar, die Eingriffe in die Grundfreiheiten des Binnenmarkts rechtfertigen können.
Die Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts wurden berücksichtigt. Die Maßnahmen dienen nicht einer Beschränkung des Marktzugangs als solcher, sondern einer kohärenten und systematischen Regulierung des Glücksspielangebots und gelten unterschiedslos für alle Marktteilnehmer. Die damit verbundenen Beschränkungen gehen nicht über das zur Erreichung der verfolgten Ziele Erforderliche hinaus.
Die möglichen Folgen einer unzureichenden Regulierung, insbesondere eine Zunahme von Glücksspielsucht und eine Beeinträchtigung des Spieler- und Verbraucherschutzes, wiegen schwerer als die durch die Maßnahmen bewirkten Einschränkungen des Binnenmarkts.
10. Bezug zu den Grundlagentexten:
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
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