Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2026) 2947
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2026/0562/FR
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20262947.DE
1. Benachrichtigungsnachricht: MSG 001 IND 2026 0562 FR DE 19-10-2026 FR NOTIF
2. Land: France
3A. Verantwortliche Abteilung: Ministères économiques et financiers
Direction générale des entreprises
SCIDE/SQUALPI/PNRP
Bât. Sieyès -Teledoc 143
61, Bd Vincent Auriol
75703 PARIS Cedex 13
d9834.france@finances.gouv.fr
3B. Ursprüngliche Abteilung: Ministères économiques et financiers
Direction des affaires juridiques
SD1/1A - Télédoc 341
6, rue Louise Weiss
75703 PARIS Cedex 13
4. Produkte/Dienstleistungen 2026/0562/FR - SERV - Dienste der Informationsgesellschaft
5. Titel: Dekretentwurf über den vom Staat bereitgestellten elektronischen Antragsdienst.
6. Produkt-/Dienstleistungsdetails: Ein vom Staat bereitgestellter Online-Dienst für öffentliche Ausschreibungen, auch bekannt als „Passe Marché“.
7. Notifizierung im Rahmen eines anderen EU-Gesetzes:
8. Zusammenfassung: „Passe Marché“, ein elektronischer Ausschreibungsdienst für das öffentliche Beschaffungswesen, der auf dem Prinzip „Tell us once“ basiert, soll Unternehmen – insbesondere KMU, auf die im Jahr 2024 60 % der vergebenen öffentlichen Aufträge entfielen – den Zugang zum öffentlichen Beschaffungswesen erleichtern.
Der Dekretentwurf sieht vor, dass bei Aufträgen zur Deckung eines Bedarfs, deren geschätzter Wert mindestens 60.000 Euro ohne Mehrwertsteuer beträgt und bei denen das Verfahren die Veröffentlichung einer Ausschreibung erfordert, der öffentliche Auftraggeber verpflichtet ist, zuzulassen, dass der Wirtschaftsteilnehmer sein Angebot über den vom Staat bereitgestellten elektronischen Ausschreibungsdienst einreicht. Es bleibt den Unternehmen jedoch unbenommen, ob sie Passe Marché zur Abgabe ihrer Angebote nutzen möchten oder nicht.
Dieses Dekret tritt am 1. April 2027 in Kraft.
Dem Dekret wird eine Verordnung beigefügt, mit der die Verordnung vom 22. März 2019 über die Mindestanforderungen und Funktionen von Beschafferprofilen, die Anhang 7 des Gesetzes über das öffentliche Auftragswesen bildet, dahingehend geändert wird, dass „Passe Marché“ in das Standarddienstleistungsangebot aufgenommen wird, das die Betreiber von Beschafferprofilen den Beschaffern zur Verfügung stellen müssen.
9. Kurze Begründung:
Zwar wird die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen von Unternehmen oft als komplex und zeitaufwendig angesehen, doch hat ein im Jahr 2024 vom Wirtschafts- und vom Finanzministerium durchgeführter Konsultationsprozess, an dem alle Interessengruppen (Branchenverbände, Auftraggeber, Akteure des Digitalisierungsökosystems usw.) beteiligt waren, gezeigt, wie wertvoll es ist, ihnen einen digitalen Dienst zur Verfügung zu stellen, der den Zugang zu öffentlichen Aufträgen vereinfacht.
Der vorliegende Dekretsentwurf zielt somit darauf ab, das System zu vereinfachen und zu harmonisieren, indem er vorsieht, dass der Staat diese Dienstleistung den Wirtschaftsbeteiligten kostenlos zur Verfügung stellt.
Das vorgeschlagene System, das von den Interessengruppen nachdrücklich unterstützt wird, soll es Unternehmen, insbesondere KMU, ermöglichen, sich leichter an Ausschreibungen zu beteiligen, indem sie ihre SIRET-Nummer als Identifikationsnummer verwenden und von der Übertragbarkeit ihrer Ausschreibungsunterlagen von einem Auftraggeberprofil auf ein anderes profitieren, während die Auftraggeber gemäß dem „Tell us once“-Prinzip von einem sofortigen Zugriff auf bereits übermittelte Informationen profitieren. Erstere sehen darin eine Möglichkeit, das Ausschreibungsverfahren zu straffen, wodurch ein Unternehmen pro Ausschreibung zwischen einem halben und einem ganzen Tag Zeit einsparen kann, während Letztere darin eine Chance sehen, ihre Beschaffungsprozesse sicherer zu gestalten und gleichzeitig die Effizienz zu steigern.
9a. Angemessenheit der zur Erreichung des angestrebten Ziels ergriffenen Maßnahme: Die Direktion für Rechtsangelegenheiten (DAJ) und die Interministerielle Direktion für digitale Angelegenheiten (DINUM), die für die Umsetzung des „Tell us once“-Prinzips zuständig ist, führten gemeinsam mit der Direktion für das öffentliche Beschaffungswesen (DAE) zwischen März und Juni 2024 eine Reihe von Konsultationen mit Interessengruppen durch, um deren Bedürfnisse und Erwartungen zu ermitteln. Es wurden mehrere Konsultationsworkshops mit Auftraggebern (Zentralbehörden, Kommunalbehörden, Vergabestellen und zentrale Beschaffungsstellen), privaten Anbietern von Auftraggeberprofilen, Branchenverbänden und Unternehmen, darunter Kleinstunternehmen und KMU, organisiert.
Diese Konsultationen, die im Rahmen einer Vereinfachungsinitiative durchgeführt wurden, machten deutlich, wie komplex und bürokratisch das Ausschreibungsverfahren für die öffentliche Auftragsvergabe insbesondere für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen ist, und zeigten, dass eine Vereinfachung des Verfahrens für die Wirtschaftsteilnehmer erforderlich ist. Die Ausschreibungsphase ist daher zeitaufwendig, da in jeder Phase des Verfahrens Informationen an den öffentlichen Auftraggeber übermittelt werden müssen, und zudem komplex, da sie auf einer Vielzahl von Mechanismen beruht (Standardformulare, das einheitliche europäische Ausschreibungsdokument), was für die Wirtschaftsteilnehmer einen erheblichen Verwaltungsaufwand mit sich bringt.
Eine Verbesserung des automatischen Datenabrufs über eine API (Application Programming Interface) bereits in der Ausschreibungsphase würde zudem einigen der Bedürfnisse der Einkäufer gerecht werden. Insbesondere würde dies den Arbeitsaufwand für die Auftraggeber verringern, da diese die Gültigkeit der von den Wirtschaftsteilnehmern eingereichten Unterlagen nicht mehr persönlich überprüfen müssten, wodurch der Überprüfungsprozess vereinfacht und vereinheitlicht würde.
Die vorgeschlagene Maßnahme vereinfacht das Ausschreibungsverfahren und verringert den Verwaltungsaufwand für Wirtschaftsteilnehmer und Auftraggeber, was für alle Beteiligten zu einer effizienteren Bearbeitung der Anträge führt.
9b. Notwendigkeit: Der notifizierte Maßnahmenentwurf beinhaltet keine Beschränkungen des Binnenmarkts und hat keine Auswirkungen auf den grenzüberschreitenden Handel und den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr.
9c. Übermäßige Belastung im Verhältnis zum verfolgten Ziel: Der notifizierte Maßnahmenentwurf beinhaltet keine Beschränkung des Marktes der Europäischen Union.
10. Verweise auf Grundlagentexte: Es liegen keine Grundlagentexte vor
11. Berufung auf das Dringlichkeitsverfahren: nein
12. Bitte geben Sie die Gründe für die Dringlichkeit an:
13. Antrag auf Vertraulichkeit: nein
14. Ist es eine fiskalische Maßnahme? Nein
15. Liegt eine Folgenabschätzung vor? Ja
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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