Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2026) 2050
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2026/0405/AT
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20262050.DE
1. MSG 001 IND 2026 0405 AT DE 28-07-2026 AT NOTIF
2. Austria
3A. Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus
Abteilung II/8
A-1010 Wien, Stubenring 1
Telefon +43-1/71100-808805
E-Mail: not9834@bmwet.gv.at
3B. Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport
Abteilung I/10 - Medienangelegenheiten
4. 2026/0405/AT - SERV30 - Medien
5. Bundesgesetz, mit dem das Audiovisuelle-Mediendienste-Gesetz und das KommAustria-Gesetz geändert werden
6. Video-Sharing-Plattform-Dienste
7.
8. Mit dem vorliegenden Entwurf werden folgende Bestimmungen geschaffen:
- Einführung einer Altersgrenze von 14 Jahren für die Nutzung von Video-Sharing-Plattformen mit bestimmten entwicklungsbeeinträchtigenden Funktionen, die die Konfrontation Jugendlicher mit schädlichen Inhalten und die Entwicklung schädlicher Verhaltensweisen befördern
- Schaffung einer Verpflichtung zur Durchführung einer wirksamen Altersverifikation für diese Video-Sharing-Plattformen sowie für Video-Sharing-Plattformen, die wegen pornografischer oder gewaltsamer Inhalte für alle Minderjährigen unzugänglich zu halten sind
- Vorgaben zur Anwendung und Durchsetzung dieser Bestimmungen im Rahmen von individuell-konkreten Maßnahmen gegenüber im Ausland ansässigen Plattform-Anbietern unter Anwendung des in Art. 3 Abs. 4 E-Commerce-RL 2000/31 vorgesehenen Verfahrens
- Beauftragung der Medienregulierungsbehörde KommAustria mit der Vollziehung dieser Bestimmungen und Durchsetzung allfälliger Sanktionen
9. Seit der Erlassung der gesetzlichen Maßnahmen zur Umsetzung der AVMD-Änderungs-RL 2018/1808 im Jahr 2020, die sich noch nicht auf konkrete Details der in Art. 28b Abs. 3 lit. f der Richtlinie vorgesehene Altersverifikation bezog, hat sich gezeigt, dass sich das Gefährdungspotenzial von Video-Sharing-Plattformen für Kinder und Jugendliche drastisch verschärft hat. Intransparente Empfehlungssysteme und süchtigmachende Funktionen einiger Video-Sharing-Plattformen führen dazu, dass Jugendliche immer öfter mit schädlichen Inhalten konfrontiert werden, in sog. "Rabbit Holes" fallen und schädliche Verhaltensweisen entwickeln, vor allem eine übermäßige und nicht altersgerechte Nutzung von Video-Sharing-Plattformen. Aus diesem Grund sieht der vorliegende Entwurf im Kern eine Altersgrenze von 14 Jahren für die Nutzung von Video-Sharing-Plattformen mit bestimmten, auf Grundlage wissenschaftlicher Evidenz als schädlich identifizierten Funktionen vor.
Zudem ist festzustellen, dass Anbieter von Video-Sharing-Plattformen mit den schädlichsten Inhalten wie Pornografie oder grundloser Gewalt trotz entsprechender Verpflichtung keine oder nur ungenügende Altersverifikationsmethoden einsetzen, um Minderjährigen den Zugang zu den entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten auf der Plattform zu verwehren. Mit dem vorliegenden Entwurf soll dieses gravierende Manko beseitigt werden, indem Bestimmungen zur Effektivierung der Verpflichtung zur Durchführung einer Altersverifikation für diese Plattformen vorgesehen werden.
9a. Das Risiko liegt in der entwicklungsbeeinträchtigenden Wirkung bestimmter Video-Sharing-Plattformen auf Kinder unter 14 Jahren. Eindeutig belegt wird dies durch den Bericht des Europäischen Parlaments vom 4.11.2025, wonach 97 % der Jugendlichen das Internet täglich nutzen, ein erheblicher Anteil problematisches Nutzungsverhalten zeigt und algorithmische Empfehlungssysteme, Autoplay, Infinite Scroll und Belohnungsmechanismen Suchtverhalten, verlängerte Verweildauer und die Konfrontation mit schädlichen Inhalten fördern können. Hierzu ist auf die Ergebnisse des Projekts ADDICT der österreichischen Arbeiterkammer zu verweisen, das in den beigefügten Erläuterungen zitiert wird. Demzufolge können derartige suchtfördernde Mechanismen zu zwanghaften und suchtähnlichen Nutzungsmustern führen, die sich negativ auf die Gesundheit, Produktivität und allgemeine Lebensqualität der Nutzer:innen auswirken.
Die Maßnahme setzt unmittelbar bei diesen Funktionen an: Plattformen, die solche Funktionen einsetzen und dadurch die Konfrontation Minderjähriger mit schädlichen Inhalten sowie die Entwicklung schädlicher Verhaltensweisen befördern bzw. in Kauf nehmen, müssen eine wirksame Altersverifikation durchführen und den Zugang für unter 14-Jährige sperren. Dadurch wird gerade jene Altersgruppe geschützt, die aufgrund ihres Entwicklungsstands, ihrer weitgehenden Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit noch nicht die Fähigkeiten aufweist, um einen bewussten, respektvollen und sicheren Umgang mit digitalen Medien zu pflegen und das unüberschaubare Angebot an nutzergenerierten Inhalten verantwortungsvoll und selbstverantwortlich zu nutzen.
Das Ziel wird konsistent und systematisch verfolgt, weil die Maßnahme an bestehende auf dem Unionsrecht aufbauende Jugendschutzregelungen des AMD-G und konkret auch an Art. 28b AVMD-RL anschließt, nur erwiesenermaßen als besonders riskant anzusehende Funktionen erfasst und im Sinne der Zielgenauigkeit und Verhältnismäßigkeit altersgerechte bzw. funktionsreduzierte Angebote in keiner Weise beeinträchtigt. Die im Wege individuell-konkreter Maßnahmen erfolgende Erstreckung auf Plattform-Anbieter aus anderen Mitgliedstaaten, soweit ihre Dienste auf Nutzer:innen in Österreich ausgerichtet sind, trägt zudem zur flächendeckenden und wirksamen Erfassung der relevanten Dienste bei und verhindert Schutzlücken.
9b. Die Maßnahme kann eine Beschränkung des Binnenmarkts darstellen, weil auch bestimmte auf Österreich ausgerichtete Plattformen aus anderen MS nach individueller Feststellung durch die Regulierungsbehörde technische Zugangskontrollen vorsehen müssen, wenn sie entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte oder Funktionen aufweisen. Die Wirkung bleibt aber begrenzt: Erfasst werden nach einer individuellen Prüfung durch die Regulierungsbehörde nur Video-Sharing-Plattformen (VSP) mit bestimmten Funktionen oder Inhalten und nur soweit sie auf Nutzer:innen in Österreich ausgerichtet sind. Gegenüber Anbietern aus anderen EU-MS kommt das Verfahren nach Art. 3 Abs. 4 E-Commerce-RL 2000/31 zur Anwendung.
Die Maßnahme steht im Einklang mit dem Herkunftslandprinzip des Art. 3 Abs. 1 AVMD-RL: Zwar kann die Anwendung der geplanten Regelungen dazu führen, dass audiovisuelle Mediendienste (AVMD) aus anderen MS durch Zugangskontrolle auf der die AVMD bzw. deren Sendungen verbreitenden VSP mittelbar beschränkt werden, Art. 3 Abs. 1 AVMD-RL steht aber lediglich einer zweiten inhaltlichen Kontrolle des AVMD im Zielmitgliedstaat entgegen. Eine Regelung, die nur die Modalitäten der ansonsten uneingeschränkten Weiterverbreitung von AVMD betrifft, fällt nicht unter diese Bestimmung (EuGH C-622/17, Baltic Media Alliance, Rn. 70 ff). Diese Argumentation ist auf die gegenständlichen Verpflichtungen für Anbieter von VSP übertragbar: Sie beziehen sich auf die Modalitäten des Zugangs zur durch die Plattform geschaffenen Infrastruktur zur Weiterverbreitung (auch) von AVMD, verhindern aber nicht deren Weiterverbreitung als solche.
Bestehende Regelungen reichen nicht aus. Art. 28 der VO 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (kurz: DSA) enthält nur allgemeine Schutzpflichten und kein Mindestalter; die entsprechenden Leitlinien sind rechtlich nicht verbindlich, geben MS aber den Spielraum, ein Mindestalter auf nationaler Ebene vorzusehen. Gleiches gilt für die Art. 34 und 35 DSA. Die Übertragung der Verantwortung ausschließlich auf das Instrument der elterlichen Kontrolle stellt schon keine adäquate Alternative dar und ist nach Einschätzung der Expert:innen aus dem Bildungsbereich als praktisch unzureichend anzusehen. Auch die bisher im AMD-G bzw. in anderen MS auf Basis der AVMD-RL in der Fassung 2018/1808 hinsichtlich Altersverifikation in Bezug auf schädliche Inhalte vorgesehenen Regeln konnten im Bereich des Schutzes vor Inhalten, die unter der Schwelle von Pornografie und grundloser Gewalt liegen, bisher kaum Wirksamkeit entfalten. Nach wie vor lassen unzählige Angebote als Altersverifikation eine bloße Selbsterklärung ausreichen.
Geprüfte Alternativen waren insbesondere elterliche Kontrollsysteme, Altersprüfung auf Betriebssystem-/Geräteebene, freiwillige Maßnahmen der Anbieter und allgemeine Designvorgaben für soziale Netzwerke. Sie wurden verworfen, weil sie entweder nicht verlässlich und flächendeckend durchsetzbar sind, derzeit unionsrechtlich nicht verpflichtend vorgesehen sind bzw. eine (sich derzeit noch nicht abzeichnende) klare und eindeutige Rechtsgrundlage auf EU-Ebene voraussetzen, oder weil sie die Verantwortung auf eine Gruppe von Personen übertragen würden, die das adressierte Risiko nicht selbst geschaffen hat.
Die gewählte Maßnahme ist am wenigsten restriktiv, weil sie kein generelles Social-Media-Verbot schafft, sondern nur VSP mit solchen Funktionen betrifft, deren Risiko für die verstärkte Konfrontation mit schädlichen Inhalten und die Entwicklung schädlicher Verhaltensweisen belegt ist. Es werden nur Kinder unter 14 Jahren den neuen funktionalen Zugangsbeschränkungen unterworfen, wobei die Zugänglichkeit kindgerechter Angebote und interpersoneller Kommunikationsdienste in keiner Weise beeinträchtigt wird. Hinzu tritt, dass der Einsatz der datensparsamsten verfügbaren Altersverifikationsmethoden verpflichtend vorgeschrieben wird.
9c. Die Beschränkungen halten dem Verhältnismäßigkeitstest stand, denn sie stehen in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung des verfolgten Ziels. Die Maßnahme dient dem Schutz von Kindern unter 14 Jahren vor entwicklungsbeeinträchtigenden Funktionen auf Video-Sharing-Plattformen, suchtfördernden Designs und einer dadurch erhöhten Konfrontation mit schädlichen Inhalten. Es geht damit um den Schutz einer nach den Ergebnissen diverser Studien in mehrerlei Hinsicht besonders vulnerablen Altersgruppe und um ein Risiko, das nach den herangezogenen Studien und Berichten nicht bloß hypothetisch ist.
Der Eingriff in den Binnenmarkt bleibt begrenzt und im dafür vorgesehenen unionsrechtlichen Rahmen. Die Regelung erfasst nicht alle Online-Dienste und auch nicht alle sozialen Netzwerke, sondern fokussiert – weil es sich bei audiovisuellen Inhalten um besonders wirkungsmächtige Medienformen handelt – auf Video-Sharing-Plattformen, die auf Nutzer:innen in Österreich ausgerichtet sind und bestimmte jugendgefährdende Funktionen einsetzen. Gegenüber Anbietern aus anderen Mitgliedstaaten erfolgt die Anwendung zudem nur unter Einhaltung des Verfahrens nach Art. 3 Abs. 4 E-Commerce-RL. Die Maßnahme wirkt daher nicht unterschiedslos oder pauschal, sondern knüpft an eine konkrete Gefahrenlage und einen hinreichenden Inlandsbezug an.
Auch der Eingriff in die Meinungs- und Informationsfreiheit von Kindern ist verhältnismäßig. Zwar können Video-Sharing-Plattformen Räume demokratischer Teilhabe und Informationsbeschaffung sein; die Maßnahme bewirkt aber keinen allgemeinen Ausschluss von Informationen im Internet. Kindern unter 14 Jahren bleiben andere Informationsquellen, Kommunikationsdienste, journalistische Angebote, altersgerechte Plattformen und gezielt recherchierbare Inhalte weiterhin zugänglich. Zudem ist der Eingriff zeitlich begrenzt, weil er nur bis zum Erreichen der festgelegten Altersgrenze gilt.
Wesentlich ist, dass die Maßnahme nicht an konkrete Inhalte oder Meinungen anknüpft, sondern an die vom Anbieter verantwortete Organisation des Dienstes. Sie verpflichtet daher weder zu einer allgemeinen Inhalteüberwachung noch zu Upload-Filtern. Plattform-Anbieter können den Eingriff außerdem vermeiden oder reduzieren, indem sie einen altersgerechten oder öffentlich zugänglichen Bereich ohne die erfassten entwicklungsbeeinträchtigenden Funktionen anbieten.
Der im Allgemeininteresse liegende Schutz der Kinder und Jugendlichen überwiegt daher die beschränkenden Wirkungen. Ohne die Maßnahme bliebe eine besonders schutzbedürftige Altersgruppe weiterhin Plattformumgebungen ausgesetzt, deren Funktionen auf intensive Nutzung, Bindung und algorithmische Konfrontation mit fremden Inhalten angelegt sind. Demgegenüber besteht die Belastung für Plattform-Anbieter im Wesentlichen in der Einrichtung einer wirksamen, datensparsamen und technisch neutral ausgestalteten – noch dazu unionsrechtlich in Art. 28b Abs. 3 AVMD-RL bereits vorgesehenen – Zugangskontrolle und damit in der Begrenzung eines selbst geschaffenen Risikos.
10. Bezug zu den Grundlagentexten: Kein Grundlagentext vorhanden
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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