Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2026) 2944
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2026/0561/HR
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20262944.DE
1. Benachrichtigungsnachricht: MSG 001 IND 2026 0561 HR DE 19-10-2026 HR NOTIF
2. Land: Croatia
3A. Verantwortliche Abteilung: Ministarstvo gospodarstva
Uprava za trgovinu i unutarnje tržište
Ulica grada Vukovara 78, 10000 Zagreb
e-mail: tris@mingo.hr
3B. Ursprüngliche Abteilung: Ministarstvo poljoprivrede
Uprava za stočarstvo i kvalitetu hrane
Ilica 101,10000 Zagreb
Telefon: +385 1 644 09 10
Telefax: -
e-mail: marija.b-sermek@mps.hr; edita.volar@mps.hr
4. Produkte/Dienstleistungen 2026/0561/HR - C60A - Kennzeichnung
5. Titel: Entwurf eines Vorschlags für Vorschriften zur Änderung der Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über nicht vorverpackte Lebensmittel
6. Produkt-/Dienstleistungsdetails: Der Entwurf eines Vorschlags für Vorschriften zur Änderung der Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über nicht vorverpackte Lebensmittel bezieht sich auf die Kennzeichnung von unverpacktem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch, das in der Republik Kroatien in Verkehr gebracht wird.
7. Notifizierung im Rahmen eines anderen EU-Gesetzes:
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel: Artikel 40, 43, 44 und 45.
Gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 können die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften für Lebensmittel erlassen, die dem Endverbraucher oder Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung ohne Vorverpackung zum Verkauf angeboten werden oder auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass bestimmte Angaben, die für vorverpackte Lebensmittel vorgeschrieben sind, auch auf nicht vorverpackten Lebensmitteln angegeben werden müssen. Die Mitgliedstaaten können zudem nationale Vorschriften darüber erlassen, auf welche Weise und in welcher Form der Angabe und Darstellung die Angaben bereitzustellen sind.
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen hat die Republik Kroatien die Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über nicht vorverpackte Lebensmittel (Amtsblatt der Republik Kroatien, Nr. 144/14, 64/20 und 144/20) erlassen.
8. Zusammenfassung: Der Entwurf eines Vorschlags für Vorschriften ändert die Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über nicht vorverpackte Lebensmittel (Amtsblatt, Nr. 144/14, 64/20 und 144/20) in der nachstehend beschriebenen Weise.
Gemäß dem Entwurf des Vorschlags für Vorschriften sind Informationen über den Ursprung von nicht vorverpacktem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch in Einzelhandelsgeschäften direkt neben dem betreffenden Fleisch bereitzustellen.
Außerdem müssen die Angaben zum Ursprung in einer Schriftgröße angezeigt werden, die mindestens so groß ist wie die der Zahlen und anderen Zeichen, die zur Angabe des Preises des ausgestellten und zum Verkauf angebotenen Produkts verwendet werden.
9. Begründung: Gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 können die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften für Lebensmittel erlassen, die dem Endverbraucher oder Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung ohne Vorverpackung zum Verkauf angeboten werden oder auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass bestimmte Angaben, die für vorverpackte Lebensmittel vorgeschrieben sind, auch auf nicht vorverpackten Lebensmitteln angegeben werden müssen. Die Mitgliedstaaten können zudem nationale Vorschriften darüber erlassen, auf welche Weise und in welcher Form der Angabe und Darstellung die Angaben bereitzustellen sind.
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen hat die Republik Kroatien die Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über nicht vorverpackte Lebensmittel (Amtsblatt der Republik Kroatien, Nr. 144/14, 64/20 und 144/20) erlassen.
In diesen Vorschriften wird die Verpflichtung zur Angabe des Ursprungslandes oder Herkunftsortes von frischem, gekühltem und gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch festgelegt. Die Vorschriften zur Ursprungskennzeichnung von unverpacktem frischem, gekühltem und gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch sehen vor, dass die vorgeschriebenen Angaben, einschließlich der Angaben zur Herkunft, schriftlich in einer Weise anzubringen sind, dass sie gut sichtbar, deutlich lesbar und gegebenenfalls unauslöschlich sind, und zwar am Verkaufsort in der Nähe des Lebensmittels, auf das sie sich beziehen, oder auf der Verpackung, sofern das Lebensmittel am Verkaufsort verpackt aufbewahrt wird. Darüber hinaus muss die Herkunftsangabe den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 der Kommission vom 13. Dezember 2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Angabe des Ursprungslandes bzw. Herkunftsortes von frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch
sowie der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates entsprechen. Die Verordnung über die Angabe der Herkunft von unverpacktem Rindfleisch sieht vor, dass Folgendes angegeben werden muss: Entweder sind das Geburts-, das Mast- und das Schlachtland anzugeben, oder es kann die Angabe „Herkunft:“ verwendet werden, wenn das Tier im selben Land geboren, gemästet und geschlachtet wurde.
In keiner der beiden Verordnungen ist festgelegt, in welcher Schriftgröße und an welcher genauen Stelle die Angaben zur Herkunft bei nicht vorverpackten Lebensmitteln anzubringen sind.
Ziel des Entwurfs für Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über nicht vorverpackte Lebensmittel (Amtsblatt Nr. 144/14, 64/20 und 144/20), die eine genauere und sichtbarere Darstellung der Angaben über den Ursprung von nicht vorverpacktem (unverpacktem) Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch am Verkaufsort für den Endverbraucher vorsieht, ist es, sicherzustellen, dass die Verbraucher präziser und sichtbarer über den Ursprung von unverpacktem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch informiert werden. Da die europäischen Verbraucher dem Ursprung von Produkten große Bedeutung beimessen (Eurobarometer-Umfrage zur Lebensmittelsicherheit in der Europäischen Union vom April 2025), soll dies den Verbrauchern ermöglichen, fundierte Kaufentscheidungen zu treffen.
9a. Angemessenheit der Maßnahme zur Erreichung des verfolgten Ziels: 9.a Angemessenheit der Maßnahme – Ist die Maßnahme zur Erreichung des verfolgten legitimen Ziels angemessen?
Die Vorschriften zur Änderung der Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über nicht vorverpackte Lebensmittel werden gemäß der oben genannten Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 erlassen. Zweck dieser nationalen Vorschriften ist es, die Interessen der Verbraucher zu schützen und unlauteren Wettbewerb zu verhindern, d. h. zu verhindern, dass Verbraucher über den Ursprung von nicht vorverpacktem Fleisch irregeführt werden. Die Vorschriften schreiben genau vor, wo Angaben über den Ursprung von nicht vorverpacktem Fleisch am Verkaufsort angezeigt werden müssen, sowie die Größe der verwendeten Buchstaben. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Verbraucher am Verkaufsort genauer und deutlicher über den Ursprung von nicht vorverpacktem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch informiert werden; daher wird diese Maßnahme als geeignet angesehen, um ein legitimes Ziel zu erreichen.
9b. Notwendigkeit: 9.b Erforderlichkeit der Maßnahme – Geht die Maßnahme über das zur Erreichung des Ziels erforderliche Maß hinaus? Gibt es alternative oder weniger einschränkende Maßnahmen, und wenn ja, warum wurden diese nicht gewählt?
Nationale oder europäische Vorschriften sehen vor, dass Verbraucher über den Ursprung von nicht vorverpacktem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch informiert werden müssen; sie geben jedoch weder die Schriftgröße noch den genauen Ort an, an dem Informationen über die Herkunft am Verkaufsort angezeigt werden müssen. Die Annahme dieser Vorschriften zur Änderung der Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über nicht vorverpackte Lebensmittel gilt als die einzige und wirksamste Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Ziels, nämlich die Verbraucher genauer und sichtbarer über den Ursprung von nicht vorverpacktem Fleisch zu informieren, damit sie fundierte Kaufentscheidungen treffen können. Der Hauptvorteil der Vorschriften besteht darin, dass sie eine aktualisierte nationale Regelung darstellen, die mit den allgemeinen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 im Einklang steht.
9c. Übermäßige Belastung im Verhältnis zum verfolgten Ziel: 9.c Verhältnismäßigkeit der Maßnahme – Stellt die Maßnahme im Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Ziel eine unverhältnismäßige Belastung dar, und warum war es zum Schutz des öffentlichen Interesses erforderlich, die betreffende Beschränkung oder Auflage zu erlassen?
Diese Maßnahme wird im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht als übermäßige Belastung angesehen; die einzige Anforderung besteht darin, dass der Lebensmittelunternehmer, der für die Bereitstellung von Angaben über nicht vorverpackte Lebensmittel verantwortlich ist, dem Verbraucher die bereits vorgeschriebenen Angaben über den Ursprung von unverpacktem Fleisch lediglich klarer zur Verfügung stellt. Der Verwaltungsaufwand, der sich aus der Verpflichtung ergibt, den Ursprung von unverpacktem Fleisch am Verkaufsort sichtbarer anzugeben, wird minimiert und ist im Hinblick auf das verfolgte Ziel, die Information der Verbraucher zu gewährleisten und zu verhindern, dass die Verbraucher über den Ursprung von nicht vorverpacktem Fleisch irregeführt werden, nicht unverhältnismäßig. Außerdem hat diese Bestimmung keine Auswirkungen auf den Handel mit relevanten Erzeugnissen innerhalb der Union.
10. Verweise auf Grundlagentexte: Die Grundlagentexte wurden mit einer früheren Notifizierung übermittelt:
2014/0396/HR
2020/0014/HR
11. Berufung auf das Dringlichkeitsverfahren: Nein
12. Bitte geben Sie die Gründe für die Dringlichkeit an:
13. Antrag auf Vertraulichkeit: Nein
14. Ist es eine fiskalische Maßnahme? Nein
15. Liegt eine Folgenabschätzung vor? Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
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