Mitteilung 002
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2022) 04124
Richtlinie (EU) 2015/1535
Übersetzung der Mitteilung 001
Notifizierung: 2022/0808/E
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 202204124.DE)
1. MSG 002 IND 2022 0808 E DE 11-11-2022 E NOTIF
2. E
3A. Subdirección General de Asuntos Industriales, Energéticos, de Transportes y Comunicaciones, y de Medio Ambiente.
Dirección General de Coordinación del Mercado Interior y otras Políticas Comunitarias.
Secretaría de Estado para la Unión Europea
Ministerio de Asuntos Exteriores, Unión Europea y Cooperación.
Plaza del Marqués de Salamanca, 8 (28006 Madrid)
3B. Subdirección General de Acuicultura, Comercialización Pesquera y Acciones Estructurales
Dirección General de Ordenación Pesquera y Acuicultura
Secretaría General de Pesca
Ministerio de Agricultura, Pesca y Alimentación
4. 2022/0808/E - C10A
5. 8Königliches Dekret über nationale Handelsbezeichnungen und Bezeichnungen von konservierten und zubereiteten Lebensmitteln, die in Spanien für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse zugelassen sind.
6. Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die gemäß Anhang I Buchstaben a, b, c, e, h und i der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur in die Liste der Handelsbezeichnungen aufgenommen wurden, einschließlich der Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, die konserviert oder zubereitet wurden
7. - Das Königliche Dekret bezieht sich auf die Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 vom 11. Dezember über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur.
Die in Anhang I Buchstaben a, b, c und e der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 aufgeführten nationalen Handelsnamen, die in Spanien zugelassen sind, werden für die Zwecke der Bereitstellung der obligatorischen Angaben gemäß Artikel 35 dieser Verordnung festgelegt.
Die in Anhang I Buchstaben h und i der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 aufgeführten Bezeichnungen von konservierten oder zubereiteten Lebensmitteln werden auch für die Zwecke der Bereitstellung der obligatorischen Angaben gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 festgelegt.
8. Der Inhalt des Königlichen Dekrets spiegelt zunächst seinen Gegenstand wider, gefolgt von den Definitionen in den europäischen und nationalen Fischereivorschriften, und die Definitionen in den Artikeln 3 und 4 des Königlichen Dekrets 1521/1984 vom 1. August zur Genehmigung der Technischen Gesundheitsvorschriften für Betriebe und Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur mit Bestimmungsziel für den menschlichen Verbrauch gelten.
Das Königliche Dekret legt auch die Vorbedingung für den Verkauf von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen an Endverbraucher oder Gruppen fest, legt die jährliche Überprüfung der Liste der in Spanien zugelassenen nationalen Handelsbezeichnungen und der Bezeichnungen von konservierten und zubereiteten Lebensmitteln für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse fest und erläutert das Verfahren zur Überprüfung und Aktualisierung der Liste.
Es regelt auch das Verfahren für die Verwaltungszusammenarbeit zwischen der zentralen staatlichen Verwaltung und den zuständigen Stellen der Autonomen Gemeinschaften sowie das Sanktionssystem nach dem Gesetz 3/2001 vom 26. März.
Sie enthält die Binnenmarktklausel sowie die Verwendung alternativer Bezeichnungen für die Arten Sardina Pilchardus, Trachurus spp., Auxis rochei, Auxhis thazard, Merluccius spp. und Macruronus spp. sowie eine Frist von zwölf Monaten ab dem Inkrafttreten des Königlichen Dekrets, um die neuen Vorschriften für Bestände an Konserven oder zubereiteten Erzeugnissen und Behältnissen einzuhalten, die bis zur Erschöpfung der Bestände gekennzeichnet sind, zusammen mit einem Zeitraum von sechs Monaten, um sich an eine mögliche Veröffentlichung einer Entscheidung über die Anerkennung eines neuen Namens von konservierten oder zubereiteten Lebensmitteln anzupassen.
Schließlich sind die aufgehobenen und geänderten Verordnungen detailliert. Anhang IV des Königlichen Dekrets 1521/1984 vom 1. August sowie Artikel 2 der Verordnung vom 15. Oktober 1985 zur Genehmigung des Qualitätsstandards für konservierte Muscheln, Miesmuscheln und Herzmuscheln sowie Artikel 2 der Verordnung vom 15. Oktober 1985 zur Genehmigung des Qualitätsstandards für gekochte und tiefgefrorene Muscheln werden aufgehoben.
Das Königliche Dekret 1521/1984 wird geändert, insbesondere Artikel 3 (Formulare für die Aufmachung, Erhaltung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen) und Artikel 4 (Teile von Fischereierzeugnissen).
Schließlich regelt das Königliche Dekret die Zuweisung von Befugnissen, die Befugnis des Ministeriums für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung, detaillierte Verordnungen zu erlassen, sowie die Liste der in Spanien zugelassenen nationalen Handelsbezeichnungen sowie die Bezeichnungen von konservierten und zubereiteten Lebensmitteln für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse.
9. Ziel der Norm ist es, die geltenden nationalen Rechtsvorschriften an wissenschaftliche Veränderungen, neue Konsumtrends und -gewohnheiten und das derzeitige Handelsklima sowie an die bestehenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union über die Information der Verbraucher über Lebensmittel und gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Erzeugnisse (wie bei einigen der begehrteren Fischarten unter den Endverbrauchern wie Thunfisch, Bonito, Sardinen und Sardinenerzeugnissen) anzupassen.
Darüber hinaus zielt sie darauf ab, sowohl die nationalen Handelsnamen als auch die Bezeichnungen der in Spanien zugelassenen Lebensmittelkonserven oder Zubereitungen, die für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse gelten, unter anderem in einer einzigen Aufsichtsbehörde festzulegen und zu vereinfachen.
Andererseits wird unter Berücksichtigung des Anwendungsbereichs und des Inhalts der Norm ein Verfahren für die Überarbeitung und Aktualisierung der Liste der nationalen Handelsnamen und Namen von Konserven und Zubereitungen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse eingeführt.
Seit der vorherigen Mitteilung (2020/0582/E) hat das Projekt eine Reihe von Änderungen vorgenommen, die eine Wiederholung des Verfahrens empfehlen. Insbesondere wurden einige im Anhang enthaltene Bezeichnungen geändert und der Wortlaut der Norm und einiger Spezifikationen verbessert.
10. Verweise auf grundlegende Texte: - Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vom 11. Dezember über die gemeinsame Fischereipolitik
- Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 vom 11. Dezember über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur
- Verordnung (EU) 1169/2011 vom 25. Oktober betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
- Königliches Dekret 1521/1984 vom 1. August zur Genehmigung der technischen und gesundheitspolizeilichen Vorschriften für Fischereibetriebe und -erzeugnisse und Landwirtschaft für den menschlichen Verbrauch (https://www.boe.es/boe/dias/1984/08/22/pdfs/A24166-24186.pdf).
Die grundlegenden Texte wurden mit einer früheren Notifizierung übermittelt: 2020/0582/E
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Nein
15. -
16. TBT-Aspekt
Ja
SPS-Aspekt
Nein – Der Entwurf ist keine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme
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