Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2026) 1669
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2026/0313/IT
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20261669.DE
1. MSG 001 IND 2026 0313 IT DE 24-06-2026 IT NOTIF
2. Italy
3A. Ministero delle Imprese e del Made in Italy
Dipartimento Mercato e Tutela Direzione Generale Consumatori e Mercato
Divisione II. Normativa tecnica - Sicurezza e conformità dei prodotti, qualità prodotti e servizi
00187 Roma - Via Molise, 2
3B. Ministero dell’agricoltura, della sovranità alimentare e delle foreste
Direzione generale dello sviluppo rurale
DISR VII - Valorizzazione biodiversità animale
Via XX Settembre, 20 - 00187 Roma
4. 2026/0313/IT - C60A - Kennzeichnung
5. Regelungsrahmen für das „Nationale Qualitätssystem für das Tierwohl – SQNBA“ gemäß Artikel 224-bis des Gesetzesdekrets Nr. 34 vom 19. Mai 2020 und Verfahren für die Verwaltung und Genehmigung der Zertifizierungsanforderungen (Spezifikationen) für Mastschweine...
6. Der Regelungsrahmen regelt die SQNBA-Zulassung, definiert Anforderungen an die Tiergesundheit und das Tierwohl, die über die EU- und nationalen Rechtsvorschriften für die Zertifizierung von im Freien gehaltenen Rindern und Schweinen hinausgehen, und legt Vorschriften für die Vermarktung zertifizierter Tiere und Erzeugnisse fest.
7.
8. Das Nationale Qualitätssystem für das Tierwohl (im Folgenden „SQNBA“) ist ein Zertifizierungssystem für Tierhaltungsbetriebe sowie die daraus gewonnenen Erzeugnisse tierischen Ursprungs im Hinblick auf das Tierwohl. Es wurde gemäß Artikel 224-bis des Gesetzesdekrets Nr. 34 vom 19. Mai 2020 eingerichtet, eingeführt durch das Gesetz zur Umwandlung Nr. 77 vom 17. Juli 2020 (https://www.gazzettaufficiale.it/eli/id/2020/07/18/20A03914/sg).
Das SQNBA ist das Ergebnis einer Zusammenarbeit zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft, Ernährungssouveränität und Forstwirtschaft (MASAF), dem Gesundheitsministerium und Accredia (der italienischen Akkreditierungsbehörde) und soll ein grundlegendes nationales Produktionssystem festlegen, das darauf abzielt, die Nachhaltigkeit der Produktionsprozesse und die Transparenz gegenüber den Verbrauchern zu verbessern.
Die vorgeschlagene technische Regelung (Artikel 1 bis 11) legt das Verfahren zur Festlegung von Anforderungen an die Tiergesundheit und das Tierwohl fest, die über die in den EU-Rechtsvorschriften und im nationalen Recht enthaltenen Anforderungen hinausgehen und darauf abzielen, die Tierhaltungsprozesse bei zur Lebensmittelproduktion bestimmten Tieren qualitativ zu verbessern. Darüber hinaus wird mit ihr klargestellt, dass die Teilnahme am SQNBA auf freiwilliger Basis erfolgt und das Recht auf Zugang für alle Wirtschaftsakteure aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit berechtigtem Interesse gewährleistet ist. Ferner regelt sie die Ausstellung der Zertifizierung, die die Einhaltung der SQNBA-Anforderungen bescheinigt, sowie die Verfahren und Methoden, nach denen Akteure der betreffenden Produktionskette Tiere aus einer zertifizierten Herde oder das Erzeugnis tierischen Ursprungs vermarkten dürfen. In Artikel 12 wird darüber hinaus festgelegt, dass auf Vorschlag des Technischen und Wissenschaftlichen Ausschusses für das Tierwohl (CTSBA) gemäß Artikel 10 des Dekrets die Zertifizierungsanforderungen (Spezifikationen) für im Freien gehaltene Rinder und Mastschweine festgelegt werden; deren Wortlaut ist in Anhang 3 enthalten.
Schließlich sieht Artikel 13 des Vorschlags die gleichzeitige Aufhebung der früheren nationalen Rechtsvorschriften über das SQNBA vor.
9. Mit dem SQNBA soll ein nationaler Rahmen geschaffen werden, der die Nachhaltigkeit von Produktionsprozessen verbessert und die Transparenz für die Verbraucher erhöht.
Der Entwurf wurde erneut vorgelegt, um der mit der Mitteilung Nr. 009 vom 22. April 2026 (Mitteilung 2026/0075/IT) angekündigten Rücknahme Rechnung zu tragen, nach der die Kommission es für erforderlich hält, die früheren SQNBA-Regelungen aufzuheben und durch einen neuen Entwurf zu ersetzen.
Der Entwurf hebt die bisherigen nationalen Rechtsvorschriften auf und umfasst sowohl das Verfahren zur Definition der Anforderungen an die Tiergesundheit und das Tierwohl, die über die in einschlägigen europäischen und nationalen Normen festgelegten Anforderungen hinausgehen und mit denen die Verfahren zur Aufzucht von für die Lebensmittelerzeugung vorgesehenen Tieren verbessert werden sollen, als auch die Zertifizierungsanforderungen (Spezifikationen) in Bezug auf die Rinder- und Mastschweinarten, die im Freien gehalten werden dürfen. Die Mitgliedschaft im SQNBA ist freiwillig, und das Recht auf Zugang ist für alle Wirtschaftsakteure in der Europäischen Union mit berechtigtem Interesse gewährleistet (Artikel 1 Absatz 1). Ferner regelt sie die Ausstellung der Zertifizierung, die die Einhaltung der SQNBA-Anforderungen bescheinigt, sowie die Verfahren und Methoden, nach denen verschiedene Akteure Tiere aus einer zertifizierten Herde oder das Erzeugnis tierischen Ursprungs vermarkten dürfen.
Die Ergebnisse von Eurobarometer-Erhebungen aus den Jahren 2016 und 20213 zeigen, dass die italienischen und europäischen Bürgerinnen und Bürger zunehmend um das Tierwohl sorgen und sich weniger Einsatz von Antibiotika in der Tierhaltung wünschen. Dieses Interesse lässt eine Zunahme von Kennzeichnungsinitiativen erwarten, die darauf abzielen, transparente Informationen zu diesen Aspekten bereitzustellen. Dieser Trend wird durch die Studie „Study on Animal Welfare Labelling – Final Report“ (Studie zur Tierschutzkennzeichnung – Abschlussbericht) der Europäischen Kommission bestätigt, in der eine starke Nachfrage nach Informationen über die Tierhaltungsbedingungen festgestellt wurde, insbesondere in Bezug auf Bewegungsfreiheit, Haltungsformen, den Zugang zu Außenbereichen und die Schlachtpraktiken. In der Studie wird ferner betont, dass die Verbraucher Interesse an Kennzeichnungssystemen haben, mit denen hohe Tierwohlstandards zertifiziert werden, insbesondere während der Aufzucht und der Schlachtung.
Auch eine im Jahr 2022 von AISA–Federchimica2 durchgeführte Erhebung bestätigt, dass die Italiener dem Tierwohl viel Bedeutung beimessen. Mehr als 80 % der Befragten sind der Ansicht, dass die Produktqualität von der Qualität der Tierhaltung abhängt und fast die Hälfte hält es für notwendig, die Lebensbedingungen der Tiere weiter zu verbessern. Zu den wichtigsten Maßnahmen zählen die Reduzierung des Antibiotikaeinsatzes, eine bessere Überwachung der Tiergesundheit und die Verringerung der Besatzdichte in landwirtschaftlichen Betrieben. Die Mehrheit der Befragten gab auch an, dass sie bereit wären, mehr für Produkte zu zahlen, die nach hohen Tierwohlstandards erzeugt werden; darüber hinaus wiesen sie den Landwirten und Tierärzten eine zentrale Rolle bei der Förderung nachhaltigerer und verantwortungsvollerer Produktionssysteme zu.
Folglich fördert der Entwurf der technischen Regelung nicht nur das Tierwohl in landwirtschaftlichen Betrieben im Allgemeinen, sondern er stellt auch sicher, dass immer mehr Verbraucherinnen und Verbraucher auf dem Markt zertifizierte Produkte aus Betrieben finden können, in denen das Tierwohl über die verbindlichen Standards hinausgeht.
9a. - Welche Gefahr besteht für das im Allgemeininteresse liegende legitime Ziel, das mit der notifizierten Maßnahme angegangen werden soll?
Der Entwurf der technischen Regelung zielt darauf ab, den neuen europäischen Strategien mehr Dynamik zu verleihen, um die festgelegten Ziele zur Verbesserung des Tierwohls und zur Bekämpfung der Antibiotikaresistenz so schnell wie möglich zu erreichen. In diesem Zusammenhang verfolgen die neuen europäischen Strategien das Ziel, landwirtschaftliche Betriebe zu belohnen, die sich tatsächlich dafür einsetzen, die Gesundheit und das Wohlergehen von Nutztieren zu verbessern und den Einsatz von Antibiotika in landwirtschaftlichen Betrieben einzuschränken. Diese Betriebe können von Anreizen profitieren, um die Erreichung dieser Ziele zu beschleunigen, und für den Endverbrauchern durch das in der technischen Regelung des SQNBA vorgesehene System Produkte kenntlich machen, die ein überdurchschnittliches Tierwohlniveua sowie weitere Standards erfüllen.
Wie trägt die Maßnahme zur Erreichung des genannten Ziels bei?
Das SQNBA regelt die Anforderungen und Verfahren zur Gestaltung der Tierhaltung sowie zur Tiergesundheit und zum Tierwohl, in dem Bewusstsein, dass sich eine Verbesserung diese Aspekte auf die damit verbundenen Kosten, die Produktivität der Tiere, den Einsatz von Arzneimitteln, die Antibiotikaresistenz sowie die Verringerung von Emissionen in der Tierhaltung auswirkt – Aspekte, die mittlerweile für die Nachhaltigkeit der Landwirtschaft von entscheidender Bedeutung sind. Die anschließend erworbene Zertifizierung ermöglicht es den teilnehmenden Betrieben, spezifische Angaben zu verwenden, die dazu dienen, die Vermarktung und Kennzeichnung von Tieren und Erzeugnissen, die aus demselben Qualitätssystem stammen, von anderen abzuheben.
- Wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel konsequent und systematisch verfolgt, und wenn ja, in welcher Weise?
Das SQNBA ist ein System der „freiwilligen Zertifizierung“, bei dem sich Interessenträger freiwillig an bestimmte Verhaltenskodizes halten, in denen die Zertifizierungsanforderungen festgelegt sind. Die im GAP-Strategieplan vorgesehenen Anreize werden die Teilnahme am SQNBA fördern, und die steigende Nachfrage nach den Erzeugnissen landwirtschaftlicher Betriebe, die sich zur Einhaltung höherer Tierschutzstandards verpflichten, wird dazu beitragen, dass die gesetzten Ziele erreicht werden.
9b. Welches Ausmaß hat die durch den notifizierten Maßnahmenentwurf eingeführte Beschränkung des Binnenmarktes? Wie wird sich die Maßnahme auf den grenzüberschreitenden Handel und Dienstleistungsverkehr auswirken? Der Entwurf der technischen Verordnung führt zu keinerlei Beschränkung des Binnenmarkts. Die Vermarktung in Italien von Erzeugnissen, die im Rahmen anderer zertifizierter Qualitätssysteme im Bereich Tierwohl hergestellt wurden und aus anderen Mitgliedstaaten stammen, unterliegt keinem Verbot und die Maßnahme behindert oder beschränkt auch nicht den freien Verkehr von Lebensmitteln gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel. Artikel 38 Absatz 2 erlaubt unter anderem im Rahmen der in Artikel 39 vorgesehenen Optionen einzelstaatliche Vorschriften für die Regelung von Aspekten, die nicht speziell harmonisiert sind. Daher schließt die vorgeschlagene technische Regelung keineswegs die Möglichkeit aus, in Italien Produkte in Verkehr zu bringen, die gemäß zertifizierten Qualitätssystemen im Bereich Tierwohl gekennzeichnet sind, sofern diese gemäß den von den Herkunftsmitgliedstaaten genehmigten technischen Regelungen hergestellt wurden und für den Endverbraucher in Italien bestimmt sind. Für den Fall, dass diese Produkte in Italien umetikettiert werden, muss der italienische Unternehmer die Spezifikationen des Herkunftslandes der Produkte für die anwendbaren Stufen der Kette, die in Italien durchgeführt werden, einhalten und entsprechend arbeiten. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 3 Absatz 2 des Entwurfs die Anpassung der Verfahren nur für technische Normen vorsieht, die bereits vom MASAF anerkannt oder genehmigt wurden, oder für freiwillige Zertifizierungen, die von ausschließlich in Italien tätigen Zertifizierungsstellen ausgestellt werden und Informationen über Tierwohl, biologische Sicherheit in der Tierzucht und Tiermedizin enthalten. Der vorgenannte Artikel 3 richtet sich daher in keiner Weise gegen andere Qualitätssysteme im Bereich des Tierwohls, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig eingeführt wurden. – Warum reichen die bestehenden spezifischen oder allgemeinen Vorschriften (z. B. Rechtsvorschriften über Produktsicherheit oder Verbraucherschutz) nicht aus, um das/die verfolgte(n) Ziel(e) im Allgemeininteresse zu schützen? Ist die im notifizierten Entwurf vorgesehene Maßnahme die am wenigsten restriktive Maßnahme oder gibt es im Hinblick auf die Auswirkungen auf den Binnenmarkt weniger restriktive Maßnahmen? Der vorliegende Vorschlag stellt einen einheitlichen Bezugsrahmen für eine freiwillige Tierwohlzertifizierung dar, die sich auf die Beurteilung wissenschaftlicher Parameter stützt. Er zielt darauf ab, Ordnung in die vielen verschiedenen Zertifizierungsprotokolle zu bringen, die derzeit gelten, und so den Verbrauchern klarere Informationen zu liefern. Darüber hinaus gibt es trotz mehrerer diesbezüglicher Vorschläge keine Rechtsvorschriften auf EU-Ebene, die die Tierwohlkennzeichnung regeln. Welche weniger restriktiven Alternativen wurden in Betracht gezogen? Der Vorschlag zielt darauf ab, einen Tierwohlstandard festzulegen, der über die in verbindlichen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Anforderungen hinausgeht, und sieht auch die schrittweise Einführung bestimmter Anforderungen vor. Dies ist ein erster Schritt, der einen entscheidenden Übergang zu Tierhaltungsbetrieben ermöglicht, die strengere Tierwohlstandards anwenden. Die Alternative ist die „Null“-Option; daher gibt es keine Alternativen. Warum wurden diese Alternativen ausgeschlossen?
Es handelt sich um eine erste Interventionsstufe, die es ermöglicht, mittelfristig die Einführung weiterer Anforderungen zu prüfen. Aus welchen Gründen ist die gewählte Maßnahme das am wenigsten restriktive Mittel zur Erreichung des Ziels? Weil es sich um eine erste Interventionsstufe handelt, die Anforderungen einführt, die vermutlich von sehr vielen Tierhaltern erfüllt werden können. Gleichzeitig erhöht sie die Tierwohlstandards und setzt einen positiven Kreislauf in Gang, der sich weiter ausbauen lässt.
9c. Werden mit der Maßnahme Beschränkungen eingeführt, die in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung des verfolgten Ziels im Allgemeininteresse oder gegebenenfalls zur Schwere des Risikos und zur Wahrscheinlichkeit seines Eintritts stehen?
Es wird davon ausgegangen, dass die Zertifizierung mit strengeren Anforderungen in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung des verfolgten Ziels im Allgemeininteresses steht. Die Teilnahme ist freiwillig.
- Wurde der Schutz des Allgemeininteresses, den die Maßnahme gewährleisten sollte im Hinblick auf das Ausmaß der Eingriffe in das Funktionieren des Binnenmarkts bewertet? Warum kamen die Behörden zu dem Schluss, dass der Schutz des Allgemeininteresses schwerer wiegt als die Schaffung eines Hindernisses für den Binnenmarkt?
Aufgrund der Art der Maßnahme entstehen keinerlei Beeinträchtigungen des Binnenmarktes. Vielmehr zielt die Maßnahme darauf ab, das Tierwohl zu verbessern und eine spezifische Kennzeichnung der erzeugten Produkte zu ermöglichen, ohne die Erzeugnisse derjenigen zu benachteiligen, die sich gegen eine Teilnahme am SQNBA entscheiden.
- Wie schwer wiegt die Nichterreichung des im Allgemeininteresse liegenden Ziels im Vergleich zu dem durch die Beschränkung möglicherweise verursachten Schaden?
Es wird davon ausgegangen, dass die Vorteile erheblich sein werden und die Maßnahme das derzeitige Vermarktungssystem, das nach wie vor in Kraft ist, nicht beeinträchtigen wird.
10. Verweise auf Grundlagentexte: Es liegen keine Grundlagentexte vor.
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
email: grow-dir2015-1535-central@ec.europa.eu