Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2021) 00320
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notificación - Oznámení - Notifikation - Notifizierung - Teavitamine - Γνωστοποίηση - Notification - Notification - Notifica - Pieteikums - Pranešimas - Bejelentés - Notifika - Kennisgeving - Zawiadomienie - Notificação - Hlásenie-Obvestilo - Ilmoitus - Anmälan - Нотификация : 2021/0045/D - Notificare.
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 202100320.DE)
1. MSG 001 IND 2021 0045 D DE 28-01-2021 D NOTIF
2. D
3A. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Referat E C 2, 11019 Berlin,
Tel.: 0049-30-2014-6392, E-Mail: infonorm@bmwi.bund.de
3B. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Referat V B 2, 10117 Berlin
Tel.: 0049-30-18580-9522, Fax: 0049-30-18580-9525, E-Mail: VB2@bmjv.bund.de
4. 2021/0045/D - SERV60
5. Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes im Hinblick auf Auskünfte für wissenschaftliche Forschung
6. Anbieter von sozialen Netzwerken und von Videosharingplattformen
7. -
8. Der Regelungsvorschlag sieht vor, dass Forscher von Anbietern sozialer Netzwerke, die mindestens zwei Millionen registrierte Nutzer in Deutschland haben, Auskünfte über den Einsatz und die Wirkweise von Verfahren zur automatisierten Erkennung von Inhalten, die entfernt oder gesperrt werden sollen, sowie über die Verbreitung von Inhalten, die Gegenstand von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte waren und vom Anbieter entfernt oder gesperrt wurden, verlangen können. Die Regelung berechtigt die Forscher nicht zum unmittelbaren technischen Zugriff auf die Datenbanken oder technischen Systeme des Anbieters. Der Auskunft begehrende Forscher muss dem Anbieter ein Schutzkonzept vorlegen, das zugleich mit dem Auskunftsverlangen der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde zu übermitteln ist. Die Auskunft kann verweigert werden, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen der Anbieter oder betroffenen Personen entgegenstehen. Der Anbieter hat Anspruch auf Erstattung der durch die Auskunftserteilung entstehenden Kosten in angemessener Höhe.
9. Politische Debatten und Meinungsbildungsprozesse finden zunehmend im digitalen Raum und in sozialen Medien statt. Der dort stattfindende Kommunikationsprozess hat inzwischen eine erhebliche Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, mehr Transparenz über die Funktionsweisen der jeweiligen Plattformen und den dortigen Prozess der Inhalteverbreitung sowie unabhängige Forschungserkenntnisse hierzu zu ermöglichen. Genauso wichtig ist es nachzuvollziehen, wie sich gegenüber dem Anbieter als rechtswidrig beanstandete und/oder vom Anbieter entfernte oder gesperrte Inhalte auf sozialen Netzwerken verbreiten bzw. verbreitet haben, auch damit die beteiligten Kreise aufgrund eines vertieften Verständnisses der Verbreitungsmechanismen effektiver gegen die Verbreitung rechtswidriger Inhalte vorgehen können.
Aufgrund der erheblichen Bedeutung der erfassten sozialen Netzwerke sind die mit dem Auskunftsanspruch abgesicherten verbesserten Erkenntnismöglichkeiten jedenfalls zur Verhütung von Straftaten, einschließlich der Bekämpfung von Hetze, sowie zum Schutz der Verbraucher erforderlich.
10. Bezug zu den Grundlagentexten: Netzwerkdurchsetzungsgesetz vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3352)
https://www.gesetze-im-internet.de/netzdg/NetzDG.pdf
Grundlagentexte wurden im Rahmen einer früheren Notifizierung übermittelt: 2020/0174/D
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Nein
15. Für die Anbieter sozialer Netzwerke mit mindestens zwei Millionen registrierten Nutzern in Deutschland entsteht für die Beauskunftung ein Aufwand, der nicht berechnet worden ist. Dieser Aufwand wird aber zu einem großen Teil dadurch abgedeckt, dass die Anbieter gegenüber den Forschern Anspruch auf Erstattung der durch die Auskunftserteilung entstehenden Kosten in angemessener Höhe haben.
16. TBT-Übereinkommen
NEIN - Der Entwurf hat keine wesentlichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
SPS-Übereinkommen
NEIN - Der Entwurf hat keine wesentlichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
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Fax: +32 229 98043
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