Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2026) 1412
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2026/0260/DE
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20261412.DE
1. MSG 001 IND 2026 0260 DE DE 22-05-2026 DE NOTIF
2. Germany
3A. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Referat EB3
3B. Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM), Referat KM56 (E-Mail: km56@bkm.bund.de)
4. 2026/0260/DE - SERV30 - Medien
5. Gesetz zur Förderung europäischer audiovisueller Werke durch eine Investitionsverpflichtung für Mediendiensteanbieter (Mediendienste-Investitionsverpflichtungs-Gesetz - MedienInvestVG)
6. Mediendienste auf Abruf bzw. Videoabrufdienste
7.
8. Mit dem MedienInvestVG werden Mediendiensteanbieter, d.h. Videoabrufdienste und Fernsehveranstalter mit Mediatheken, die vom deutschen Zuschauermarkt profitieren, verpflichtet, 8 Prozent ihres Nettoumsatzes (bzw. beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk der Programmkosten) in die Herstellung und Verbreitung von europäischen audiovisuellen Werken zu investieren. Damit soll dauerhaft ein stabiles Investitionsvolumen auf dem deutschen Produktionsmarkt sichergestellt werden. Über Subquoten ist ein bestimmter Teil der Investitionen in die Produktion neuer Werke (60%), in original deutschsprachige Werke (80%) und in Produktionen unabhängiger Filmhersteller (70%) zu investieren. Zudem soll mit einer Rechterückfallklausel die Position der unabhängigen Filmhersteller gestärkt werden. Um dem Markt gleichzeitig ausreichend Flexibilität zu geben, kann durch eine Öffnungsklausel von den investitionssteuernden Regelungen des Gesetzes in einer freiwilligen Vereinbarung zwischen dem Mediendiensteanbieter und einer oder mehrerer repräsentativer Vereinigungen der Hersteller abgewichen werden, sofern sich der Mediendiensteanbieter zu erhöhten Investitionen von mindestens 12 Prozent verpflichtet und faire Regelungen über die Einräumung der Nutzungsrechte getroffen werden. Die Filmförderungsanstalt wird die Einhaltung der gesetzlichen und freiwilligen Verpflichtungen auf Basis einer vertraulichen Übermittlung der relevanten Umsatzzahlen und Investitionsnachweise durch die Mediendiensteanbieter überprüfen. Bei Nichterfüllung der Verpflichtungen kann die Filmförderungsanstalt eine Ausgleichsabgabe erheben. Das Gesetz wird hinsichtlich seiner Wirkung nach drei Jahren durch BKM evaluiert und dem Bundestag hierzu berichtet.
9. Mit dem MedienInvestVG soll dauerhaft ein stabiles Investitionsvolumen und Marktpluralität gewährleistet und die Struktur der europäischen und deutschen Filmwirtschaft sowie der Innovationswettbewerb gefördert werden. Das Gesetz trägt so dazu bei, die Wettbewerbsfähigkeit des Produktionsstandortes in Deutschland und Europa zu erhalten und die europäische Film- und Serienlandschaft sowie die daran beteiligten Kreativen zu stärken.
9a. Um das Ziel der Stärkung der deutschen und europäischen Produktionslandschaft und der Angebotsvielfalt zu erreichen, stellt das MedienInvestVG sicher, dass die danach erforderlichen Investitionen nicht allein in Lizenzen bereits bestehender Produktionen fließen, sondern auch und gerade in die Herstellung neuer Inhalte.
Die Verpflichtung, einen Teil der Investitionen in Werke, die in deutscher Originalsprache hergestellt werden, zu investieren, stärkt die deutschsprachige Produktionslandschaft, die kulturelle Vielfalt im audiovisuellen Bereich sowie die deutsche Sprache in einem europarechtlich zulässigen Umfang. Die AVMD-Richtlinie erlaubt es den Mitgliedstaaten zudem, Maßnahmen zur Wahrung der kulturellen Vielfalt im audiovisuellen Markt zu ergreifen. Mitgliedstaaten dürfen strengere, z.B. sprachlich ausgerichtete Bestimmungen festlegen, als in der AVMD-Richtlinie, sofern diese mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat dies bei der Prüfung einer spanischen Sprachquote bestätigt (vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 2009 – C-222/07 – UTECA).
Anerkennungsfähige Werke müssen überwiegend von Filmherstellern produziert werden, die vom jeweils auftraggebenden Mediendiensteanbieter unabhängig sind (= relative Unabhängigkeit). Diese Subquote kann daher nur dann erfüllt werden, wenn keine gesellschaftsrechtliche Kontrolle des Mediendiensteanbieters über den Hersteller besteht. Sie stärkt die Marktpluralität, erhält eine vielfältige Produktionslandschaft und kommt letztendlich den Nutzerinnen und Nutzern zugute.
Darüber hinaus soll das Gesetz Innovationsanreize für Filmhersteller schaffen und ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit stärken. Erreicht wird dieses Ziel, indem Filmherstellern ermöglicht wird, nachhaltiger als bisher von der Entwicklung und Herstellung der audiovisuellen Werke zu profitieren. Derzeit besteht ein strukturelles Ungleichgewicht zwischen Mediendiensten und Filmherstellern, das die Innovationsfähigkeit der Branche hemmt. Dem wirkt das Gesetz durch einen mit der Investitionsverpflichtung verbundenen stufenweisen Rechterückfall zugunsten der Filmhersteller entgegen. Dieser versetzt unabhängige Produktionsunternehmen in die Lage, langfristig einen eigenen Rechtekatalog aufzubauen, diesen eigenständig zu vermarkten und die daraus erzielten Erlöse in die Entwicklung neuer, innovativer Stoffe und Projekte zu reinvestieren. Auf diese Weise werden unabhängige Filmhersteller nachhaltiger als bisher an dem wirtschaftlichen Erfolg der von ihnen entwickelten und hergestellten Werke beteiligt, was ihre wirtschaftliche Resilienz stärkt und der fortschreitenden Tendenz zu starken vertikal integrierten Unternehmensstrukturen auf dem Produktionsmarkt entgegengewirkt.
Die Stärkung unabhängiger Produktionen dient dabei nicht allein wirtschaftlichen Zielen. Sie ist auch ein wesentlicher Beitrag zur kulturellen Vielfalt, wie auch das „UNESCO-Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen (2005)“ anerkennt. Investitionsverpflichtung und Rechterückfall sind dabei keine voneinander isolierten Regelungen, sondern eng verzahnte Instrumente, die gerade im Zusammenwirken ihre volle Steuerungswirkung entfalten können.
9b. Die Entwicklung der digitalen Medientechnologien und steigende Übertragungsbandbreiten haben zu neuen Abrufangeboten und infolge einer zunehmenden Konvergenz der Medien zu einer fundamentalen Änderung der Mediennutzung geführt. Nicht-lineare Abrufdienste – insbesondere abonnement- und werbefinanzierte Video-on-Demand-Angebote („Subscription-based Video-on-demand“ S-VoD, „Advertisingbased Video-on-demand“ A-VoD) – gewinnen kontinuierlich an Bedeutung, während die klassische lineare TV-Nutzung zurückgeht. Dabei bestimmen internationale Anbieter wie Netflix, Amazon Prime Video, Apple TV oder Disney+ den Markt, deren Angebot überwiegend von Werken dominiert wird, die von ihnen beauftragt bzw. koproduziert wurden, die aber nicht die Kriterien eines „europäischen Werkes“ erfüllen. Auf diese Marktentwicklungen hat die Europäische Union (EU) bereits 2017 reagiert: Um angemessene Investitionen in europäische Werke sicherzustellen, ermöglicht Artikel 13 Absatz 2 der AVMD-Richtlinie den Mitgliedsstaaten, sowohl in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Mediendiensteanbieter als auch Anbieter von auf sein Gebiet abzielenden Mediendiensten, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind (sogenannte grenzüberschreitende Dienste), zu Direktinvestitionen in europäische Werke zu verpflichten.
Zahlreiche Mitgliedsstaaten der EU, wie beispielsweise Frankreich, Italien, Portugal oder Spanien, nutzen diese europäische Ermächtigung bereits.
Mit dem MedienInvestVG vollzieht auch Deutschland diesen Schritt. Angesichts der in vielen anderen europäischen Mitgliedstaaten auf der Basis der AVMD-Richtlinie erlassenen Investitionsverpflichtungen besteht ohne eine Investitionsverpflichtung in Deutschland die Gefahr eines Wettbewerbsnachteils, weil Mediendiensteanbieter selbst ihre bisher in Deutschland getätigten Investitionen verstärkt zur Erfüllung der in anderen Mitgliedstaaten bestehenden Verpflichtungen ins europäische Ausland verlagern könnten. Nach dem „Bericht über Investitionen von Rundfunkanstalten und Streamingdiensten in europäische Originalinhalte vom 11. September 2025“ von der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle (dort S. 18) bleiben die Investitionen globaler Streamingdienste in Deutschland deutlich hinter den Investitionen in anderen Mitgliedstaaten und gemessen an der Größe des deutschen Produktionsmarktes auch hinter den Erwartungen zurück.
9c. Das MedienInvestVG greift zugleich nur so zurückhaltend wie möglich in die unternehmerische Handlungsfreiheit der Mediendiensteanbieter ein: Sie erfüllen ihre Verpflichtungen durch unmittelbare Investitionen und können dabei die Auswahl des jeweiligen Filmherstellers sowie auch Genre, Form und Inhalt des herzustellenden bzw. lizenzierten audiovisuellen Werkes nach Maßgabe dieses Gesetzes weiterhin frei wählen.
Die Investitionsverpflichtung trifft Mediendiensteanbieter mit sehr unterschiedlichen Geschäftsmodellen, Programmausrichtungen und Unternehmensstrukturen. Um möglichst viel Handlungsspielraum zu gewährleisten, ermöglicht es ihnen § 9 mit einer oder mehreren repräsentativen Vereinigungen der Filmhersteller Vereinbarungen zu schließen, mit denen von den investitionssteuernden Vorgaben des Gesetzes abgewichen werden kann. Diese sogenannte Öffnungsklausel („Opt-Out“) dient der Wahrung der Verhältnismäßigkeit des gesetzlichen Eingriffs und setzt die Verpflichtung grundrechtskonform um.
Die Inanspruchnahme dieser Flexibilität setzt voraus, dass sich der Mediendiensteanbieter zu erhöhten Investitionen von mindestens zwölf Prozent verpflichtet und die Vereinbarung eine beiden Interessen angemessen Rechnung tragende Nutzungsrechtsregelung enthält. So wird sichergestellt, dass die gesetzlichen Ziele auch im Rahmen einer Branchenvereinbarung mindestens in vergleichbarem Umfang erreicht oder übertroffen werden. Die Öffnungsklausel steht allen Mediendiensten gleichermaßen offen.
Gerade die Kombination aus freiwilligen Investitionszusagen als Teil individuell auszuhandelnder Vereinbarungen mit Rechteregelungen einerseits und einer gesetzlich vorgegebenen Basisinvestitionsquote für Mediendiensteanbieter andererseits ermöglicht größtmögliche wirtschaftliche Spielräume und sichert zugleich verbindlich Mindestinvestitionen am Standort Deutschland.
10. Bezug zu den Grundlagentexten: Kein Grundlagentext vorhanden
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
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