Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2026) 1512
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2026/0278/FR
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20261512.DE
1. MSG 001 IND 2026 0278 FR DE 05-06-2026 FR NOTIF
2. France
3A. Ministères économiques et financiers
Direction générale des entreprises
SCIDE/SQUALPI/PNRP
Bât. Sieyès -Teledoc 143
61, Bd Vincent Auriol
75703 PARIS Cedex 13
d9834.france@finances.gouv.fr
3B. Ministères Transition écologique, Aménagement du territoire, Transports, Ville et Logement
Direction de l'Habitat, de l'Urbanisme et des Paysages
DGALN / DHUP / QC4
Tour Séquoia
1 place Carpeaux
92055 LA DÉFENSE CEDEX
4. 2026/0278/FR - I20 - Druckgeräte, Gasgeräte und Kessel
5. Dekret über die Anforderungen an die Umweltleistung der Installation von Heizungsanlagen oder Anlagen zur Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch im Rahmen der Errichtung von Gebäuden oder Gebäudeteilen
6. Bauteil eines technischen Systems oder eines technischen Gesamtsystems mit folgenden Eigenschaften:
- Es ist in das Gebäude, den Gebäudeteil oder das Grundstück, auf dem es steht, integriert.
- Es trägt zum Betrieb eines Gebäudes bei und dient dessen Heizung oder Kühlung.
7.
8. Der Dekretentwurf sieht Folgendes vor:
- Streichung der Möglichkeit, hybride Systeme auf Heizöl-Basis zu verwenden (Änderung der Verordnung 171-13 des französischen Bau- und Wohnungsgesetzbuchs (CCH), die sich aus dem Dekret Nr. 2022-8 vom 5. Januar 2022 ergibt);
- für Neubauten: Einführung eines Verbots der Installation von Heizkesseln mit Treibhausgasemissionen von mehr als 79 g/kWh, was dem gesetzlichen Schwellenwert für Stromemissionen entspricht;
- eine Ausnahme von der Einhaltung dieses Schwellenwerts für Systeme, die als Backup genutzt werden, sowie für technische Systeme, die an Fernwärmenetze angeschlossen sind. Gebäude, die besonderen Landnutzungs- oder Immobilienbeschränkungen unterliegen, welche die Umsetzung dieser Maßnahme unmöglich machen, können ebenfalls von der Einhaltung des Schwellenwerts befreit werden.
Ziel ist die Umsetzung von Artikel 7 und 11 der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD). In diesen Vorschriften ist festgelegt, dass Neubauten des öffentlichen Sektors ab 2028 keine fossilen Brennstoffe mehr am Standort verbrauchen dürfen. Diese Regelung gilt ab 2030 auch für den übrigen Gebäudebestand.
9. Mit dem Dekretentwurf sollen die Artikel 7 und 11 der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) umgesetzt werden. In diesen Vorschriften ist festgelegt, dass Neubauten des öffentlichen Sektors ab 2028 keine fossilen Brennstoffe mehr am Standort verbrauchen dürfen. Diese Regelung gilt ab 2030 auch für den übrigen Gebäudebestand.
Darüber hinaus legte die französische Regierung im April 2026 einen Plan für die landesweite Elektrifizierung der Endverbrauchssektoren vor, mit dem drei Ziele verfolgt werden:
Stärkung der energetischen Unabhängigkeit des Landes durch die Nutzung von CO₂-frei erzeugter Elektrizität;
nachhaltige Senkung des Energieverbrauchs von Haushalten, Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen;
Beitrag zur Reindustrialisierung Frankreichs durch fortgesetzten wirtschaftlichen Wandel.
Dieser Plan wird im Bausektor insbesondere durch Maßnahme 5 „Verzicht auf Gas in Neubauten“ umgesetzt. Diese Maßnahme tritt am 1. Januar 2027 für Wohnimmobilien und in den Folgejahren für gewerbliche und öffentliche Gebäude in Kraft. Der notifizierte Dekretentwurf stellt die regulatorische Umsetzung dieser Maßnahme dar.
Schließlich wird mit dem Dekretentwurf die Möglichkeit abgeschafft, hybride Systeme zu installieren, die Heizöl nutzen, sei es in Neubauten oder in Gebäuden, die einer Renovierung unterzogen werden. Diese Bestimmung wird im Einklang mit der nationalen Strategie für eine CO₂-arme Wirtschaft erlassen, die darauf abzielt, schweres Heizöl bis 2035 vollständig abzuschaffen.
Allgemeiner ausgedrückt besteht das mit diesen Maßnahmen verfolgte Ziel von öffentlichem Interesse darin, den Klimawandel zu bekämpfen, indem der Verbrauch fossiler Brennstoffe in Gebäuden reduziert wird, auf die rund 16 % der CO₂-Emissionen Frankreichs entfallen.
9a. Der Dekretentwurf verbietet bei Neubauten die Installation von Komponenten technischer Systeme oder von gesamten technischen Systemen mit folgenden Merkmalen:
- Die Komponenten oder Systeme bilden feste Bestandteile des Gebäudes, des Gebäudeteils oder des Grundstücks, auf dem sie stehen.
- Sie tragen zum Betrieb eines Gebäudes bei, indem sie dort für Heizung, Kühlung oder Warmwasser sorgen.
- Ihre Treibhausgasemissionen liegen bei über 79 Gramm CO₂-Äquivalent pro Kilowattstunde Endenergie (Hi – unterer Heizwert).
Mit dieser Formulierung wird sichergestellt, dass alle fossilen Brennstoffe wie Methan, Butan und Propan, die vor Ort verwendet werden, ausgeschlossen sind.
Darüber hinaus sieht der Zeitplan für die Umsetzung dieser Bestimmung wie folgt aus:
- Vom 1. Januar 2027 an gilt die Regelung für die Baugenehmigungen von Wohnimmobilien;
- vom 1. Januar 2028 an gilt sie für Gebäude, die Eigentum öffentlicher Einrichtungen sind;
- vom 1. Januar 2030 an gilt sie für die übrigen Gebäudearten.
Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf ganz Frankreich.
Diese Formulierung erfüllt also das im nationalen Plan für die Elektrifizierung der Endverbrauchssektoren festgelegte Ziel „Verzicht auf Gas in Neubauten“.
Darüber hinaus weitet der Dekretentwurf das Einbauverbot für gesamte Ausrüstungen auch auf Komponenten hybrider Systeme aus, sofern die folgende Bedingung erfüllt ist: Die Treibhausgasemissionen der Ausrüstung oder der Komponente überschreiten 300 g CO₂-Äq./kWh Hi (unterer Heizwert). Eine solche Formulierung unterstützt somit das Ziel, die Ölheizung in Privathaushalten bis 2035 auslaufen zu lassen.
9b. Mit dem Dekretentwurf werden neue Bestimmungen eingeführt, welche die derzeit geltenden Regelungen ergänzen. Der Entwurf unterstützt:
• Frankreichs Verpflichtungen im Rahmen der nationalen Strategie für eine CO₂-arme Wirtschaft;
• die im Plan der Regierung für die Elektrifizierung der Endverbrauchssektoren festgelegten Ziele, die in Zusammenarbeit mit allen Interessenträgern entwickelt wurden;
• die Einhaltung der Verpflichtungen, die Frankreich gemäß den Artikeln 7 und 11 der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) zu erfüllen hat.
Die im Dekretentwurf vorgesehenen Maßnahmen sind das am wenigsten restriktive Mittel, um die gesteckten Ziele zu erreichen. Es ist nicht zu erwarten, dass der Dekretentwurf nennenswerte Auswirkungen auf den Binnenmarkt haben wird, da die Beschränkung der Umsetzung einer Anforderung aus Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) dient. Es wird daher erwartet, dass alle Mitgliedstaaten innerhalb eines vergleichbaren Zeitrahmens ähnliche oder gleichwertige Bestimmungen einführen, damit keine Unterschiede zwischen Frankreich und dem übrigen Binnenmarkt entstehen.
9c. Der Dekretentwurf dient der Ergänzung eines bereits bestehenden strengen Regelungsrahmens:
• Bei Neubauprojekten ist es gemäß den Umweltvorschriften von 2020 (bekannt als RE2020) nicht mehr zulässig, Gasheizkessel als primäres Heizsystem zu installieren; dies gilt bereits seit 2022 für Einfamilienhäuser und Bürogebäude und wird ab 2025 auch für Mehrfamilienhäuser sowie für Grund- und weiterführende Schulen gelten. Seit dem 1. Mai 2026 (Erweiterung des Anwendungsbereichs der RE2020) betrifft dieses Verbot auch Bauvorhaben für so genannte spezifische Nichtwohngebäude (Einzelhandel, Gesundheitswesen, Gastronomie, Sportanlagen etc.) oder für Industrie-/Handwerksgebäude. Eine zusätzliche Gasheizung (zum Heizen oder zur Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch) ist jedoch nach wie vor eine Option. Es sei darauf hingewiesen, dass der oben beschriebene Rechtsrahmen jedes System ausschließt, bei dem Heizöl verwendet wird, auch wenn dieses nur ergänzend eingesetzt wird.
• Bei Gebäudesanierungen ist die Installation von Ölheizungen oder auf Öl basierenden Warmwassersystemen seit dem 1. Juli 2022 gesetzlich verboten. Zusatzheizöl (für die Heizung oder die Warmwasserbereitung) ist jedoch weiterhin eine Option.
Darüber hinaus sind die technischen Lösungen nunmehr ausgereift und kosteneffizient. Wärmepumpen, der Anschluss an ein Fernwärmenetz oder Biomassekessel können den gesamten Bedarf an Heizwärme und Warmwasser allein decken und somit Zusatzheizungen ersetzen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden und nach den geltenden Vorschriften weiterhin zulässig sind.
Folglich wird der inländische Markt durch das Inkrafttreten des Dekrets nicht wesentlich gestört. Dies stellt den Höhepunkt eines 2022 begonnenen Prozesses dar und spiegelt einen gemeinsamen europäischen Ansatz wider, zu dem sich alle Mitgliedstaaten verpflichtet haben. Die Bekämpfung des Klimawandels und die Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen, die in den Erwägungsgründen 2 bis 6 der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) als Angelegenheiten von großem öffentlichen Interesse bekräftigt wurden, rechtfertigen die Aufrechterhaltung solcher restriktiven Maßnahmen.
10. Verweise auf Grundlagentexte: 2021/0018/F
Die Grundlagentexte wurden mit einer früheren Notifizierung übermittelt:
2021/0018/F
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt:
Der Entwurf ist eine technische Vorschrift oder eine Konformitätsbewertung.
Der Entwurf hat wesentliche Auswirkungen auf den internationalen Handel
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
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