Mitteilung 901
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2025) 2593
Informationsverfahren EG - EFTA
Notifizierung: 2025/9029/NO
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20252593.DE
1. MSG 901 IND 2025 9029 NO DE 23-09-2025 NO NOTIF
2. Norway
3A. Royal Ministry of Trade, Industry and Fisheries
Departement of Trade Policy
P.O. Box 8090, Dep
NO-0032 Oslo
Norway
3B. Norwegian Public Roads Administration, Directorate of Public Roads
Postboks 1010 Nordre Ål
2605 Lillehammer
NORWAY
4. 2025/9029/NO - T40T - Stadt- und Straßenverkehr
5. Änderungen der Verordnung Nr. 1233 vom 28. Juni 2022 über die Zulassung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern zur öffentlichen Konsultation und Änderungen der Verordnung Nr. 92 vom 25. Januar 1990 über die Nutzung von Kraftfahrzeugen
6. In Bezug auf Fahrzeugkombinationen und schwere Sondertransporte
7.
8. Diese Konsultation betrifft die vorgeschlagenen Änderungen der Verordnungen, die sowohl die nationale Zulassung von Fahrzeugen hinsichtlich ihrer Anhängevorrichtungen als auch die Verwendung solcher Fahrzeuge als Teil einer Fahrzeugkombination oder für schwere Sondertransporte betreffen.
Die norwegische Straßenverkehrsbehörde (Statens vegvesen) schlägt Änderungen der Bestimmungen über den Einbau von Verbindungseinrichtungen in Anlage 1 Nummer 1 der Kraftfahrzeugzulassungsverordnung vor. Diese beziehen sich auf F12, mit entsprechenden Ergänzungen an Kapitel 10 über alternative Anforderungen für Einzelgenehmigungen.
Darüber hinaus werden Änderungen und neue Bestimmungen in Abschnitt 1-2 und Kapitel 4 der Verordnung über die Verbindungseinrichtungen von Fahrzeugen und Anhängern hinsichtlich der Stabilität der Verbindungseinrichtung vorgeschlagen.
9. Die norwegische Straßenverkehrsbehörde arbeitet kontinuierlich an der Entwicklung der Vorschriften, um mit der technischen Entwicklung bei der Zulassung von Fahrzeugen und der Entwicklung in der Gesellschaft im Allgemeinen im Hinblick auf die Notwendigkeit immer effizienterer und umweltfreundlicherer Verkehrslösungen Schritt zu halten. Die norwegische Straßenverkehrsbehörde möchte einen zukunftsorientierten Rechtsrahmen entwickeln und verwalten, der die Straßenverkehrssicherheit und Nachhaltigkeit gewährleistet und die Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen sowohl national als auch international erleichtert.
Diese Konsultation betrifft Änderungsvorschläge an Verordnungen, die sowohl die nationale Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich ihrer Verbindungseinrichtungen als auch ihre Verwendung als Teil einer Fahrzeugkombination oder für schwere Sondertransporte betreffen. Sowohl die Fahrzeugindustrie als auch die für Ausnahmen zuständige Dienststellte der norwegischen Straßenverkehrsbehörde haben über die Notwendigkeit von Änderungen berichtet. Die Notwendigkeit dieser Änderungen steht im Zusammenhang mit den geltenden Verordnungen, bei denen die Anforderungen an die Dimensionierung und den Einbau der Verbindungseinrichtung das zulässige Höchstgewicht eines Fahrzeugs beeinflussen und begrenzen können. Dies wiederum kann die effiziente Durchführung der genannten Transporte einschränken.
Im Falle einer Einzelgenehmigung und Zulassung in Norwegen werden die zulässigen Gewichtsgrenzen in der Regel ähnlich den von dem/den Hersteller(n) angegebenen technischen Gewichten festgelegt. In den meisten Fällen werden die Hersteller in den folgenden Schritten die technischen Gewichte vom Fahrgestellhersteller übernehmen, sodass diese den technischen Gewichten der gefertigten Fahrzeuge entsprechen.
In einigen Fällen sind aktuelle technische Vorschriften der Grund dafür, dass die Verbindungseinrichtungen im Hinblick auf den geplanten Einsatz, beispielsweise bei Fahrzeugkombinationen, überdimensioniert sind. In anderen Fällen wurde das Gesamtgewicht der Zugfahrzeuge, z. B. der Zugmaschinen für Sondertransporte, reduziert, um sie an die Verbindungseinrichtung anzupassen.
Die Berechnungsmethoden der Regelung (UN/ECE) Nr. 55 für Fahrzeugkombinationen werden bei einigen Kombinationen mit mehreren Anhängern eine bessere Ausnutzung der Kupplungskapazität ermöglichen. Die Berechnungen, die zur Bestimmung der Lasten auf den Verbindungseinrichtungen in Fahrzeugkombinationen verwendet werden, beinhalten zu viele Variablen für Fahrzeugkombinationen, um als Grundlage für die Bestimmung der maximalen Anhängergewichte für Zugfahrzeuge im Allgemeinen zu dienen.
Schwere Sondertransporte dürfen nicht ohne Ausnahme von den Bestimmungen über die zulässigen Höchstgewichte auf der Straße gemäß Kapitel 5 der Kraftfahrzeugnutzungsverordnung durchgeführt werden. Bei der Bearbeitung von Ausnahmeanträgen für schwere Sondertransporte berücksichtigt die für Ausnahmen zuständige Dienststelle sowohl die jeweiligen Gewichte der Transporte, die Tragfähigkeit der Straßen/Brücken als auch die Gewichte, für die die Fahrzeuge zugelassen sind. Die heutigen Beschränkungen bei der technischen Zulassung von Fahrzeugen sind oft ein Hindernis für die angemessene und effiziente Ausnutzung des Spielraums für eine angemessene Nutzung der Straßeninfrastruktur.
Allen Problemen gemeinsam ist, dass wir Verbindungseinrichtungen, die gemäß der der Regelung (UN/ECE) Nr. 55 unterdimensioniert sind, nicht zulassen können, es sei denn, es sind Vorkehrungen getroffen worden, mit denen sichergestellt wird, dass die Verbindungseinrichtungen während des Einsatzes nicht überlastet werden. Daher wird ein Änderungspaket für sowohl die Kraftfahrzeugzulassungsverordnung und die Kraftfahrzeugnutzungsverordnung vorgeschlagen.
10. Verweise auf die Grundlagentexte: Die Grundlagentexte wurden in einer früheren Notifizierung übermittelt:
2024/9013/NO
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
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