Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2026) 2569
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2026/0500/FR
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20262569.DE
1. MSG 001 IND 2026 0500 FR DE 14-09-2026 FR NOTIF
2. France
3A. Ministères économiques et financiers
Direction générale des entreprises
SCIDE/SQUALPI/PNRP
Bât. Sieyès -Teledoc 143
61, Bd Vincent Auriol
75703 PARIS Cedex 13
d9834.france@finances.gouv.fr
3B. Ministères économiques et financiers
Direction générale des Entreprises
SEN / Pôle Régulation des Plateformes Numériques
Bât. Necker
120, rue de Bercy
75572 PARIS Cedex 1
4. 2026/0500/FR - SERV60 - Internetservices
5. Gesetzentwurf zum Schutz von Minderjährigen vor den Risiken, denen sie durch die Nutzung sozialer Netzwerke ausgesetzt sind
6. Dienste der Informationsgesellschaft
7.
8. Gegenstand dieser Notifizierung ist der französische Gesetzentwurf zum Schutz von Minderjährigen vor den Risiken, denen sie durch die Nutzung sozialer Netzwerke ausgesetzt sind. Anknüpfend an die vorherige Mitteilung Nr. 2026/0185/FR vom April 2026 ändert dieser Entwurf das Instrument. Damit wird den Bemerkungen des Verfassungsrates vom 14. August 2026 Rechnung getragen und die ausführliche Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 7. Juli 2026 berücksichtigt.
Der notifizierte Entwurf verankert eine Regelung im französischen Recht, die den Zugang zu bestimmten Online-Diensten sozialer Netzwerke mit der Begründung verbietet, dass die Funktionen dieser Dienste ein Risiko für die Sicherheit oder Gesundheit von Minderjährigen unter 15 Jahren darstellen. Der Gesetzentwurf schlägt daher vor, Minderjährigen unter 15 Jahren den Zugang zu sozialen Netzwerken zu untersagen, die aufgrund einiger Funktionen als „hochriskant“ gelten. Diese Funktionen, die Risiken für Minderjährige bergen, sind genau aufgelistet und orientieren sich insbesondere an den Bestimmungen der gemäß Artikel 28 des Gesetzes über digitale Dienste (DSA) verabschiedeten Leitlinien.
Der notifizierte Entwurf enthält angesichts der Vorteile, die sie Kindern bieten, auch eine umfangreiche Liste von Ausnahmen für bestimmte Dienstleistungen. Der Textentwurf sieht zudem die Möglichkeit vor, dass Eltern und Erziehungsberechtigte dieses Verbot für Minderjährige im Alter von 13 bis 15 Jahren aufheben.
9. Dieser Gesetzentwurf ist Teil der vorrangigen Maßnahmen Frankreichs im Bereich des Kinderschutzes im Internet, sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene.
Im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste (DSA) und der Leitlinien zum Schutz von Minderjährigen, die im Sommer 2025 von der Europäischen Kommission veröffentlicht wurden, zielt Artikel 1 Buchstabe e des Gesetzentwurfs darauf ab, die „digitale Volljährigkeit“ zu regeln. Gemäß dieser Volljährigkeitsregelung ist der Zugang zu einigen Online-Diensten mit bestimmten Funktionen der sozialen Netzwerke unterhalb einer bestimmten Mindestaltersgrenze verboten.
Auf der Grundlage einer gut dokumentierten, objektiven Bewertung der Risiken für Minderjährige, insbesondere im Rahmen der Arbeit der Kommission zum Thema „Digital Exposure“ („Digitale Exposition“) von 2024, legt der Textentwurf diese Altersgrenze auf 15 Jahre fest. Diese Entscheidung steht im Einklang mit dem im französischen Recht festgelegten Mindestalter für die Gültigkeit der Einwilligung von Minderjährigen in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. In Frankreich fällt dies zudem mit dem Eintritt in die Oberstufe zusammen, einer wichtigen Phase im Jugendalter und auf dem Weg junger Menschen hin zu mehr Selbstständigkeit.
Diese Verbotsregelung orientiert sich an anderen nationalen Bestimmungen, die den Verkauf bestimmter Produkte (Tabak, Alkohol usw.) an Minderjährige aus Gründen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit untersagen, indem sie Minderjährigen unter dem Mindestalter von 15 Jahren den Zugang zu den betreffenden Diensten verwehren. Daher soll es sich in den Spielraum einfügen, der den Mitgliedstaaten zur Festlegung ihrer eigenen Rechtsrahmen verbleibt.
Das Verbot gilt für Dienste, die von Online-Plattformen sozialer Netzwerke bereitgestellt werden und bestimmte technische Funktionen anbieten, die Risiken für die Gesundheit und Sicherheit von Minderjährigen unter 15 Jahren bergen können. Dieser Anwendungsbereich, der sich nur auf bestimmte Funktionen der Dienste von sozialen Netzwerken erstreckt, ermöglicht es, die Palette der erfassten Dienste einzugrenzen, und trägt so dazu bei, die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen zu gewährleisten.
Der notifizierte Text enthält eine Liste von Funktionen und Geschäftspraktiken, die als gefährlich angesehen werden und das Zugangsverbot für Minderjährige unter 15 Jahren rechtfertigen. Dies geschieht auf der Grundlage der in den Leitlinien nach Artikel 28 des DSA anerkannten Risiken, wie sie insbesondere in den ANSES-Berichten von 2025, den Berichten der Kommission über „Digitale Exposition“ aus dem Jahr 2024 und dem Bericht des von der Europäischen Kommission beauftragten Expertengremiums über die Online-Sicherheit von Kindern vom Juli 2026 dokumentiert wurden.
Diese Liste kann per Dekret erweitert werden, um auf Veränderungen bei den Risiken und Funktionen sozialer Netzwerke zu reagieren.
Der Anwendungsbereich des Rechtsinstrumentes ist wie folgt definiert:
— Die Zugangsverbotsregel gilt für soziale Netzwerkdienste, die mindestens eine jener Funktionen anbieten, die eine Gefahr für die Sicherheit darstellen oder geeignet sind, die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen unter 15 Jahren zu beeinträchtigen. Die Liste der Funktionen, die ein Verbot rechtfertigen, wird in diesem Textentwurf auf der Grundlage der Sachverständigenberichte und der Leitlinien zu Artikel 28 des Gesetzes über digitale Dienste festgelegt. Sie kann mit Hilfe eines Dekrets erweitert werden, um mit den Entwicklungen sowohl hinsichtlich der Risiken als auch der in sozialen Netzwerken verfügbaren Funktionen Schritt zu halten.
— Der notifizierte Entwurf enthält eine Liste signifikanter Ausnahmen von der Regel zum Zugangsverbot. Zu den ausgenommenen Diensten zählen insbesondere solche, die einem pädagogischen, wissenschaftlichen oder kooperativen Zweck dienen, wie beispielsweise Online-Enzyklopädien oder Plattformen zur Entwicklung und gemeinsamen Nutzung von Open-Source-Software.
Schließlich erlaubt der Textentwurf Eltern und Erziehungsberechtigten, das Zugangsverbot zu den betreffenden Diensten für ihre Kinder im Alter von 13 bis 15 Jahren aufzuheben. Der Minderjährige muss daher einen Nachweis über die ausdrückliche Genehmigung erbringen, und diese Genehmigung kann jederzeit widerrufen werden. So können Eltern ihre Rolle in der Erziehung ihres Kindes umfassend wahrnehmen.
9a. Grundsätzlich gibt es zwei Kategorien von Risiken, denen Minderjährige bei der Nutzung sozialer Netzwerke ausgesetzt sind: Risiken für ihre Sicherheit und Risiken für ihre physische und psychische Gesundheit. Zu den identifizierten Risiken zählen insbesondere der Kontakt mit illegalen oder schädlichen Inhalten (Pornografie, Gewalt, extremistische Inhalte, Fake News, Selbstmordgedanken usw.), Kontaktaufnahmen durch böswillige Personen (Anwerbung für kriminelle Aktivitäten und Kontaktaufnahmen durch Kindersexualstraftäter), Cybermobbing, Bewegungsmangel sowie die Verschlechterung von Schlaf und Sehkraft, Probleme mit dem Körperbild und dem Selbstwertgefühl, die Entwicklung problematischer und suchtähnlicher Nutzungsmuster, übermäßige Bildschirmnutzung, Isolation und nachlassende Konzentrationsfähigkeit usw. Zahlreiche wissenschaftliche Studien stützen mittlerweile diese Erkenntnisse, etwa der Bericht der Kommission über „Digitale Exposition“ aus dem Jahr 2024 und die Arcom-Studie vom September 2025 mit dem Titel „Minors online: what are the risks? What are the protections?“ („Minderjährige im Internet: Welche Risiken bestehen? Wie kann man sie schützen“). Außerdem der ANSES-Bericht vom Dezember 2025 über soziale Netzwerke und die Gesundheit von Jugendlichen, die Studie des Center of expertise for digital platform regulation (PEReN) vom Dezember 2025 mit dem Titel „Exploring the engaging functionalities of digital platforms“ („Eine Erkundung der faszinierenden Funktionen digitaler Plattformen“), der Bericht des von der Europäischen Kommission in Auftrag gegebenen Expertengremiums vom Juli 2026 über die Online-Sicherheit von Kindern und der Bericht des Deutschen Ethikrats vom Juni 2026 über soziale Medien.
Indem die Maßnahme Minderjährigen unter 15 Jahren der Zugang zu jenen sozialen Netzwerken untersagt, die solche Risiken bergen – insbesondere aufgrund der für ihre Sicherheit oder Gesundheit schädlichen Auswirkungen bestimmter Funktionen –, trägt sie konsequent und wirksam zum Schutz der jüngsten Mitglieder der Gesellschaft bei.
9b. Der notifizierte Entwurf gilt für Anbieter von sozialen Netzwerken, die in Frankreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Union oder außerhalb der Union niedergelassen sind. Sie steht in striktem Einklang mit dem Governance-Rahmen der Verordnung (EU) 2022/2065 über digitale Dienste, vor allem mit Punkt 37 Buchstabe d der gemäß Artikel 28 dieser Verordnung erlassenen Leitlinien. Das DSA schafft aufgrund seines Anwendungsbereichs, der eine maximalen Harmonisierung vorsieht, keine Hindernisse für den Binnenmarkt.
Die bestehenden Vorschriften, insbesondere die zum Verbraucherschutz, bieten Minderjährigen keinen ausreichenden Schutz vor diesen neuen Gefahren, da diese Vorschriften einerseits auf nachträglichen Sanktionen beruhen, die im Hinblick auf den Schutz von Minderjährigen mit dem Vorsorgeprinzip unvereinbar sind. Andererseits deckt das derzeitige Verbraucherrecht die Interessen nicht ab, deren Schutz Gegenstand des notifizierten Entwurfs ist. Um diese Lücken zu schließen, hat die Europäische Kommission kürzlich selbst angekündigt, ein neues Legislativpaket zur Sicherheit von Kindern im Internet auf den Weg zu bringen.
Das Rechtsinstrument beruht auf einer Regel zum Zugangsverbot, kombiniert mit erheblichen Ausnahmen, die seine restriktiven Wirkungen begrenzen (siehe nächste Antwort). Nach Ansicht der französischen Behörden gibt es keine weniger einschränkende Alternative, mit der sich das im Ziel festgelegte hohe Schutzniveau für Minderjährige im Internet erreichen ließe.
Das Konzept einer Verordnung, die auf dem Grundsatz der „Safety by Design“ beruht, inspiriert bereits viele Aspekte des Gesetzes über digitale Dienste. Nach Auffassung der französischen Behörden schließen sich diese beiden Ansätze (Mindestalter und „Safety by Design“-Regeln) nicht gegenseitig aus, sondern ergänzen sich in der Praxis: Die Stärkung des Rahmens „Safety by Design“ und die Fortschritte der sozialen Netzwerke in diesem Bereich werden langwierige und nachhaltige Anstrengungen erfordern. Auf kurze Sicht und angesichts der Dringlichkeit und der identifizierten Risiken muss diesem Ansatz „Safety by Design“ jedoch zwangsläufig eine strenge Regel für das Mindestalter für den Zugang vorausgehen.
9c. Das Rechtsinstrument basiert auf einer Regel über das Zugangsverbot, die mit erheblichen Ausnahmen kombiniert ist, die ihre restriktiven Wirkungen begrenzen. Um die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu gewährleisten, enthält der notifizierte Entwurf zwei Arten von Bestimmungen: einen klar definierten Anwendungsbereich hinsichtlich der erfassten sozialen Netzwerke sowie weitreichende Ausnahmen von diesem Anwendungsbereich.
Der notifizierte Entwurf verfolgt einen verhältnismäßigen Ansatz in Bezug auf die von ihm anvisierten Unternehmen, indem er sich ausschließlich auf soziale Netzwerke konzentriert, die aufgrund bestimmter Funktionen oder kommerzieller Praktiken wahrscheinlich Risiken für die Sicherheit oder Gesundheit von Minderjährigen bergen. Folglich werden nicht alle sozialen Netzwerke anvisiert, sondern nur diejenigen, die bestimmte Risikomerkmale aufweisen. Der Text legt im Detail die Funktionen dar, die als hochriskant gelten, wobei insbesondere auf die Bestimmungen in den Leitlinien des Artikels 28 des Gesetzes über digitale Dienste verwiesen wird.
Die Verhältnismäßigkeit des Rechtsinstrumentes wird zudem durch zwei weitere Bestimmungen sichergestellt.
Der notifizierte Entwurf enthält eine umfangreiche Liste von Diensten, die von seinem Anwendungsbereich ausgenommen sind, darunter Online-Enzyklopädien, pädagogische oder wissenschaftliche Verzeichnisse, Plattformen für die Entwicklung und gemeinsame Nutzung von Open-Source-Software, kollaborative Dienste zum Austausch von Freizeitinhalten und Informationen zur gegenseitigen Unterstützung sowie Online-Dienste sozialer Netzwerke, die ausschließlich im Zusammenhang mit Bildungsaktivitäten eingerichtet wurden.
Schließlich gilt die Zugangsverbotsregel nicht, wenn die elterliche Genehmigung für Minderjährige im Alter von 13 bis 15 Jahren eingeholt werden konnte.
Insgesamt gesehen sorgen diese Bestimmungen dafür, dass, angesichts der Notwendigkeit, das Kindeswohl – wie es die Grundrechte-Charta garantiert – zu schützen, die einschränkende Wirkung auf den betreffenden Sektor verhältnismäßig ist.
10. Verweise auf Grundlagentexte:
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
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email: grow-dir2015-1535-central@ec.europa.eu