Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2020) 02352
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notificación - Oznámení - Notifikation - Notifizierung - Teavitamine - Γνωστοποίηση - Notification - Notification - Notifica - Pieteikums - Pranešimas - Bejelentés - Notifika - Kennisgeving - Zawiadomienie - Notificação - Hlásenie-Obvestilo - Ilmoitus - Anmälan - Нотификация : 2020/0411/D - Notificare.
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 202002352.DE)
1. MSG 001 IND 2020 0411 D DE 30-06-2020 D NOTIF
2. D
3A. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Referat E C 2, 11019 Berlin,
Tel.: 0049-30-2014-6392, E-Mail: infonorm@bmwi.bund.de
3B. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Referat 503, 10117 Berlin,
Tel.: 0049-30-18555-0 , E-Mail: poststelle@bmfsfj.bund.de
4. 2020/0411/D - SERV60
5. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Jugendschutzgesetzes
6. Telemediendienste
7. -
8. Der Gesetzentwurf zur Änderung des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) regelt folgende wesentliche Punkte im JuSchG:
a. Förderung von Transparenz und Orientierung,
- Im JuSchG werden ein Träger- und Telemedien umfassender vereinheitlichender Medienbegriff und eine Grundlagennorm zur Verbreitung entwicklungsbeeinträchtigender Medien verankert, § 1 Abs. 1a JuSchG.
- Bei der Beurteilung der Entwicklungsbeeinträchtigung und damit der Alterskennzeichnung sieht der Entwurf die Möglichkeit der Berücksichtigung der durch die Medien erwachsenden relevanten Interaktionsrisiken vor, § 10b Satz 2 JuSchG. Gleichzeitig wird der Umsetzungsebene die Möglichkeit eröffnet, über entsprechende Symbole Transparenz zu schaffen, § 14 Abs. 2a JuSchG.
- Die Übernahme von Entscheidungen einer nach dem JMStV anerkannten Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle über die Alterskennzeichnung von Filmen und Spielprogrammen als Kennzeichen nach dem JuSchG wird ermöglicht, § 14 Abs. 6a JuSchG
- Der Entwurf sieht eine die Verbreitungsbeschränkungen des JMStV ergänzende Regelung vor, nach der Internetplattformen, die Filme oder Spiele als eigene Inhalte in einem Gesamtangebot bereithalten, diese mit einer deutlichen Alterskennzeichnung versehen müssen, § 14a JuSchG.
b. Anpassung der Indizierungspraxis an das digitale Zeitalter,
- Die bisherige Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) wird als Prüfstelle für jugendgefährdende Medien bei der als Behörde neu benannten Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz weitergeführt, § 17a Abs. 1 JuSchG.
- Die Verfahrensabläufe bei der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien werden beschleunigt, indem die Zusammenarbeit mit der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) verfahrensbeschleunigend ausgestaltet wird (§ 21 Abs. 6 Satz 2 JuSchG) und bestimmte Internetbeschwerdestellen sowie Selbstkontrolleinrichtungen ein eigenes Antragsrecht erhalten, § 21 Abs. 2 JuSchG.
- Der Auftrag zur medienpädagogischen und öffentlichen Aufklärung über die Spruchpraxis der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien wird explizit ins Gesetz aufgenommen, § 17a Abs. 2 Nr. 2 JuSchG.
- Die Führung der Liste der jugendgefährdenden Medien wird angepasst, § 24 JuSchG.
- Mit § 15 Abs. 1a JuSchG wird eine Regelungslücke geschlossen, die entsteht, wenn jugendgefährdende Telemedien so vorgeführt werden, dass sie durch Kinder oder Jugendliche wahrnehmbar sind.
c. Wirksame Begegnung von Interaktionsrisiken,
- Die Schutzziele des Jugendschutzgesetzes (§ 10a JuSchG) werden dem aus Grundgesetz, EU-Grundrechtecharte und VN-Kinderrechtskonvention folgenden Telos auf den Schutz der persönlichen Integrität von Kindern und Jugendlichen ausgeweitet, § 10a Nr. 3 JuSchG.
- Der Entwurf sieht die Begründung einer Verpflichtung von für Kinder und Jugendliche relevanten Internetdiensten vor, angemessene und wirksame strukturelle Vorsorgemaßnahmen zur Wahrung der Schutzziele zu treffen. Die Vorsorgemaßnahmen sollen strukturelle Schutz- und Befähigungsstrukturen in für Kinder und Jugendliche relevanten sozialen Medien und Kommunikationsplattformen schaffen, § 24a Abs. 1 JuSchG.
- Der Entwurf beinhaltet einen entsprechenden Maßnahmenkatalog, der zur Konkretisierung der Anforderungen verschiedene Maßnahmen vorgibt, die unter Berücksichtigung der jeweiligen technischen Eigenheiten und Nutzungsanwendungsbestimmungen der Angebote bzw. deren inhaltlicher und struktureller Ausgestaltung angemessen sein können, § 24a Abs. 2 JuSchG.
- Nach § 24a Abs. 4 S. 4 JuSchG bleiben die § 2a und § 3 des Telemediengesetzes sowie die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) unberührt.
- Die Aufsicht wird durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, die als Behörde zur Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz umstrukturiert wird, wahrgenommen, § 24b Abs. 1 JuSchG. Es soll zunächst in einem dialogischen Aufsichtsverfahren auf eine Verbesserung der Angebote hingewirkt werden, § 24b Abs. 3 JuSchG. Erst wenn dieser Ansatz erfolglos bleibt, wird die Bundeszentrale ermächtigt, die angemessenen Vorsorgemaßnahmen bußgeldbewehrt anzuordnen, § 24b Abs. 4 JuSchG.
d. Förderung der Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendmedienschutzes und
- Der Schutzzweck des JuSchG wird um die Förderung der Orientierung für Kinder, Jugendliche, Personensorgeberechtigte sowie pädagogischer Fachkräfte bei der Mediennutzung und Medienerziehung erweitert, § 10a Nr. 4 JuSchG.
- Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien wird zur Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz umstrukturiert und für einen stetigen Austausch der Akteure und eine Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendmedienschutzes sorgen, §§ 17, 17a JuSchG.
9. Das bestehende regulatorische System zum Schutz der Kinder und Jugendlichen im Bereich der Medien basiert auf Eckwerten, die zwischen Bund und Ländern auf der Ministerpräsidentenkonferenz am 8. März 2002 vereinbart wurden.
Im JuSchG ist bisher zum einen die Verbreitung von Filmen, Film- und Spielprogrammen auf Trägermedien in der Öffentlichkeit und bei öffentlichen Filmveranstaltungen geregelt und zum anderen die Aufnahme sowohl von Träger- als auch von Telemedien in die Liste jugendgefährdender Medien durch die BPjM. Die jugendschutzkonforme Verbreitung von Medienangeboten in Rundfunk und Telemedien ist darüber hinaus im JMStV geregelt.
Demgegenüber steht eine Medienrealität, die hinsichtlich der Verbreitung von Medieninhalten von Konvergenz geprägt ist, das heißt, die Verbreitungswege wachsen zusammen und sind hinsichtlich derselben Inhalte kaum noch unterscheidbar.
Über das Risiko der Konfrontation mit gleichbleibenden Medieninhalten – etwa eines konkreten Spiels oder Films – hinaus haben sich durch das Nutzungsverhalten der Kinder und Jugendlichen die Anforderungen an einen funktionierenden gesetzlichen Kinder- und Jugendschutz in den Medien nachhaltig verändert. Junge Menschen nutzen das Internet längst vorrangig als Kommunikationsmedium und zur Verbreitung selbst generierter Inhalte. Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Teilhabe am Informations- und Kommunikationsmedium Internet.
Die gegenwärtige Konstruktion des gesetzlichen Kinder- und Jugendschutzes ist noch nicht darauf ausgelegt, diese Teilhabe im Sinne einer risikoarmen Wahrnehmung zu unterstützen und Gefahren für die persönliche Integrität von Kindern und Jugendlichen – wie beispielsweise Cybermobbing oder Cybergrooming, also die Anbahnung sexueller Kontakte über das Internet – effektiv zu begegnen.
Für die Gewährleistung eines zeitgemäßen Kinder- und Jugendmedienschutzes ist das JuSchG zu ändern.
10. Bezug zu den Grundlagentexten: Bezug zu den Grundlagentexten: Das derzeit geltende Jugendschutzgesetz ist auf folgender Webseite veröffentlicht: https://www.gesetze-im-internet.de/juschg/
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Nein
15. -
16. TBT-Übereinkommen
NEIN - Der Entwurf hat keine wesentlichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
SPS-Übereinkommen
Nein - Der Entwurf ist keine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme
**********
Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
Fax: +32 229 98043
email: grow-dir2015-1535-central@ec.europa.eu