Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2026) 1246
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2026/0224/AT
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20261246.DE
1. MSG 001 IND 2026 0224 AT DE 05-05-2026 AT NOTIF
2. Austria
3A. Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus
Abteilung II/8
A-1010 Wien, Stubenring 1
E-Mail: not9834@bmwet.gv.at
3B. Amt der Oö. Landesregierung
Direktion Verfassungsdienst - Oö. Landtagsdirektion
A-4021 Linz, Landhausplatz 1
Telefon +43-732/7720-11171
E-Mail: verfd.post@ooe.gv.at
4. 2026/0224/AT - X30M - Textilien und Ausstattung
5. Landesgesetz, mit dem das Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 geändert wird
(Oö. Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 2026 - Oö. AWG-Novelle 2026)
6. Alttextilien, die als Abfälle übergeben werden sollen
7.
8. Als Reaktion auf die Volatilität des Alttextilienmarktes in der Abfallwirtschaft wird für jene Alttextilien, die als Abfälle übergeben werden sollen, eine Überlassungspflicht an die Bezirksabfallverbände bzw. Städte mit eigenem Statut verankert, um deren ordnungsgemäße Entsorgung dauerhaft sicherzustellen.
9. Im Rahmen der Daseinsvorsorge ist eine ordnungsgemäße Sammlung, Verwertung und Entsorgung von Alttextilien aus privaten Haushalten sicherzustellen. Gleichzeitig ist zudem eine koordinierte und effiziente Abfallbewirtschaftung zu gewährleisten. Daher soll durch die Normierung einer verpflichtenden Überlassungsregelung für Alttextilien aus privaten Haushalten an die Bezirksabfallverbände bzw. Städte mit eigenem Statut sichergestellt werden, dass es zu einer geordneten Erfassung und Verwertung dieser kommt. Durch die „Oö. Alttextilienlösung“ können einerseits die regelmäßig bei den von privaten Sammlern durchgeführten Sammlungen auftretenden Probleme vermieden und die Sammelquote getrennt erfasster Alttextilien erhöht sowie andererseits ein Betrag zum Schutz der Umwelt und des Ortsbildes geleistet werden.
9a. Die Regelung verfolgt zwingende Gründe des Allgemeininteresses, konkret den durch den vom Europäischen Gerichtshof (beginnend mit EuGH 7.2.1985, Rs. 240/83, Association de défense des brûleurs d' huiles usagées, Rz. 15) entwickelten Rechtfertigungsgrund des Umweltschutzes. Dies umfasst auch den Schutz der städtischen Umwelt (EuGH 30.1.2018, verb. Rs. C-360/15 und C 31/16, Visser, Rz. 135).
Weiters ist die Regelung durch den Schutz des Ortsbildes gerechtfertigt, ein ebenfalls vom Gerichtshof (EuGH 29.1.2001, Rs. C-17/00, De Coster, Rz. 36) anerkannter zwingender Grund des Allgemeininteresses.
Hinsichtlich der Eignung dieser Maßnahme ist festzuhalten, dass die Andienungspflicht jedenfalls auch dazu geeignet ist, die oben genannten Ziele zu erreichen, da dadurch eine ordnungsgemäße Erfassung und Verwertung von Alttextilien - unabhängig von deren aktuellem Marktwert - sichergestellt wird. Sie verhindert die durch private Sammler hervorgerufenen Beeinträchtigungen des Umweltschutzes, des Schutzes der städtischen Umwelt und Ortsbildes und ist zudem erforderlich, um die Kontinuität, Planbarkeit und Weiterentwicklung der kommunalen Abfallwirtschaft zu gewährleisten.
Die ausschließliche kommunale Sammlung für Alttextilien gewährleistet, dass Textilien in einer Art und Weise gesammelt werden, die zu den besten Ergebnissen für die weitere Verwertung führt. Nur so können die Wiederverwendung und das Recycling gefördert, Quoten erreicht und eine umweltbelastende Beseitigung ständig weiter reduziert werden. Bei der vollständigen Erfassung von Alttextilien im kommunalen Sammelsystem wird durch die beschriebenen Modalitäten sichergestellt, dass diese bei der Abgabe eine bestimmte Qualität aufweisen (sauber, trocken, vollständig und nicht beschädigt), ordnungsgemäß gelagert und in nachvollziehbarer Weise umweltgerecht verwertet oder beseitigt werden.
9b. Im Bereich der Alttextilien aus privaten Haushalten hat sich in Oberösterreich neben der geordneten Sammlung durch die Abfallverbände auch ein System der Sammlung in Containern durch verschiedene private Anbieter entwickelt. Dabei treten in der Praxis mitunter erhebliche Probleme auf.
Die von privaten Unternehmen angebotene Containersammlung ist oftmals verwertungsfeindlich. Die von Abfallbesitzerinnen und Abfallbesitzern eingeworfenen Alttextilien sind zumeist nicht ordnungsgemäß verpackt, nicht vollständig (zB einzelne Schuhe) oder werden bei Überfüllung neben den Sammelstellen ohne Witterungsschutz abgestellt. Nasse und verschmutzte Textilien sind nicht recyclingfähig und müssen als Restabfall entsorgt werden.
Demgegenüber handelt es sich bei der Alttextilien-Sammlung in den Altstoffsammelzentren der Bezirksabfallverbände und Städte mit eigenem Statut um ein erprobtes und etabliertes System. Es werden dort eigene luft- und blickdurchlässige Säcke für die Verpackung der Textilien bereitgestellt, sodass bereits bei der Annahme bzw. der Sortierung eine Qualitätskontrolle stattfinden kann. Die Altkleidersammlung erfolgt in einem zugewiesenen, meist überdachten Bereich, unter Aufsicht der Altstoffsammelzentren. Schuhe werden getrennt davon gesammelt.
Die Sammlung von Alttextilien aus privaten Haushalten soll primär über die bestehenden Altstoffsammelzentren erfolgen. Diese verfügen über die erforderliche Infrastruktur und organisatorischen Voraussetzungen, um eine geordnete, kontrollierte und qualitativ hochwertige Übernahme der Alttextilien sicherzustellen. Andere Sammelformen, insbesondere Sammelcontainer, sollen gegenüber der Sammlung über Altstoffsammelzentren nachrangig ausgestaltet und nur ergänzend vorgesehen werden. Die gesetzliche Regelung belässt den Bezirksabfallverbänden sowie Städten mit eigenem Statut bewusst einen entsprechenden Gestaltungsspielraum, um auf örtliche Gegebenheiten flexibel reagieren zu können.
Vor allem im städtischen Bereich sind Sammelcontainer für Alttextilien regelmäßig überfüllt oder verschmutzt. Die Reinigung und Beseitigung der Ablagerungen ist jedoch im Regelfall schwierig, da die privaten Anbieter im Normalfall nicht greifbar sind. Die Verpflichtung zur Beseitigung der unsachgemäß gelagerten Abfälle trifft in der Praxis wieder die Kommunen. Damit entstehen dort zusätzliche Kosten.
Bei privaten Sammelsystemen werden Textilabfälle teilweise unter dem Vorwand der Wiederverwendung in Drittländer ausgeführt. Dabei landen Teile der ausgeführten, nicht sortierten Textilien unter Umständen auf (illegalen) Deponien in Drittländern.
Hinzu kommt, dass private Unternehmen erfahrungsgemäß nur dort tätig sind, wo wirtschaftlich verwertbare Stoffströme ausreichende Erlöse versprechen. Auch hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass die Sammeltätigkeit in jenen Zeiten stark zunahm, in denen die Verwertung von Alttextilien besonders lukrativ war. In Bezug auf Alttextilien bedeutet das konkret, dass sich private Anbieter auf wirtschaftlich attraktive Textilfraktionen (Ware für Secondhandbedarf, Recyclingware) konzentrieren und ihre Sammlung nur dort anbieten, wo diese anfallen. Die bloße Bewirtschaftung wirtschaftlich attraktiver Gebiete und Abfälle und zu jenen Zeiten, in denen es von wirtschaftlichem Vorteil ist, führt zu einer Zersplitterung der Sammlung und zu lückenhaften Entsorgungsmöglichkeiten.
9c. Der neue Ordnungsrahmen für Alttextilien aus privaten Haushalten in Form einer Andienungspflicht ist
- nichtdiskriminierend,
- aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt,
- geeignet, um die verfolgten Ziele zu erreichen und
- geht nicht über das hinaus, was zur Zielerreichung erforderlich ist.
Zur Nichtdiskriminierung ist festzuhalten, dass die vorgesehenen Regelungen gleichermaßen für in- und ausländische private Sammler gelten. Da auch nicht auf andere, leichter von inländischen Unternehmen zu erfüllende Kriterien abgestellt wird, liegt ebenso wenig eine mittelbare Diskriminierung vor.
Auch ist die Regelung nicht überschießend und geht nicht über das hinaus, was zur Zielerreichung erforderlich ist. Private Unternehmen werden nicht vollständig vom Markt verdrängt, da die Bezirksabfallverbände und Städte mit eigenem Statut weiterhin Dritte mit der Durchführung der Sammlung beauftragen können, wodurch deren Beteiligung an der Abfallwirtschaft im Rahmen der öffentlichen Aufgaben gewährleistet bleibt. Durch die Expertise und Erfahrungen der Bezirksabfallverbände und Städte mit eigenem Statut ist aber wiederum sichergestellt, dass nur solche Sammelsysteme zum Einsatz kommen, die eine qualitätsgesicherte, verlässliche, kontinuierliche und flächendeckende Alttextiliensammlung gewährleisten.
Zudem ist festzuhalten, dass mit der vorgesehenen Bestimmung nur die Sammlungsleistung erfasst wird. Die privaten Unternehmen der Abfall- und Kreislaufwirtschaft bleiben weiter in der Verwertungskette und der Wertschöpfung beteiligt, da die Abfallverbände die gesammelten qualitätsgesicherten Fraktionen an diese Unternehmen zur weiteren Behandlung und Verwertung übergeben.
Entsprechend der Verpflichtung der Gemeinden zur Sammlung von Siedlungsabfällen betrifft die Andienungspflicht an die kommunale Schiene auch nur die Sammlung von Alttextilien aus privaten Haushalten. Private Unternehmen können daher weiterhin von Gewerbebetrieben Alttextilien sammeln und in der Verwertung von Textilien tätig werden (Sortierung, Aufbereitung, Recycling udgl.). Sie sind daher auch aus den genannten Gründen nicht von der Bewirtschaftung von Alttextilien ausgeschlossen. Lediglich die Dienstleistung der Sammlung wird als Aufgabe den Bezirksabfallverbänden und Städten mit eigenem Statut zugeordnet und damit sichergestellt, dass nicht durch parallele Sammelstrukturen der gesamtwirtschaftliche Aufwand für die Sammlung dieser Fraktion erhöht wird.
10. Bezug zu den Grundlagentexten:
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
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