Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2023) 2270
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2023/0470/BG
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20232270.DE
1. MSG 001 IND 2023 0470 BG DE 28-07-2023 BG NOTIF
2. Bulgaria
3A. Министерство на икономиката и индустрията
Дирекция "Техническа хармонизация"
ул. "Славянска" № 8, 1052 София
Tel.: +359 2 940 7336; +359 2 940 7522; +359 2 940 7480
FAX: +359 2 987 8952
e-mail: infopointBG@mi.government.bg
3B. Министерство на финансите
ул. ”Г.С.Раковски” № 102, София - 1040
Tel.: +359 2 9859 2851
FAX: +359 2 9859 2852
E-mail: taxpolicy@minfin.bg
4. 2023/0470/BG - X60M - Tabak
5. 1. Gesetzentwurf über den Staatshaushalt der Republik Bulgarien für 2023 (Nr. 49-302-01-44);
1.1. Gesetz über Verbrauchsteuern und Warenlager – § 25 der Übergangs- und Schlussbestimmungen des Gesetzes über den Staatshaushalt der Republik Bulgarien für 2023
6. E-Zigarettenflüssigkeit, unabhängig davon, ob diese Nikotin enthält oder nicht
Nikotinhaltige Tabakersatzstoffe
7.
8. Vorschlag zur Einführung der Verbrauchsteuer auf nikotinfreie E-Zigarettenflüssigkeiten und nikotinhaltige Tabakersatzstoffe:
Bis jetzt sind die E-Zigaretten-Flüssigkeiten, unabhängig davon, ob sie Nikotin oder nikotinhaltige Tabakersatzstoffe enthalten, derzeit nicht in dem Verbrauchsteuergesetz geregelt. Die Praxis der Mitgliedstaaten zeigt, dass Kroatien, Zypern, Estland, Finnland, Italien, Lettland, Litauen und Polen die für den Verbrauch in der E-Zigarette bestimmten Flüssigkeiten besteuern, unabhängig davon, ob diese Nikotin enthalten.
Um eine unterschiedliche steuerliche Behandlung von E-Zigaretten-Flüssigkeiten zu vermeiden
je nach dem Nikotingehalt, wird vorgeschlagen, den Anwendungsbereich der
verbrauchsteuerpflichtigen Waren um nikotinfreien E-Zigaretten-Flüssigkeiten und
nikotinhaltigen Tabakersatzstoffe zu erweitern, die den Vorschriften der
Tabakprodukte unterliegen.
Es wird eine Begriffsbestimmung des Begriffs „nikotinhaltige Tabakersatzstoffe“ vorgeschlagen,
nach der es sich um Nikotinerzeugnisse handelt, die ganz oder teilweise aus Pulver bestehen,
Paste/Gel-Partikel oder eine Kombination dieser Formen, einschließlich in Verpackungen in
der Form von Packungen (Beutel), die keinen Tabak jedoch Nikotin enthalten,
für die Einführung von Nikotin in den menschlichen Körper bestimmt und die nicht
für medizinische Zwecke vorgesehen sind. Die eingeführte Begriffsbestimmung gilt für die Zwecke der Verbrauchsteuer
Gesetzgebung im Hinblick auf den erweiterten Anwendungsbereich von Tabakerzeugnissen in Bezug auf die Besteuerung
mit einer Verbrauchsteuer auf diese Art von neuen modernen Waren, die die angebotenen auf
dem Inlandsmarkt für konventionelle Tabakerzeugnisse ersetzen sollen.
Um den Verwaltungsaufwand für Personen zu verringern, die eine Ausnahmegenehmigung für
den Verbrauch nikotinhaltiger Tabakersatzstoffe im Hoheitsgebiet des Landes
und E-Zigaretten-Flüssigkeiten, unabhängig davon, ob sie Nikotin enthalten oder nicht, sind dazu bestimmt
keinen registrierten Preis für ihren Verkauf auf dem Inlandsmarkt zu verlangen, gemäß
der Verordnung über die Bedingungen und das Verfahren für die Registrierung der Preise für Tabakerzeugnisse. Andererseits
darf dieser Umstand nicht die Personen befreien, die
diese Art von Erzeugnis herstellen, einführen oder in das Hoheitsgebiet des Landes bringen,
eine Verbrauchsteuermarke auf ihren Verbraucherverpackungen anbringen.
Angesichts der Notwendigkeit technologischer Zeit zur Angleichung der wirtschaftlichen
Betreiber gemäß den gesetzlichen Anforderungen, eine Übergangszeit von bis zu
31. Es ist vorgesehen, dass im Oktober 2023 diese Erzeugnisse ohne auf ihrer Verbraucherverpackung angebrachter Verbrauchsteuermarken in den Verkehr gebracht werden. Bei dem Inverkehrbringen von nikotinhaltigen Tabakersatzstoffen und E-Zigaretten-Flüssigkeiten,
unabhängig davon, ob sie Nikotin enthalten oder nicht, ist die Verbrauchsteuer zu entrichten.
Die Reihenfolge und die Fristen, innerhalb derer die Wirtschaftsteilnehmer die Tätigkeiten mit den neuen
verbrauchsteuerpflichtigen Erzeugnisse ausüben, ihre Tätigkeit mit den Anforderungen der
des Gesetzentwurfs in Einklang bringen müssen, sind in der Anlage zu § 6c, den neuen Absätzen 4 bis 9 des Übergangsgesetzes und
den Schlussbestimmungen des Gesetzes.
9. Die Übergangs- und Schlussbestimmungen des Gesetzes über den Staatshaushalt der Republik Bulgarien für 2023
§ 25. Im Verbrauchsteuer- und Steuerlagergesetz (Veröffentlicht in SG, Ausgabe Nr. 91 von 2005; geändert und ergänzt durch SG-Ausgabe Nr. 105 von 2005, Nr. 30, 34, 63, 80, 81, 105 und 108 von 2006, Ausgaben Nr. 31, 53, 108 und 109 von 2007, Ausgaben Nr. 36 und 106 von 2008, Ausgaben Nr. 6, 24, 44 und 95 von 2009, Ausgaben Nr. 55 und 94 von 2010, Ausgaben Nr. 19, 35, 82 und 99 von 2011, Ausgaben Nr. 29, 54 und 94 von 2012, Ausgaben Nr. 15, 101 und 109 von 2013, Ausgabe Nr. 1 und 105 von 2014, Ausgaben Nr. 30, 92 und 95 von 2015, Ausgaben Nr. 45, 58, 95 und 97 von 2016, Ausgaben Nr. 9, 58, 63, 92, 97 und 103 von 2017, Ausgaben Nr. 24, 62, 65, 98 und 103 von 2018, Ausgaben Nr. 7, 17, 33, 96 und 100 von 2019, Ausgaben Nr. 9, 14, 18, 28, 44, 65 und 104 von 2020, Ausgaben Nr. 77 von 2021, Ausgaben Nr. 12, 42, 52, 100 und 102 von 2022, Ausgaben Nr. 8 und 54 von 2023:
1. In Artikel 4 Absatz 6 wird ein dritter Satz eingefügt: „Bei nikotinhaltigen Tabakersatzstoffen und E-Zigaretten-Flüssigkeiten, unabhängig davon, ob sie Nikotin enthalten oder nicht, muss kein Verkaufspreis auf der Verbraucherverpackung angegeben werden.“
2. In Artikel 12b:
a) In Absatz 1 werden die Worte „Nikotin enthaltend“ ersetzt durch „unabhängig davon, ob es Nikotin im Sinne dieses Gesetzes enthält“.
b) ein neuer Absatz 3 wird eingefügt:
„(3) „nikotinfreie E-Zigarettenflüssigkeit“ bezeichnet eine Flüssigkeit, die durch Einatmen von Dämpfen verwendet wird, die durch Erhitzen, Nichtbrennen und zur Verwendung bestimmt sind, mit einer elektronischen Zigarette, bei der es sich um ein Gerät handelt, das zum Verzehr von nikotinfreien Dämpfen mittels eines Mundstücks oder eines Bestandteils dieses Erzeugnisses, einschließlich Patrone und Tanks, und des Geräts ohne Patrone oder Tank verwendet werden kann. E-Zigaretten können für den einmaligen Gebrauch oder wiederverwendbar über einen nachfüllbaren Behälter und ein Reservoir oder nachfüllbar über Einwegpatronen sein. Ein nikotinfreier E-Zigaretten-Nachfüllbehälter ist ein Behälter mit nikotinfreier Flüssigkeit, der zum Nachfüllen einer E-Zigarette verwendet werden kann.“
3. In Kapitel 2 Abschnitt II wird Artikel 12c eingefügt:
„Artikel 12c (1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten nikotinhaltige Tabakersatzstoffe als Tabakerzeugnisse.“
(2) Nikotinhaltige Tabakersatzstoffe sind Nikotinerzeugnisse, die ganz oder teilweise aus Pulver, Teilchen von Paste/Gel oder anderen Stoffen oder einer Kombination dieser Formen bestehen, einschließlich in Packungen in Form von Packungen (Beutel), die keinen Tabak aber Nikotin enthalten, die dazu bestimmt sind, Nikotin in den menschlichen Körper einzuführen und die nicht für medizinische Zwecke bestimmt sind.“
4. In Artikel 21 Absatz 1 wird Unterabsatz 17 eingefügt:
„17. Tabakerzeugnisse im Sinne der Artikel 12b und 12c, die für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind.“
5. In Artikel 24a:
a) In Absatz 5 wird Nummer 11 eingefügt:
„11. Informationen über den spezifischen Zweck und die Verwendung der Energieerzeugnisse der KN-Codes 2707, 2710 und/oder 2902, die im Enderzeugnis enthalten sind, unabhängig von ihrer Menge, sowie Informationen über gleichwertige Erzeugnisse, wenn ein Antrag gemäß Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 4 gestellt wurde.“
b) In Absatz 6 wird folgender Unterabsatz 14 eingefügt:
„14. Unterlagen zum Nachweis der in Absatz 5 Unterabsatz 11 genannten Informationen über das Enderzeugnis.“
6. In Artikel 29:
a) in Absatz 3:
aa) In Unterabsatz 2 werden die Worte „enthaltend“ durch „unabhängig davon, ob sie enthält“ ersetzt;
bb) Unterabsatz 3 wird eingefügt:
„3. nikotinhaltige Tabakersatzstoffe ist die Menge des Stoffes, unabhängig von der Form, gemessen in Kilogramm.“;
b) In Absatz 4 Unterabsatz 6 wird nach dem Wort „registriert“ der Ausdruck „für Zigaretten mit einer gültigen Verbrauchsteuermarke“ eingefügt.
c) es wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Für Tabakersatzstoffe, die Nikotin enthalten und Flüssigkeiten für E-Zigaretten, unabhängig davon, ob sie Nikotin enthalten oder nicht, ist für den Verkauf im Hoheitsgebiet des Landes kein registrierter Preis erforderlich.“
7. In Artikel 38:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Der Verbrauchsteuersatz für E-Zigarettenflüssigkeiten, unabhängig davon, ob sie Nikotin enthält, wird wie folgt festgesetzt:
1. 0,30 BGN pro Milliliter ab 1. August 2023;
2. 0,35 BGN pro Milliliter ab 1. Januar 2024;
3. 0,40 BGN pro Milliliter ab 1. Januar 2025;
4. 0,45 BGN pro Milliliter ab 1. Januar 2026.“
b) ein neuer Absatz 4 wird eingefügt:
„(4) Für nikotinhaltige Tabakersatzstoffe gelten folgende Verbrauchsteuersätze:
1. 90 BGN pro Kilogramm ab 1. August 2023;
2. 95 BGN pro Kilogramm vom 1. Januar 2024;
3. 105 BGN pro Kilogramm ab 1. Januar 2025;
4. 115 BGN pro Kilogramm ab 1. Januar 2026.“
8. In Kapitel 4 Abschnitt IV wird folgender Artikel 64b eingefügt:
„Artikel 64b. Auf dem Verbraucherpaket darf keine Verbrauchsteuermarke angebracht werden, wenn es aus einem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr gebracht wird:
1. Abgefüllte alkoholische Getränke des KN-Codes 2208 mit einem Alkoholgehalt von 15 % vol. oder mehr, die im Rahmen eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments zu kommerziellen Zwecken in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befördert werden;
2. Tabakerzeugnisse gemäß den Artikeln 12b und 12c, die zu gewerblichen Zwecken mit der Ausstellung eines eingetragenen Verbrauchsteuerdokuments und vorbehaltlich des Artikels 86 Absätze 5 und 6 in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befördert werden.“
9. Artikel 82f Absatz 10 erhält folgende Fassung:
„(10) Die Sicherheit nach Absatz 9 ist zu 100 % des Betrags der Verbrauchsteuer zu leisten, der auf die durchschnittliche monatliche Menge der empfangenen Waren zu dem in Kapitel 3 Abschnitt IV genannten Satz zu entrichten ist.“
10. In Artikel 86:
a) In den Absätzen 5 und 6 werden nach den Worten „Artikel 21 Absatz 1 Nummer 13“ die Wörter „und 17“ angefügt;
b) Neue Absätze 8 und 9 werden eingefügt:
„(8) Handelt es sich bei dem zertifizierten Versender um einen zugelassenen Lagerbetreiber, und werden die Waren, die für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, beim Verlassen des Steuerlagers in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt und die Meldung über den Eingang der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten verbrauchsteuerpflichtigen Waren innerhalb der Frist für die Abgabe der Verbrauchsteuererklärung in das EDV-System eingetragen, so wird dem eingetragenen elektronischen Verbrauchsteuerdokument eine Gutschrift ausgestellt, in der der Grund für die unzulässige Verbrauchsteuer angegeben ist und in den Steuerzeitraum des ausgestellten elektronischen Verbrauchsteuerdokuments aufgenommen wird.
(9) Handelt es sich bei dem zertifizierten Versender um einen zugelassenen Lagerbetreiber und werden die für einen anderen Mitgliedstaat bestimmten Waren bei ihrem Ausscheiden aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt und sofern die Meldung über den Eingang der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten verbrauchsteuerpflichtigen Waren nach Ablauf der in Absatz 8 genannten Frist, jedoch vor der Abgabe der Verbrauchsteuererklärung für den folgenden Steuerzeitraum, in dem registrierten elektronischen Verbrauchsteuerdokument eingetragen wird, wird dem registrierten elektronischen Verbrauchsteuerdokument eine Gutschrift ausgestellt, in der der Grund für die unzulässige Verbrauchsteuer angegeben ist, und wird in den Zeitraum nach dem Steuerzeitraum des ausgestellten elektronischen Verbrauchsteuerdokuments aufgenommen.“
11. In den Übergangs- und Schlussbestimmungen:
a) werden die Absätze 6a und 6b aufgehoben.
b) werden neue Absätze 4-9 in § 6c eingefügt:
„(4) Personen, die nikotinfreie E-Zigaretten-Flüssigkeiten und/oder nikotinhaltige Tabakersatzstoffe herstellen, können ihre Tätigkeit fortsetzen, sofern sie bis zum 31. August 2023 einen schriftlichen Antrag auf Erteilung einer Steuerlagergenehmigung nach diesem Gesetz stellen. In diesem Fall setzen die Personen ihre Tätigkeit fort, bis der Direktor der Zollagentur einen Beschluss gefasst hat, spätestens jedoch bis zum 31. Oktober 2023, vorbehaltlich der Bestimmungen über die Pflichten der zugelassenen Lagerbetreiber.
(5) Bis zum 31. Januar 2024 können nikotinfreie E-Zigarettenflüssigkeiten und/oder nikotinhaltige Tabakersatzstoffe im Sinne des Artikels 20 Absatz 2 in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, ohne dass eine Verbrauchsteuermarke auf der Verbraucherverpackung angebracht wird durch:
1. den in Absatz 4 genannten Personen;
2. die zugelassenen Lagerbetreiber, deren Steuerlagerlizenz auch nikotinfreie E-Zigaretten-Flüssigkeiten und/oder nikotinhaltige Tabakersatzstoffe umfasst;
3. Personen, die in das Hoheitsgebiet des Landes Flüssigkeiten für nikotinfreie E-Zigaretten und/oder nikotinhaltige Tabakersatzstoffe einführen;
4. Personen, die in das Hoheitsgebiet des Landes Flüssigkeiten für nikotinfreie E-Zigaretten und/oder nikotinhaltigen Tabakersatzstoffen mitbringen.
(6) Personen, die nikotinfreie E-Zigarettenflüssigkeiten und/oder nikotinhaltige Tabakersatzstoffe verkaufen, lagern und vermarkten, können ihre Tätigkeit fortsetzen, sofern sie bis zum 31. August 2023 einen schriftlichen Antrag auf Genehmigung für die Vermarktung von Tabakerzeugnissen gemäß diesem Gesetz stellen. In diesem Fall setzen die Personen ihre Tätigkeit an den in Artikel 90b genannten Orten bis zum Inkrafttreten des einschlägigen Rechtsakts des Direktors der Gebietsdirektion fort, spätestens jedoch bis zum 31. Oktober 2023.
(7) Die in Absatz 6 genannten Personen fügen dem Antrag auch ein Verzeichnis nikotinfreier E-Zigaretten-Flüssigkeiten und/oder nikotinhaltiger Tabakersatzstoffe bei, die ab dem 1. August 2023 in den betreffenden Räumlichkeiten verfügbar sind.
(8) Personen, die im Besitz einer gültigen Genehmigung für die Vermarktung von Tabakerzeugnissen sind und nikotinfreie E-Zigarettenflüssigkeiten und/oder nikotinhaltige Tabakersatzstoffe verkaufen, lagern und vermarkten, können ihre Tätigkeit fortsetzen, sofern sie ab dem 1. August 2023 ein Verzeichnis der nikotinfreien E-Zigaretten-Flüssigkeiten und/oder nikotinhaltigen Tabakersatzstoffen vorlegen. Das Inventar wird dem Direktor der Gebietsdirektion, in dem sich der Standort befindet, bis zum 31. August 2023 übermittelt.
(9) Die in den Absätzen 6 und 8 genannten Personen können im Handelsnetz nikotinfreie E-Zigarettenflüssigkeiten und/oder nikotinhaltige Tabakersatzstoffe ohne Verbrauchsteuermarke bis zum 30. April 2024 herstellen. Nach dem 30. April 2024 müssen E-Flüssigkeiten ohne Nikotin und/oder nikotinhaltige Tabakersatzstoffe mit einer Verbrauchsteuermarke auf der Verbraucherverpackung angebracht werden.“
§ 43. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft, mit Ausnahme von:
1. Absatz 1, Absätze 3 und 5, § 23 Absätze 3 bis 7, § 25 und 26, die am 1. August 2023 in Kraft treten.
10. Verweise auf Grundlagentexte: Es gibt keinen Haupttext
11. Nein
12.
13. Nein
14. Ja
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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