Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2026) 1330
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2026/0242/GR
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20261330.DE
1. MSG 001 IND 2026 0242 GR DE 15-05-2026 GR NOTIF
2. Greece
3A. ΕΛΟΤ, ΚΕΝΤΡΟ ΠΛΗΡΟΦΟΡΗΣΗΣ ΟΔΗΓΙΑΣ 98/34/Ε.Ε, ΚΗΦΙΣΟΥ 50, 121 33 ΠΕΡΙΣΤΕΡΙ, ΑΘΗΝΑ, Τ/Φ: + 30210- 2120104, Τ/Ο: + 30210- 2120131
3B. Υπουργείο Κλιματικής Κρίσης και Πολιτικής Προστασίας Διακυβέρνησης, Λεωφ. Κηφισίας 37-39 Τ.Κ. 15123 Μαρούσι,1,Τηλ.: +30 2132510149 9098852, αρμ.: Υπουργός Κλιματικής Κρίσης και Πολιτικής Προστασίας κ. Ευάγγελος Τουρνάς , e-mail :minister@civilprotection.gr
4. 2026/0242/GR - S00E - Umwelt
5. Verordnungsentwurf zum Brandschutz an archäologischen Stätten
6. Brandschutz an archäologischen Stätten
7.
8. Ziel dieser Verordnung ist es, einen umfassenden Rechtsrahmen für die Umsetzung und Überwachung von Brandschutzmaßnahmen und -ausrüstung für archäologische Stätten im Freien zu schaffen, um die Brandsicherheit zu verbessern, die Anfälligkeit zu verringern und die Ausbreitung potenzieller Brände einzudämmen.
Um dieses Ziel zu erreichen, legt diese Verordnung Mindestanforderungen für die Umsetzung von Maßnahmen und die Bereitstellung von Ausrüstung fest, um im Brandfall eine rechtzeitige Benachrichtigung der Öffentlichkeit, die Verfügbarkeit von Fluchtwegen und Notausgängen sowie die Anbringung der erforderlichen Beschilderung sicherzustellen, die Erstellung von organisierten Evakuierungsplänen, die Schulung des Personals, die Vegetationspflege und die Schaffung von Brandschneisen, den baulichen Brandschutz der Gebäudehülle, die Umsetzung aktiver Brandschutzmaßnahmen sowie die Inspektion und Wartung von Brandschutzausrüstung und -systemen.
Darüber hinaus erleichtert die Umsetzung der Verordnung die Koordinierung und stärkt die Zusammenarbeit zwischen den gemeinsam zuständigen Ministerien und Behörden, wodurch eine einheitliche, koordinierte und wirksame Reaktion auf jede Bedrohung sowie die erforderliche Vorsorge und die sofortige operative Reaktion im Falle eines Vorfalls gewährleistet werden.
Diese Verordnung enthält als spezifische Brandschutzverordnung für archäologische Freiluftstätten detaillierte Bestimmungen, die die allgemeinen Vorschriften und Bestimmungen zum Brandschutz für Freiflächen ergänzen, wie beispielsweise die Brandschutzverordnung für Grundstücke in oder in der Nähe von Wäldern (Staatsanzeiger, Reihe II, Nr. 3475), die Brandschutzverordnung für Gebäude (Präsidialdekret 41/2018, Staatsanzeiger, Reihe I, Nr. 80 und Präsidialdekret 71/1988, Staatsanzeiger, Serie I, Nr. 32), das Feuerwehrdekret Nr. 3/2015 (Staatsanzeiger, Serie II, Nr. 529) und den gemeinsamen Ministerialbeschluss Nr. ΥΠ 1157/2026 (Staatsanzeiger, Serie II, Nr. 2323) und hat Vorrang vor den darin festgelegten Anforderungen.
Als spezifische Verordnung zu Brandschutzanforderungen gilt sie jedoch in Verbindung mit den Anforderungen anderer spezifischer Verordnungen, die die Sicherheit und Funktionsfähigkeit von Bauwerken oder deren Anlagen regeln.
Diese Verordnung gilt nicht für Fälle von Brandstiftung, Sabotage, Vandalismus, Bränden infolge terroristischer oder ähnlicher Handlungen.
9. 1. Richtlinie (EU) 2015/1535 und Präsidialdekret 81/2018
Mit dem Präsidialdekret 81/2018 wird die Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in griechisches Recht umgesetzt. Ziel dieses Mechanismus ist es, präventive Transparenz zu gewährleisten und zu verhindern, dass durch nationale technische Vorschriften ungerechtfertigte Hindernisse für den Binnenmarkt entstehen.
Gemäß Artikel 6 des Präsidialdekrets 81/2018 sind Ministerien und Behörden, die technische Vorschriften ausarbeiten, verpflichtet, diese der Europäischen Kommission über das ELOT-Informationszentrum, das als nationale Kontaktstelle fungiert, zu melden.
2. Die „Stillhaltefrist“
Gemäß der in Artikel 7 Absatz 1 des Präsidialdekrets 81/2018 festgelegten allgemeinen Regel muss der Verfasser eines Entwurfs einer technischen Vorschrift nach dessen Notifizierung die Verabschiedung um drei Monate ab dem Datum des Eingangs der Notifizierung bei der Europäischen Kommission aufschieben. Diese Frist wird als Stillhaltefrist bezeichnet, d. h. als Zeitraum, in dem der Entwurf nicht angenommen werden kann, um der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, Bemerkungen oder eine ausführliche Stellungnahme abzugeben.
3. Das „Dringlichkeitsverfahren“
Ausnahmsweise sieht Artikel 7 Absatz 7 des Präsidialdekrets 81/2018 vor, dass die in den Absätzen 1 bis 5 desselben Artikels festgelegten Verpflichtungen keine Anwendung finden, wenn Ministerien und Behörden aus Gründen der Dringlichkeit, die durch eine schwerwiegende und unvorhersehbare Situation bedingt sind, unter anderem im Zusammenhang mit der Sicherheit, in sehr kurzer Zeit technische Vorschriften ausarbeiten müssen, um diese zu erlassen und unverzüglich in Kraft zu setzen, ohne dass Konsultationen möglich sind.
Dieses Verfahren entspricht dem unionsrechtlichen Dringlichkeitsverfahren und führt bei Annahme durch die Europäische Kommission dazu, dass die dreimonatige Stillhaltefrist nicht angewendet wird. Die Gründe für die Dringlichkeit müssen in der Notifizierung ausdrücklich angegeben werden und so beschaffen sein, dass jeglicher Eindruck eines missbräuchlichen Einsatzes des Verfahrens ausgeschlossen ist.
9a. Das Risiko, dem mit der Verordnung begegnet werden soll, ist der Ausbruch oder die Ausbreitung eines Brandes an archäologischen Stätten. Dieses Risiko ist besonders hoch, da sich die meisten archäologischen Stätten in oder in der Nähe von Waldgebieten oder in ähnlichem Gelände befinden und da der Klimawandel die Häufigkeit, Intensität und Ausbreitungsgeschwindigkeit von Waldbränden erhöht.
Die Verordnung trägt systematisch und konsequent zur Erreichung des Ziels bei, indem sie einen einheitlichen, kohärenten und spezialisierten Rahmen für die Prävention, die Vorsorge und das Management von Brandgefahren schafft. Insbesondere Maßnahmen zur Vegetationspflege und zur Schaffung von Brandschneisen verringern die Wahrscheinlichkeit, dass ein Brand ausbricht und sich rasch ausbreitet, während die Bereitstellung angemessener und geeigneter Fluchtwege und Notausgänge, ausreichender Notbeleuchtung, gut sichtbarer und geeigneter Sicherheitsbeschilderung und Evakuierungspläne sowie zuverlässiger Brandmelde- und Alarmierungssysteme die Sicherheit der Besucher erhöht und im Notfall ein effektiveres Handeln ermöglicht. Gleichzeitig verbessern die Ausarbeitung von Plänen für die organisierte Evakuierung sowie die Durchführung regelmäßiger Übungen und die Schulung des Personals die Einsatzbereitschaft und verkürzen die Reaktionszeiten bei Brandereignissen.
Die Notwendigkeit dieser konkreten Maßnahme ergibt sich sowohl aus der dokumentierten Geschichte der Brände an archäologischen Stätten als auch aus den Erfahrungen, die im Rahmen der Kooperationsvereinbarung zwischen dem Ministerium für Klimakrise und Katastrophenschutz und dem Kulturministerium in den letzten fünf Jahren gewonnen wurden. Insbesondere hat die Umsetzung des Memorandums an mehr als 60 archäologischen Stätten gezeigt, dass das Vorhandensein von Präventionsprotokollen und speziellen Evakuierungsplänen sowie die Durchführung systematischer Maßnahmen (regelmäßige Inspektionen, Kraftstoffmanagement, Mitarbeiterschulungen und die Zusammenarbeit zwischen der Feuerwehr und dem Kulturministerium) die operative Effizienz erheblich steigern und Risiken mindern.
Darüber hinaus wird die Notwendigkeit, vorbeugende Brandschutzmaßnahmen und -ausrüstung für Kulturerbestätten zu planen und einzurichten, durch die internationale Fachliteratur und die Richtlinien internationaler Kulturorganisationen wie der UNESCO (https://www.unesco.org/en/articles/fire-risk-management-guide-protecting-cultural-and-natural-heritage-fire) untermauert.
Folglich dient die Verordnung auf kohärente und systematische Weise dem angestrebten Ziel des öffentlichen Interesses durch einen umfassenden Ansatz im Bereich des Brandrisikomanagements, der alle Phasen der Prävention, der operativen Vorsorge, der Reaktion und der Schadensminderung abdeckt, um Menschenleben, das kulturelle Erbe und die natürliche Umwelt zu schützen. Darüber hinaus handelt es sich um ein spezielles verwaltungsrechtliches Instrument, das speziell auf die Bewältigung eines bestimmten Risikos (Brandgefahr) für archäologische Stätten zugeschnitten ist und unmittelbare und messbare Ergebnisse hinsichtlich seines Beitrags zum Schutz des öffentlichen Interesses liefert.
9b. Trotz bestehender allgemeiner gesetzlicher und behördlicher Vorschriften zur Brandverhütung gibt es bislang keine spezifische, einheitliche Brandschutzverordnung, die ausschließlich auf die besonderen Merkmale archäologischer Stätten zugeschnitten ist (betriebliche und funktionale Merkmale, insbesondere hinsichtlich Zugänglichkeit, Topografie, Nähe zu Wald- oder Buschgebieten, Durchführbarkeit technischer Maßnahmen, Vorhandensein oder Fehlen von Infrastruktur, Fluchtwege und die Bewältigung großer Besucherströme) und deren Einschränkungen sowie deren kulturellen Wert berücksichtigt. Die Verordnung schließt eine tatsächliche und erhebliche Regelungslücke, legt die erforderlichen Maßnahmen, Verfahren, Zuständigkeiten und Befugnisse aller Beteiligten fest und gewährleistet so mit möglichst geringem Eingriff den Schutz archäologischer Stätten vor Brandgefahr sowie deren Erhaltung zum Wohle heutiger und künftiger Generationen.
Insbesondere werden Beschränkungen nur insoweit eingeführt, als dies erforderlich ist, um ein angemessenes Maß an Brandschutz an archäologischen Stätten im Freien zu gewährleisten, und es ist nicht zu erwarten, dass dies zu erheblichen Beeinträchtigungen des Binnenmarkts oder des grenzüberschreitenden Handels mit Waren und Dienstleistungen führt. Die vorgeschlagenen Anforderungen betreffen vor allem organisatorische und vorbeugende Brandschutzmaßnahmen, die unabhängig von der Herkunft der Produkte, Ausrüstungen oder Dienstleister gelten und keine Diskriminierung oder ungerechtfertigte Marktbarrieren mit sich bringen.
Bei der Prüfung der Notwendigkeit der Verordnung wurden weniger einschneidende Alternativen in Betracht gezogen, wie beispielsweise die Verabschiedung unverbindlicher Leitlinien, die Einführung freiwilliger Brandschutznormen oder die Behandlung der betreffenden Fragen im Einzelfall durch behördliche Empfehlungen. Diese Alternativen wurden als unzureichend erachtet, da sie weder ein einheitliches und verbindliches Schutzniveau gewährleisten noch eine einheitliche Anwendung von Präventions- und Betriebsbereitschaftsmaßnahmen an allen archäologischen Freiluftstätten garantieren. Darüber hinaus könnte das Fehlen verbindlicher Vorschriften zu erheblichen Unterschieden hinsichtlich des Sicherheits- und Vorsorgezustands zwischen Standorten mit vergleichbarem Risiko führen.
9c. Der Schutz des kulturellen Erbes des Landes hat als verfassungsmäßig verankertes Recht Vorrang vor allen spezifischen Einschränkungen oder Eingriffen, die sich aus der Anwendung der Verordnung ergeben und die Nutzung, den Zugang sowie die Organisation von Maßnahmen und Aktivitäten innerhalb archäologischer Stätten betreffen. Die in der Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sind im Allgemeinen präventiver Art (wie Brandschneisen, Vegetationspflege, Fluchtwege, Beschilderung, Beleuchtung, Lautsprecheranlagen, permanente oder semipermanente Löschnetze usw.) und verursachen keine unverhältnismäßigen oder übermäßigen Belastungen (technischer, finanzieller oder administrativer Art) im Verhältnis zu den erzielbaren Vorteilen.
Konkret werden Maßnahmen und Aktionen eingeführt – von denen die meisten von geringer Intensität sind –, die zur Erreichung des Ziels notwendig und angemessen sind und in vollem Einklang mit dem in Artikel 25 der Verfassung verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stehen, unter vollständiger Einhaltung der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Verpflichtung zum Schutz des kulturellen Erbes gemäß Artikel 24 Absätze 1 und 6 der Verfassung in Verbindung mit dem Gesetz Nr. 4858/2021 „Ratifizierung des Gesetzbuchs zum Schutz von Altertümern und des kulturellen Erbes im Allgemeinen“.
Die gewählte Maßnahme stellt die am wenigsten einschränkende Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Ziels dar, da sie sich auf die Festlegung verbindlicher Mindestanforderungen für Brandschutz- und Notfallvorsorgemaßnahmen beschränkt, die in direktem Zusammenhang mit dem angestrebten Ziel des Schutzes von Menschenleben, des kulturellen Erbes und der natürlichen Umwelt stehen, und dabei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt.
Würde das angestrebte Ziel des Allgemeininteresses, nämlich der wirksame Schutz archäologischer Stätten und Denkmäler vor der Brandgefahr, nicht erreicht, wäre dies unvergleichlich nachteiliger als die potenzielle Belastung, die die Beschränkungen der Verordnung mit sich bringen könnten. Ein Brand, der sich über eine archäologische Stätte ausbreitet, kann zum dauerhaften und unwiederbringlichen Verlust von Denkmälern von einzigartigem historischem, wissenschaftlichem und symbolischem Wert führen, die nach ihrer Zerstörung nicht wiederhergestellt oder ersetzt werden können.
10. Verweise auf Grundlagentexte: Es gibt keinen Grundlagentext
11. Ja
12. Siehe die angehängte Datei unter „Begleitdokumente“.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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