Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2026) 1440
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2026/0266/ES
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20261440.DE
1. MSG 001 IND 2026 0266 ES DE 27-05-2026 ES NOTIF
2. Spain
3A. Subdirección General de Asuntos Industriales, Energéticos, de Transportes y Comunicaciones, y de Medio Ambiente
Dirección General de Coordinación del Mercado Interior y otras Políticas Comunitarias
Secretaría de Estado para la Unión Europea
Ministerio de Asuntos Exteriores, Unión Europea y Cooperación
3B. Subdirección General de Residuos
Dirección General de Calidad y Evaluación Ambiental
Secretaría de Estado de Medio Ambiente
Ministerio para la Transición Ecológica y el Reto Demográfico
4. 2026/0266/ES - S20E - Abfall
5. Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Regelung von Textilerzeugnissen und Schuhen sowie der Bewirtschaftung ihrer Abfälle.
6. Er gilt für textile und nicht textile Erzeugnisse, Bekleidung, Schuhe und Accessoires für den Hausgebrauch oder andere Zwecke, sofern diese Erzeugnisse in Art und Zusammensetzung den für den Hausgebrauch bestimmten Erzeugnissen ähnlich sind. Sie unterliegen dem Regime der erweiterten Herstellerverantwortung.
7.
8. Umsetzung der Richtlinie (EU) 2025/1892 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. September 2025 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG vom 29. November 2008.
Dieser Entwurf eines Königlichen Erlasses regelt den Rechtsrahmen für Textilerzeugnisse und Schuhe im Hinblick auf die Vermeidung und Bewirtschaftung von Abfällen aus diesen Erzeugnissen mit dem Ziel, ihre Umweltauswirkungen über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg zu verringern und damit den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft zu fördern, wobei der Vermeidung, der Wiederverwendung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung und dem Recycling Vorrang eingeräumt wird.
Zu diesem Zweck sieht der Entwurf eines Königlichen Erlasses Folgendes vor:
– Die Bedingungen für die getrennte Sammlung von Textilien.
– Ab wann Textilabfälle nicht mehr als Abfall gelten und welche Voraussetzungen für die Verbringung von gebrauchten Erzeugnissen erfüllt sein müssen.
– Das Regime der erweiterten Herstellerverantwortung für Textilien und Schuhe, mit dem der Produkthersteller, dessen Verpflichtungen sowie die Verpflichtungen von kollektiven Regimen definiert und die zu finanzierenden Kosten im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung von Textil- und Schuhabfällen festlegt werden.
– Ein transparentes Informationssystem, das sowohl die Informationen regelt, die an das Register der Produkthersteller zu übermitteln sind, als auch den Jahresbericht, der der zuständigen Behörde für die Regime der erweiterten Herstellerverantwortung vorzulegen ist, sowie die Verpflichtung der Abfallbewirtschafter von Textil- und Schuhabfällen zur Vorlage eines Jahresberichts.
– Ein transparentes Informationssystem, das sowohl die Informationen regelt, die an das Register der Produkthersteller zu übermitteln sind, als auch den Jahresbericht, der der zuständigen Behörde für die Regime der erweiterten Herstellerverantwortung vorzulegen ist, sowie die Verpflichtung der Abfallbewirtschafter von Textil- und Schuhabfällen zur Vorlage eines Jahresberichts.
– Die Informationen zum nachhaltigen Konsum, die dem Endnutzer zur Verfügung gestellt werden müssen.
9. Die Grundlage für diesen Entwurf eines Königlichen Erlasses ist einerseits das Gesetz 7/2022 vom 8. April 2022 über Abfälle und kontaminierte Böden für eine Kreislaufwirtschaft, das in Artikel 18 die Vernichtung oder Entsorgung überschüssiger unverkaufter Textilerzeugnisse in Deponien verbietet und in Artikel 25 die Verpflichtung der lokalen Behörden zur getrennten Sammlung von Textilabfällen ab dem 31. Dezember 2024 vorsieht. In Titel IV ist der Rechtsrahmen zur Regelung der erweiterten Herstellerverantwortung festgelegt, der gemäß Artikel 37 Absatz 2 durch einen spezifischen Königlichen Erlass konkretisiert werden muss. Schließlich sieht das genannte Gesetz in seiner siebten Schlussbestimmung vor, dass innerhalb von drei Jahren nach seinem Inkrafttreten ein spezifisches Regime der erweiterten Herstellerverantwortung für Textilien entwickelt wird.
Die zweite Grundlage ist die Richtlinie (EU) 2025/1892 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. September 2025 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG vom 29. November 2008, die neben der Regelung verschiedener Aspekte der Lebensmittelabfälle auch Textilerzeugnisse und Schuhe abdeckt und die Mitgliedstaaten zur Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung verpflichtet, wobei die von den Herstellern zu tragenden Bewirtschaftungskosten sowie ihre Informationspflichten gegenüber dem Endnutzer festgelegt werden.
9a. Die notifizierte Maßnahme zielt darauf ab, dem Risiko entgegenzuwirken, das sich aus der Beibehaltung eines linearen Wirtschaftsmodells – Kaufen, Nutzen und Entsorgen – mit einem geringen Anteil an Wiederverwendung, Reparatur und Recycling ergibt. Zu diesem Zweck beeinflusst die Maßnahme die Abfallvermeidung und -bewirtschaftung, um ihre Auswirkungen auf die Umwelt zu verringern und den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft voranzutreiben.
Es ist darauf hinzuweisen, dass sich dieser Sektor aufgrund des deutlichen Anstiegs der weltweiten Textilproduktion und des weltweiten Textilkonsums zu einem der vorrangigen Abfallströme im europäischen Recht entwickelt hat, wie aus den von der Europäischen Kommission in der Folgenabschätzung zu ihrem Legislativvorschlag angeführten Daten hervorgeht. Dies hängt eng mit dem Aufkommen der Fast Fashion zusammen, die dazu geführt hat, dass Erzeugnisse – insbesondere Kleidung – in viel größerem Umfang gekauft und weggeworfen werden und in vielen Fällen nur eine begrenzte Lebensdauer oder Reparierbarkeit aufweisen, wodurch immer mehr dieser Abfälle entstehen. In diesem Zusammenhang wird in Spanien laut einer im Oktober 2020 von der Stiftung für Kreislaufwirtschaft veröffentlichten Studie zu Siedlungsabfällen die Erzeugung von Textilabfällen im Jahr 2017 auf 1 060 200 Tonnen geschätzt, was etwa 23 kg pro Einwohner entspricht. In neueren Studien wie dem von der Beobachtungsstelle für Textilien und Mode veröffentlichten Bericht über die Kreislauffähigkeit von Textilien und Mode 2023-24 wird geschätzt, dass im Jahr 2022 rund 900 000 Tonnen Textilabfälle angefallen sind, was etwa 20 kg pro Person und Jahr entspricht, wobei die Quote der getrennten Sammlung nach wie vor sehr niedrig ist.
In diesem Zusammenhang ist es notwendig, das Wirtschaftswachstum im Textil- und Schuhsektor von der Entstehung von Abfällen aus seinen Erzeugnissen zu entkoppeln und Fortschritte bei der Vermeidung und der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung dieser Abfälle zu erzielen. Zu diesem Zweck wird mit der Maßnahme ein umfassender Ansatz verfolgt, der in erster Linie darauf abzielt, quantitative Ziele für die Vermeidung, die getrennte Sammlung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling festzulegen. Außerdem werden damit die Bedingungen für die getrennte Sammlung von Textilien und für Einrichtungen der Sozialwirtschaft als Abfallbewirtschafter geregelt; es wird festgelegt, ab wann Textilabfälle nicht mehr als Abfall gelten, und es werden die Bedingungen für die Verbringung von Abfällen vorgegeben, um diese von der Verbringung von zur Wiederverwendung geeigneten Gebrauchterzeugnissen abzugrenzen; ferner werden sowohl die Informationen, die an das Register der Produkthersteller zu übermitteln sind, als auch die Informationen zum nachhaltigen Konsum, die dem Endnutzer zur Verfügung zu stellen sind, festgelegt.
Schließlich ist auf die Vorschriften für das Regime der erweiterten Herstellerverantwortung für Textilien und Schuhe hinzuweisen; diese enthalten eine Definition des Produktherstellers, die kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Einklang mit den europäischen Rechtsvorschriften umfasst (wobei die Vorschriften längere Fristen für die Einhaltung bestimmter Bestimmungen durch diese Unternehmen vorsehen), sowie dessen Verpflichtungen und die Verpflichtungen von kollektiven Regimen, und es werden die zu finanzierenden Kosten in Bezug auf die Bewirtschaftung von Textil- und Schuhabfällen festgelegt. Frühere Erfahrungen in Spanien mit anderen Abfallströmen belegen die Wirksamkeit dieses Ansatzes, was den Zusammenhang zwischen diesen Maßnahmen und besseren ökologischen Ergebnissen untermauert.
Mit der Maßnahme wird das Ziel des öffentlichen Interesses auf kohärente und systematische Weise verfolgt, da sie sich vollständig in den Rahmen der europäischen und nationalen Abfallgesetzgebung einfügt, die Grundsätze des „Verursacherprinzips“ und der „Abfallhierarchie“ anwendet und das Gesetz 7/2022 vom 8. April 2022 aus Sicht der Kreislaufwirtschaft umsetzt. Alle Beteiligten – Hersteller, Verbraucher und Behörden – werden durch klare und sich ergänzende Verpflichtungen in den Entwurf des Erlasses einbezogen, um einen verhältnismäßigen und kohärenten Ansatz zu gewährleisten, der darauf abzielt, die Umweltauswirkungen dieser Erzeugnisse wirksam zu verringern.
9b. Der notifizierte Maßnahmenentwurf fällt in den Anwendungsbereich der auf europäischer Ebene festgelegten Berichterstattungs- und Durchsetzungspflichten für Abfälle und stellt keine Beschränkung des Binnenmarkts dar. In diesem Zusammenhang werden Verpflichtungen für Hersteller eingeführt, die auf dem Grundsatz der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß der Richtlinie (EU) 2025/1892 beruhen, wonach die Mitgliedstaaten die erweiterte Herstellerverantwortung umsetzen müssen, indem sie die von den Herstellern zu tragenden Bewirtschaftungskosten sowie ihre Informationspflichten gegenüber den Endnutzern festlegen.
Folglich beschränken sich die Auswirkungen auf den grenzüberschreitenden Handel und die grenzüberschreitenden Dienstleistungen darauf, dass jeder Hersteller, unabhängig von seiner Herkunft (aus dem Inland, aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem Drittland), der diese Erzeugnisse auf dem spanischen Markt in Verkehr bringt, die festgelegten Verpflichtungen wie die Eintragung im einschlägigen Register, die Teilnahme an einem kollektiven Regime der erweiterten Herstellerverantwortung und die entsprechende Erfüllung der Finanz- und Berichterstattungspflichten einhält. Diese Anforderungen stehen im Einklang mit der EU-weiten verbindlichen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2025/1892, die einen harmonisierten Rechtsrahmen gewährleistet und erhebliche Verzerrungen im Binnenmarkt verhindert.
Darüber hinaus verbietet Artikel 18 des Gesetzes 7/2022 die Vernichtung oder Entsorgung überschüssiger unverkaufter Textilerzeugnisse auf Deponien, und Artikel 25 verpflichtet die lokalen Behörden, Textilabfälle ab dem 31. Dezember 2024 getrennt zu sammeln. In Titel IV ist der Rechtsrahmen zur Regelung der erweiterten Herstellerverantwortung festgelegt, der gemäß Artikel 37 Absatz 2 durch einen spezifischen Königlichen Erlass konkretisiert werden muss. Schließlich sieht das genannte Gesetz in seiner siebten Schlussbestimmung vor, dass innerhalb von drei Jahren nach seinem Inkrafttreten ein spezifisches Regime der erweiterten Herstellerverantwortung für Textilien entwickelt wird.
Folglich ist die Ausarbeitung von Vorschriften per Königlichem Erlass zur Regelung des Regimes der erweiterten Herstellerverantwortung für Textilien und Schuhe nicht nur notwendig, sondern auch dringend erforderlich, da die im Gesetz 7/2022 vom 8. April 2022 vorgesehene Frist von drei Jahren abgelaufen ist und die Änderungen der Rechtsvorschriften der Europäischen Union in Bezug auf Textil- und Schuhabfälle umgesetzt werden müssen.
Folgende Alternativen wurden in Betracht gezogen: (0) keine neue Norm zu erlassen, wodurch die Bewirtschaftung von Textil- und Schuhabfällen ungeregelt bliebe und die erweiterte Herstellerverantwortung nicht zur Anwendung käme; (1) einen spezifischen Königlichen Erlass zur Regelung der Bewirtschaftung dieses Abfallstroms und des Regimes der erweiterten Herstellerverantwortung für Textilerzeugnisse und Schuhe zu erlassen, womit für diesen Abfallstrom Titel IV des Gesetzes 7/2022 vom 8. April 2022 umgesetzt würde; (2) die Bewirtschaftung von Textilabfällen und das entsprechende Regime der erweiterten Herstellerverantwortung zusammen mit anderen noch zu regelnden Abfallströmen in einem einzigen Königlichen Erlass zu regeln; und (3) die Bewirtschaftung von Textilabfällen und das entsprechende Regime der erweiterten Herstellerverantwortung durch eine Änderung des Gesetzes 7/2022 zu regeln.
Es wurde Option 1 gewählt, d. h. die Ausarbeitung eines neuen spezifischen Königlichen Erlasses, mit dem einerseits das Gesetz 7/2022 vom 8. April im Einklang mit den Bestimmungen seiner siebten Schlussbestimmung umgesetzt und andererseits das Regime der erweiterten Herstellerverantwortung für Textilien und Schuhe geregelt wird. Dies wurde als die am besten geeignete Option erachtet, da die Option 0 einen Verstoß gegen die in der siebten Schlussbestimmung des Gesetzes 7/2022 vom 8. April 2022 festgelegte Bestimmung und eine Nichteinhaltung der EU-Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie 2025/1892 bedeuten würde. Option 2 wurde abgelehnt, weil sie zu Verwirrung hinsichtlich der Bedingungen und Besonderheiten dieses Verfahrens im Vergleich zu anderen Verfahren, die gemeinsam geregelt werden könnten, führen könnte, und Option 3 wurde verworfen, weil in dem Gesetz seine Umsetzung durch einen Königlichen Erlass bereits ausdrücklich vorgesehen ist.
In diesem Zusammenhang wird die getroffene Maßnahme als das am wenigsten einschränkende Mittel zum Erreichen der angestrebten Ziele angesehen, da sie eine Reihe verhältnismäßiger Verpflichtungen zur möglichen Vermeidung
9c. Die durch die Maßnahme auferlegten Beschränkungen, d. h. die Ziele der Vermeidung, der getrennten Sammlung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings, stehen in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung des verfolgten Ziels von öffentlichem Interesse, das darin besteht, negative Auswirkungen auf die Umwelt und die Gesundheit zu verringern, da mit dieser Maßnahme der Grundsatz der Abfallhierarchie gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien umgesetzt wird.
Konkret verlangt diese Maßnahme, dass der Produkthersteller die Grundsätze des Schutzes der menschlichen Gesundheit, der Verbraucher und der Umwelt sowie die Anwendung der Abfallhierarchie in Bezug auf das Inverkehrbringen von Textilerzeugnissen und Schuhen und die Bewirtschaftung der daraus resultierenden Abfälle einhält, wobei seine finanziellen Verpflichtungen gemäß der Richtlinie (EU) 2025/1892 festgelegt werden. In diesem Zusammenhang und angesichts der Tatsache, dass in der Richtlinie selbst in Artikel 22a Absatz 9 sowie im Gesetz 7/2022 vom 8. April 2022 in Artikel 43 Absatz 1 die Möglichkeit vorgesehen ist, Kosten in Bezug auf die Bewirtschaftung von Textil- und Schuhabfällen in der gemischten Restmüllfraktion festzulegen, sind diese Kosten für die Verwertung von Textil- und Schuhabfällen aus dieser gemischten Fraktion in der Verordnung vorgesehen.
Darüber hinaus ist vorgeschrieben, dass kollektive Regime der erweiterten Herstellerverantwortung den Endnutzern Informationen über die Auswirkungen der Textil- und Schuhproduktion auf die Umwelt, die menschliche Gesundheit sowie soziale und Menschenrechte zur Verfügung stellen müssen, insbesondere über diejenigen, die durch Fast-Fashion-Praktiken und -Konsum, durch Recycling und andere Verwertungs- und Entsorgungsverfahren sowie durch die unsachgemäße Bewirtschaftung der dabei anfallenden Abfälle – wie z. B. Vermüllung oder die Entsorgung im gemischten Restmüll – verursacht werden, zusammen mit den Maßnahmen, die zur Minderung dieser Auswirkungen ergriffen wurden.
Somit wird die Maßnahme zur Verwirklichung der in der Agenda 2030 festgelegten Ziele für nachhaltige Entwicklung und insbesondere des Ziels 12 (nachhaltiger Verbrauch und nachhaltige Produktion) und des Ziels 13 (Klimaschutz) beitragen, indem die Menge der auf Deponien verbrachten Textilabfälle verringert wird.
Folglich wird mit der Maßnahme ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den angestrebten Vorteilen und den auferlegten Belastungen hergestellt, da sie ein verhältnismäßiges und notwendiges Instrument zur Bewältigung eines Problems von zunehmender ökologischer und sozialer Bedeutung ist.
10. Verweise auf Grundlagentexte:
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16.
TBT-Aspekt:
Der Entwurf ist eine technische Vorschrift oder eine Konformitätsbewertung.
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
email: grow-dir2015-1535-central@ec.europa.eu