Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2019) 01135
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notificación - Oznámení - Notifikation - Notifizierung - Teavitamine - Γνωστοποίηση - Notification - Notification - Notifica - Pieteikums - Pranešimas - Bejelentés - Notifika - Kennisgeving - Zawiadomienie - Notificação - Hlásenie-Obvestilo - Ilmoitus - Anmälan - Нотификация : 2019/0187/D - Notificare.
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 201901135.DE)
1. MSG 001 IND 2019 0187 D DE 26-04-2019 D NOTIF
2. D
3A. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Referat E B 2, 11019 Berlin,
Tel.: 0049-30-2014-6353, E-Mail: infonorm@bmwi.bund.de
3B. Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen, Horionplatz 1, Referat I B 2, 40213 Düsseldorf
Tel: 0049-211-837-1350 ; E-Mail: hans-joerg.lieberoth-leden@stk.nrw.de; jan.perrar@stk.nrw.de
4. 2019/0187/D - H10
5. Dritter Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrages
(Dritter Glücksspieländerungsstaatsvertrag – 3. GlüÄndStV)
6. Glücksspiele
7. -
8. Der bereits unter Nummer 2016/0590/D notifizierte Zweite Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrages hat nicht die Zustimmung sämtlicher Länderparlamente gefunden und ist deshalb nicht in Kraft getreten. Ein Teil der damals vorgesehenen und bereits notifizierten Regelungen soll nunmehr dem wesentlichen Inhalt nach mit dem Dritten Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrages umgesetzt werden.
Dabei handelt es sich um folgende Änderungen des Konzessionsverfahrens für Sportwetten:
- Die Kontingentierung der Sportwettkonzessionen wird für die Dauer der Experimentierphase aufgehoben; ein Auswahlverfahren (bisheriger § 4b Abs. 5) ist nicht mehr erforderlich.
- Die Experimentierphase wird auf die aktuelle Laufzeit des Staatsvertrages (30. Juni 2021) festgeschrieben. Im Falle des Fortgeltens des Staatsvertrags nach § 35 Abs. 2 gilt sie bis zum 30. Juni 2024.
Die Übergangsregelung in § 29 Abs. 1 Satz 3 ist obsolet geworden und kann daher aufgehoben werden.
9. Der Glücksspielstaatsvertrag sieht seit 1. Juli 2012 die Zulassung privater Anbieter von Sportwetten im Rahmen einer Experimentierphase von ursprünglich sieben Jahren vor. Die Höchstzahl der Konzessionen ist bislang auf 20 beschränkt. Eine Kontingentierung der Konzessionen sowie das Konzessionsverfahren mit abschließender Entscheidung durch das Glücksspielkollegium als Gemeinschaftseinrichtung aller Länder wird durch die Rechtsprechung für verfassungsgemäß erachtet (BayVerfGH, E. v. 25.09.2015; OVG Hamburg, U. v. 22.06.2017, BVerwG, U. v. 26.10.2017). Die Erteilung von Konzession konnte bislang dennoch nicht erfolgen, weil die hessischen Verwaltungsgerichte die Erteilung bis zu einer zeitlich nicht abschätzbaren Entscheidung in der Hauptsache aufgeschoben haben (HessVGH, B. v. 16.10.2015). Seit Beginn der Experimentierphase tragen die deutschen Behörden dem Rechnung, indem im Verwaltungsvollzug gegen legalisierungswillige Anbieter nicht allein wegen einer fehlenden Konzession vorgegangen wird.
Durch eine punktuelle Änderung des Staatsvertrages wird das Modell der Experimentierphase für die Laufzeit des Glücksspielstaatsvertrags weiterentwickelt und Klarheit für die Anbieter und beteiligte Dritte (Zahlungsdienstleister, Medien, Sportvereine und -verbände) geschaffen. Die Begrenzung der Konzessionen auf 20 wird hierzu aufgehoben, so dass jedem Bewerber, der die (bereits im Rahmen des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages unter Nummer 2011/0188/D notifizierten) Voraussetzungen erfüllt, eine Konzession erteilt werden kann. Zugleich wird hierdurch den Glücksspielaufsichtsbehörden der Weg zur flächendeckenden Untersagung nicht erlaubter Angebote eröffnet. Damit wird die fortschreitende Erosion des Ordnungsrechts beendet.
10. Bezug zu den Grundlagentexten: Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV), notifiziert unter Nummer 2006/0658/D
Erster Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag - Erster GlüÄndStV), notifiziert unter Nummer 2011/0188/D
Grundlagentexte wurden im Rahmen einer früheren Notifizierung übermittelt: 2006/0658/D: 2011/0188/D
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16. TBT-Übereinkommen
Nein - Der Entwurf ist weder eine technische Vorschrift noch eine Konformitätsbewertung
SPS-Übereinkommen
Nein - Der Entwurf ist keine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme
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