Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2026) 1288
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2026/0233/GR
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20261288.DE
1. MSG 001 IND 2026 0233 GR DE 08-05-2026 GR NOTIF
2. Greece
3A. ΕΛΟΤ, ΚΕΝΤΡΟ ΠΛΗΡΟΦΟΡΗΣΗΣ ΟΔΗΓΙΑΣ 98/34/Ε.Ε, ΚΗΦΙΣΟΥ 50, 121 33 ΠΕΡΙΣΤΕΡΙ, ΑΘΗΝΑ, Τ/Φ: + 30210- 2120104, Τ/Ο: + 30210- 2120131
3B. Υπουργείο Ψηφιακής Διακυβέρνησης,Γενική Γραμματεία Τηλεπικοινωνιών και Ταχυδρομείων,
Γενική Διεύθυνση Τηλεπικοινωνιών και Ταχυδρομείων,Διεύθυνση Τεχνολογικού Εξοπλισμού και Εγκαταστάσεων, Φραγκούδη 11 & Αλεξάνδρου Πάντου, Καλλιθέα 101 63,Τηλ.: +30 210 9098852, αρμ.: κ. Α. Παλιάτσος, e-mail:a.paliatsos@mindigital.gr
4. 2026/0233/GR - SERV60 - Internetservices
5. Notifizierung an die Europäische Kommission über den Entwurf von Bestimmungen zur Festlegung einer
Altersgrenze für die Nutzung von Online-Diensten für soziale Netzwerke gemäß den geltenden Verfahren
des Präsidialdekrets 81/2018
6. Festlegung einer Altersgrenze für die Nutzung von Online-Diensten für soziale Netzwerke.
7.
8. Die vorgeschlagenen Bestimmungen zielen darauf ab, eine klare Altersgrenze für den Zugang zu diesen Diensten festzulegen, wobei das vorrangige Ziel darin besteht, die Gesundheit von Minderjährigen vor den Risiken zu schützen, die mit der Gestaltung und dem Betrieb von Online-Diensten für soziale Netzwerke verbunden sind.
Insbesondere wird eine Regel der „digitalen Volljährigkeit“ eingeführt, wonach der Zugang zu
Online-Diensten für soziale Netzwerke vor Vollendung des fünfzehnten (15.) Lebensjahres nicht zulässig ist, und die Einhaltung dieser Vorschrift soll durch zuverlässige Mechanismen zur Altersüberprüfung gewährleistet werden. Diese Altersgrenze steht im Einklang mit den nationalen Rahmenvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten (Gesetz 4624/2019) hinsichtlich des Mindestalters für die Nutzung von Diensten der Informationsgesellschaft und entspricht einer entscheidenden Phase der Pubertät, in der Minderjährige nach und nach mehr Selbstständigkeit entwickeln, im digitalen Umfeld jedoch weiterhin eines verstärkten Schutzes bedürfen.
Darüber hinaus wurden die Vorschriften in einer Weise konzipiert, die mit dem EU-Recht und insbesondere mit der Verordnung (EU) 2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste) sowie mit den
Leitlinien zum Schutz von Minderjährigen, die im Sommer 2025 von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste herausgegeben wurden, vereinbar sind. Zudem werden mit diesen Vorschriften keine neuen, eigenständigen Verpflichtungen für Anbieter von Online-Plattformen eingeführt und kein paralleler oder eigenständiger nationaler Kontroll- und Sanktionsmechanismus eingerichtet.
9. A. Notifizierungspflicht und TRIS-Verfahren
Gemäß dem Präsidialdekret 81/2018 und insbesondere dessen Artikel 6 Absatz 1 sind Behörden und Stellen, die Entwürfe für technische Vorschriften ausarbeiten, verpflichtet, diese vor ihrem Erlass über das ELOT-Informationszentrum der Europäischen Kommission zu notifizieren. Die vorgeschlagenen Bestimmungen fallen in den Anwendungsbereich des genannten Präsidialdekrets, da mit ihnen Regelungen für den Zugang zu Diensten der Informationsgesellschaft eingeführt werden, die in direktem Zusammenhang mit dem Betrieb von Online-Plattformen stehen. Daher ist es erforderlich, die beigefügten Entwürfe von Bestimmungen vor ihrer Annahme und ihrem Inkrafttreten im Rahmen des TRIS-Verfahrens vorab zu notifizieren.
B. Begründung der vorgeschlagenen Bestimmungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Präsidialdekrets
81/2018
Die Ausarbeitung der vorgeschlagenen Bestimmungen ist durch zwingende Gründe des öffentlichen Interesses gerechtfertigt, die auf einer dokumentierten Bewertung der Risiken beruhen, die mit der Nutzung dieser Dienste durch Minderjährige verbunden sind, und insbesondere auf der Notwendigkeit, ihre psychische Gesundheit und ihre gesunde Entwicklung im digitalen Umfeld zu schützen. Die frühzeitige und intensive Nutzung von Online-Diensten für soziale Netzwerke, die darauf ausgelegt sind, eine kontinuierliche Nutzerinteraktion zu fördern, führt bei Minderjährigen häufig zu süchtig machenden Nutzungsmustern und negativen gesundheitlichen Auswirkungen. Ziel der Vorschriften ist es weder, den Zugang von Minderjährigen zum Internet pauschal zu verbieten, noch die Nutzung von Bildungs- oder Informationsdiensten zu verhindern, sondern vielmehr Dienste gezielt zu regulieren, die aufgrund ihrer Ausgestaltungsmerkmale ein erhöhtes Risiko darstellen.
9a. Die vorgeschlagene Maßnahme, nämlich die Einführung einer Altersgrenze von 15 Jahren für den Zugang zu Online-Diensten für soziale Netzwerke, zielt darauf ab, den Risiken entgegenzuwirken, die sich aus der frühen und intensiven Nutzung von Online-Diensten für soziale Netzwerke durch Minderjährige ergeben. Diese Netzwerke weisen Gestaltungsmerkmale auf, die zur kontinuierlichen Nutzung anregen und zu Suchtverhalten sowie zum Zugriff auf ungeeignete Inhalte führen können, was sich potenziell negativ auf die Gesundheit der Betroffenen auswirken kann. Dieser Zusammenhang wird auch durch die verfügbaren Forschungsdaten bestätigt. Laut einer landesweiten Umfrage des griechischen Zentrums für mehr Sicherheit im Internet (Safeline, 2025) gibt jeder vierte Schüler an, soziale Netzwerke übermäßig zu nutzen und Hilfe zu benötigen, um den Konsum einzuschränken. Das Online-Verhalten von Kindern in Griechenland: Eine landesweite Umfrage aus dem Jahr 2025 untersucht die Herausforderungen bei der Umsetzung des Gesetzes über digitale Dienste.
Die Maßnahme ist zielgerichtet, da sie sich ausschließlich auf Online-Dienste für soziale Netzwerke bezieht und keine allgemeine Einschränkung des Zugangs von Minderjährigen zum Internet oder zu Bildungs- und Informationsdiensten mit sich bringt. Zudem ist die Festlegung der Altersgrenze auf 15 Jahre nicht willkürlich, sondern steht im Einklang mit den geltenden datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen in Griechenland, wo die Altersgrenze für die elterliche Einwilligung in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft gemäß dem Gesetz zur Umsetzung der DSGVO, nämlich dem Gesetz 4624/2019, bereits auf 15 Jahre festgelegt wurde. Zudem entspricht dies einer entscheidenden Phase der Pubertät, in der Minderjährige nach und nach mehr Selbstständigkeit entwickeln, im digitalen Umfeld jedoch weiterhin eines verstärkten Schutzes bedürfen.
Die vorgeschlagene Maßnahme wird nicht isoliert eingeführt, sondern ist Teil eines kohärenten und sich ausweitenden Rahmens staatlicher Maßnahmen zum Schutz von Minderjährigen im digitalen Umfeld. Auf nationaler Ebene knüpft die Maßnahme an bestehende Regelungen an, wie beispielsweise das Verbot der Nutzung von Mobiltelefonen in Schulgebäuden, die Einführung der „Kids Wallet“ als Instrument zur elterlichen Aufsicht, die gezielten Maßnahmen des Gesundheitsministeriums zur Bekämpfung der digitalen Sucht in Einrichtungen der psychischen Gesundheit sowie die Aufklärungsprogramme des Bildungsministeriums zu Internetsicherheit und Sucht. Auf europäischer Ebene beschränkt sich Griechenland nicht auf die Gesetzgebung auf nationaler Ebene, sondern setzt sich aktiv für die Ausweitung dieser Maßnahme ein, indem es der Europäischen Kommission konkrete Vorschläge unterbreitet. Damit zeigt das Land, dass die Gesetzesinitiative weder Stückwerk noch opportunistisch ist, sondern Teil eines langjährigen und systematischen Engagements für die Verwirklichung dieses Ziels. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Griechenland im Dezember 2024 eine nationale Strategie zum Schutz von Minderjährigen vor Internetsucht ausgearbeitet hat. Nationale Strategie zum Schutz von Minderjährigen vor Internetsucht (nationalcoalition.gov.gr). Laut den bei der Ausarbeitung dieser Strategie verwendeten Studien sowie den verfügbaren europäischen und nationalen Forschungsdaten besteht ein Zusammenhang zwischen der frühzeitigen und übermäßigen Nutzung sozialer Netzwerke und der Zunahme von Stress, Schlafstörungen, Online-Belästigung und problematischem Online-Verhalten.
Folglich handelt es sich hierbei um einen direkten und verhältnismäßigen Eingriff am Zugangspunkt, um das Ziel des Schutzes der Gesundheit und der gesunden psychosozialen Entwicklung der am stärksten gefährdeten Altersgruppe, nämlich der Minderjährigen, zu erreichen, da die Risiken, denen damit begegnet werden soll, in direktem Zusammenhang mit der Nutzung von Online-Diensten für soziale Netzwerke stehen.
9b. Die Notwendigkeit von Maßnahmen hängt insbesondere damit zusammen, dass Minderjährige schon früh und intensiv mit Diensten in Berührung kommen, die Gestaltungsmerkmale und algorithmische Funktionen nutzen, die eine kontinuierliche Nutzung fördern und zu Suchtverhalten führen können, was insbesondere Auswirkungen auf ihre körperliche und geistige Gesundheit, ihre gesunde psychosoziale Entwicklung sowie auf die Sicherheit und Privatsphäre von Minderjährigen hat. Die Notwendigkeit von Maßnahmen wird durch aktuelle Daten bestätigt, die zeigen, dass die Nutzung sozialer Netzwerke bereits in der Grundschule beginnt und sich noch vor dem 15. Lebensjahr zu einer täglichen und intensiven Aktivität entwickelt. Genauer gesagt gaben 41 % der Grundschüler und 51 % der Schüler der Sekundarstufe an, dass sie im Alter zwischen 10 und 12 Jahren begonnen haben, soziale Netzwerke zu nutzen. Das Online-Verhalten von Kindern in Griechenland: Eine landesweite Umfrage aus dem Jahr 2025 untersucht die Herausforderungen bei der Umsetzung des Gesetzes über digitale Dienste.
Bei der Vorbereitung der Maßnahme wurden weniger restriktive Alternativen, wie z. B. die elterliche Aufsicht und digitale Bildungs- und Informationsmaßnahmen, in Betracht gezogen. Maßnahmen im Bereich der digitalen Kompetenz und der digitalen Bildung sind zwar als ergänzende Schutzinstrumente notwendig, wurden jedoch nicht als ausreichender Ersatz für regulatorische Eingriffe angesehen, da selbst Kinder mit hoher digitaler Kompetenz weiterhin algorithmischen Mechanismen ausgesetzt sind, die eine übermäßige und mitunter süchtig machende Nutzung dieser Dienste begünstigen. Diese Feststellung wird auch in der nationalen Strategie zum Schutz von Minderjährigen vor Internetsucht bestätigt, wonach der wirksame Schutz von Minderjährigen eine Kombination von erzieherischen, präventiven und regulatorischen Maßnahmen erfordert und nicht allein auf der individuellen Verantwortung der Eltern oder der Minderjährigen selbst beruhen kann. Nationale Strategie zum Schutz von Minderjährigen vor Internetsucht (nationalcoalition.gov.gr).
Alternative Ansätze wurden als eigenständige Schutzmaßnahmen als unzureichend erachtet, da sie in erster Linie auf der individuellen Aufsicht durch die Eltern oder die Nutzer selbst beruhen und den Risiken, die sich aus den Merkmalen der Funktionsweise dieser Dienste ergeben, nicht umfassend und wirksam Rechnung tragen. Diese Notwendigkeit wird auch durch aktuelle empirische Daten bestätigt. Insbesondere zeigt die landesweite Safeline-Umfrage (2025), dass die Mehrheit der Kinder unter 13 Jahren bereits Plattformen wie TikTok, Instagram und YouTube nutzt, obwohl für deren Nutzung Altersbeschränkungen gelten, während die meisten Minderjährigen bei der Kontoeröffnung ein falsches Alter angeben, was die Schwächen der bestehenden Mechanismen zur Altersüberprüfung deutlich macht. Die Umfrage zeigt ebenfalls, dass die Nutzung sozialer Netzwerke bereits in der Grundschule beginnt und zum Alltag gehört, während eine beträchtliche Anzahl von Minderjährigen mehr als vier Stunden täglich auf diesen Plattformen verbringt. Zudem gibt es Hinweise darauf, dass die elterliche Aufsicht insbesondere in der Sekundarstufe nur begrenzt ist und dass Kinder häufig mit ungeeigneten Inhalten ausgesetzt sind, oft ohne dass sie aktiv danach suchen. Nationale Strategie zum Schutz von Minderjährigen vor Internetsucht (nationalcoalition.gov.gr). Daher wird die vorgeschlagene Maßnahme, die die Einführung einer klaren Altersgrenze für den Zugang zu dieser spezifischen Kategorie von sozialen Netzwerken vorsieht, als notwendig erachtet, um Minderjährige wirksam zu schützen.
9c. Die Durchführung der Maßnahme steht im Einklang mit Artikel 28 der Verordnung (EU) 2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste) und den einschlägigen Leitlinien der Europäischen Kommission, die die Möglichkeit vorsehen, zum Schutz von Minderjährigen eine Mindestaltersgrenze für den Zugang zu Online-Diensten für soziale Netzwerke festzulegen, mit der Anwendung geeigneter und zuverlässiger Methoden zur Altersüberprüfung oder -feststellung. Die Belastung, die den Anbietern solcher Dienste auferlegt wird, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung oder Integration geeigneter Mechanismen zur Altersüberprüfung oder -feststellung, kann angesichts des verfolgten Ziels von öffentlichem Interesse – nämlich des Schutzes von Minderjährigen unter fünfzehn (15) Jahren vor Gesundheitsrisiken, die mit der frühen und intensiven Nutzung sozialer Netzwerke verbunden sind – nicht als unverhältnismäßig oder übermäßig angesehen werden.
Die vorliegenden empirischen Daten sprechen für die Einführung dieser Maßnahme. Die im Rahmen der Safeline-Umfrage (2025) erhobenen Daten zeigen, dass die Maßnahme nicht auf ein hypothetisches oder abstraktes Risiko abzielt, sondern vielmehr auf Formen der Exposition gegenüber risikoreichen Umgebungen, die bei Minderjährigen bereits festgestellt wurden. Das Online-Verhalten von Kindern in Griechenland: Eine landesweite Umfrage aus dem Jahr 2025 untersucht die Herausforderungen bei der Umsetzung des Gesetzes über digitale Dienste. Darüber hinaus wird die Anforderung an die Anbieter, Mechanismen zur Altersüberprüfung einzuführen, als angemessen erachtet, da die bestehenden Mechanismen unzureichend zu sein scheinen. Insbesondere geben laut der Safeline-Umfrage (2025) 66 % der Grundschüler und 74 % der Schüler der Sekundarstufe, die soziale Netzwerke nutzen, zu, bei der Registrierung ein falsches Alter angegeben zu haben, wodurch sie die Mechanismen zur Altersüberprüfung mühelos umgehen konnten. Diese Feststellung macht die Anforderung verhältnismäßig und steht in direktem Zusammenhang mit der Notwendigkeit, eine bestimmte operative Lücke zu schließen. Das Online-Verhalten von Kindern in Griechenland: Eine landesweite Umfrage aus dem Jahr 2025 untersucht die Herausforderungen bei der Umsetzung des Gesetzes über digitale Dienste.
Die Bestimmungen des Entwurfs begrenzen auch die Belastung der Anbieter, da sie keine ausschließliche oder vorab festgelegte technologische Lösung vorschreiben. Stattdessen ermöglichen sie die Verwendung verschiedener geeigneter Methoden zur Altersüberprüfung oder -feststellung, einschließlich der gleichwertigen Altersüberprüfungslösung der Europäischen Union, die in die „Gov.gr Wallet“ und die „Kids Wallet“ integriert wurde. Diese Technologieneutralität bietet Anbietern Flexibilität bei der Einhaltung von Vorschriften und verringert das Risiko übermäßiger regulatorischer oder finanzieller Belastungen. Es sei zudem darauf hingewiesen, dass die Initiative der EU, eine technische Lösung für eine unionsweite Anwendung zur Altersüberprüfung zu entwickeln und bereitzustellen, die Belastung für die Anbieter weiter verringert, indem ihnen die entsprechenden technischen Instrumente kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
Die Belastung wird zudem durch die Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2027 gemildert, die den betroffenen Anbietern ausreichend Zeit für technische und organisatorische Anpassungen einräumt. Darüber hinaus ist der Anwendungsbereich der Maßnahme begrenzt. Diese Maßnahme betrifft nicht den Zugang von Minderjährigen zum Internet oder zu Bildungs- und Informationsdiensten im Allgemeinen, sondern speziell Online-Dienste für soziale Netzwerke und zwar ausschließlich in Bezug auf Nutzer, die das fünfzehnte (15.) Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Vor diesem Hintergrund ist die Belastung für die Anbieter begrenzt, technisch machbar und schrittweise umsetzbar, und der damit verfolgte Zweck ist von besonderer Bedeutung. Umgekehrt würde ein Unterlassen von Maßnahmen dazu führen, dass Minderjährige weiterhin ungehinderten Zugang zu Diensten hätten, die darauf ausgelegt sind, die Nutzerbindung zu maximieren – und dies trotz belegter Fälle von übermäßiger Nutzung, unzureichender elterlicher Aufsicht, Umgehung von Altersbeschränkungen und den Kontakt mit ungeeigneten Inhalten. Folglich ist die Belastung durch die Maßnahme angemessen und verhältnismäßig in Bezug auf das Ziel des Schutzes von Minderjährigen.
10. Verweise auf Grundlagentexte: Es gibt keinen Grundlagentext
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
email: grow-dir2015-1535-central@ec.europa.eu