Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2026) 1565
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2026/0292/ES
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20261565.DE
1. MSG 001 IND 2026 0292 ES DE 12-06-2026 ES NOTIF
2. Spain
3A. Subdirección General de Asuntos Industriales, Energéticos, de Transportes y Comunicaciones, y de Medio Ambiente
Dirección General de Coordinación del Mercado Interior y otras Políticas Comunitarias
Secretaría de Estado para la Unión Europea
Ministerio de Asuntos Exteriores, Unión Europea y Cooperación
3B. Subdirección General de Residuos
Dirección General de Calidad y Evaluación Ambiental
Secretaría de Estado de Medio Ambiente
Ministerio para la Transición Ecológica y el Reto Demográfico
Pza. San Juan de la Cruz 10
28071 Madrid
4. 2026/0292/ES - S20E - Abfall
5. Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Regelung gebrauchter Industrieöle
6. Anforderungen an gebrauchte Industrieöle und deren Behandlung zur Herstellung regenerierter Schmiermittel-Grundöle. Gemäß dem Entwurf müssen in Industrieölen, soweit dies technisch machbar ist, regenerierte Schmiermittel-Grundöle verwendet werden. Das System der erweiterten Herstellerverantwortung wird angepasst.
7.
8. Dieser in ganz Spanien geltende Königliche Erlass legt den Rechtsrahmen für die Bewirtschaftung gebrauchter Industrieöle fest und regelt die erweiterte Herstellerverantwortung für Industrieöle, die auf dem spanischen Markt in Verkehr gebracht werden.
Zu diesem Zweck werden Vorschriften eingeführt, die die Pflichten der Erzeuger oder Besitzer gebrauchter Industrieöle regeln. Diese sind verpflichtet,
- alle bei ihnen anfallenden gebrauchten Industrieöl zu trennen und unter geeigneten Bedingungen zu lagern,
- sicherzustellen, dass das gesamte bei ihnen anfallende gebrauchte Industrieöl gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses behandelt wird und die entsprechenden Nachweise vorzuhalten.
Darüber hinaus wird zur Finanzierung der Bewirtschaftung gebrauchter Industrieöle ein System der erweiterten Herstellerverantwortung eingerichtet, das die betroffenen Hersteller unter anderem gemäß Artikel 60 des Gesetzes 7/2022 vom 8. April 2022 dazu verpflichtet, sich im entsprechenden Abschnitt des Registers der Produkthersteller einzutragen und jährlich Angaben zu den in Verkehr gebrachten Produkten zu machen.
Im Hinblick auf die finanziellen Verpflichtungen haben die Hersteller mindestens die Kosten für die getrennte Sammlung, den Transport, die Analyse, die Lagerung und – sofern eine Regenerierung vorgesehen ist – die Behandlung gebrauchter Industrieölen sowie die Kosten für Informations- und Sensibilisierungsmaßnamen für Nutzer und Besitzer gebrauchter Industrieöle zu tragen.
9. Mit der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und deren späterer Überarbeitung im Jahr 2018 wurden neue Bestimmungen für gebrauchte Industrieöle sowie für die Regelung der erweiterten Herstellerverantwortung festgelegt. Diese Richtlinie wurde durch das Gesetz 7/2022 vom 8. April 2022 über Abfälle und kontaminierte Böden im Hinblick auf eine Kreislaufwirtschaft in spanisches Recht umgesetzt.
Daher muss der Königliche Erlass 679/2006 vom 2. Juni 2006 zur Regelung der Bewirtschachtung gebrauchter Industrieöle an den neuen, im Gesetz festgelegten Rechtsrahmen angepasst werden. Darüber hinaus muss die Norm an die neuen technischen Anforderungen angepasst werden, die für die Regenerationsbehandlungen gebrauchter Industrieöle gelten.
9a. Gebrauchte Industrieöle gelten als gefährliche Abfälle, die bei unsachgemäßer Bewirtschaftung zu einer Verschmutzung von Böden, Oberflächengewässern und Grundwasser sowie zu Schadstoffemissionen in die Atmosphäre führen und die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können. Die verfügbaren wissenschaftlichen Daten zeigen, dass diese Abfälle ein hohes Umweltbelastungspotenzial aufweisen, da sie gefährliche Stoffe wie Schwermetalle und Kohlenwasserstoffe enthalten. Daher muss unbedingt sichergestellt werden, dass diese Abfälle getrennt gesammelt und angemessen behandelt werden, wobei der Schwerpunkt auf der Regenerierung liegen sollte, um im Einklang mit den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft die Ressourceneffizienz zu verbessern und Umweltrisiken zu minimieren.
Der Entwurf trägt zur Verwirklichung der Ziele des öffentlichen Interesses bei, die ordnungsgemäße Behandlung gebrauchter Industrieöle sicherzustellen, indem er den bestehenden Regelungsrahmen in Spanien aktualisiert, die bislang durch den Königlichen Erlass 679/2006 vom 2. Juni 2006 zur Regelung der Bewirtschaftung gebrauchter Industrieölen geregelt war. Damit werden die Prioritäten und Ziele für die Bewirtschaftung von Altölen im Einklang mit der Abfallhierarchie festgelegt, wobei der Regenerierung Vorrang vor anderen Bewirtschaftungsoptionen mit größeren Umweltauswirkungen eingeräumt wird. Somit steht der Entwurf im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2008/98/EG und des Gesetzes 7/2022 vom 8. April 2022 über Abfälle und kontaminierte Böden im Hinblick auf eine Kreislaufwirtschaft.
Andererseits wird mit dem Entwurf das bereits im Rahmen des Königlichen Erlasses 679/2006 bestehende System der erweiterten Herstellerverantwortung aktualisiert und gestärkt. Dadurch soll die ordnungsgemäße Bewirtschaftung dieses Abfallstroms und die Finanzierung der Kosten im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung gebrauchter Industrieöle sichergestellt werden. Dazu gehören Verpflichtungen für die Hersteller von Industrieölen in Bezug auf die Finanzierung, die Organisation der Bewirtschaftung gebrauchter Industrieöle und die Bereitstellung von Informationen.
Die Maßnahme beruht ferner auf dem Verursacherprinzip gemäß dem durch die Richtlinie 2008/98/EG und dem Gesetz 7/2022 vom 8. April 2022 geschaffenen europäischen Rechtsrahmen. Mit der Maßnahme werden verhältnismäßige und kohärente Verpflichtungen für alle beteiligten Akteure festgelegt, im Einklang mit den Klima- und Umweltzielen der Europäischen Union und dem Umweltschutz eine effizientere Bewirtschaftung der Ressourcen gefördert und die Regenerierung von Altölen gegenüber anderen Behandlungsoptionen mit größeren Umweltauswirkungen begünstigt.
9b. Mit dem notifizierten Maßnahmenentwurf werden keine Beschränkungen für den Binnenmarkt eingeführt, sondern Verpflichtungen im Zusammenhang mit der erweiterten Herstellerverantwortung für Industrieöle und der Bewirtschaftung gebrauchter Industrieöle festgelegt, die erforderlich sind, um den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu gewährleisten. Diese Verpflichtungen gelten gleichermaßen für alle Hersteller, die Industrieöle auf dem spanischen Markt in Verkehr bringen, unabhängig davon, ob sie aus Spanien, einem anderen Mitgliedstaat oder aus Drittländern stammen.
Die Auswirkungen auf den Markt beschränken sich darauf, dass Hersteller von Industrieölen verwaltungstechnische, finanzielle und Informationspflichten im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung von Abfällen aus in Verkehr gebrachten Produkten erfüllen müssen. Zu diesen Verpflichtungen gehören die Eintragung in das elektronische Register e-SIR, die Teilnahme an Systemen der erweiterten Herstellerverantwortung, die Finanzierung der Abfallbewirtschaftung sowie die Bereitstellung von Informationen über in Verkehr gebrachte Produkte.
Diese Anforderungen stehen im Einklang mit dem europäischen Rechtsrahmen für Abfälle und den in der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Zielen; dadurch werden erhebliche Verzerrungen im Binnenmarkt vermieden und einheitliche Bedingungen für alle Wirtschaftsteilnehmer gewährleistet.
Auf der Grundlage der geltenden allgemeinen Abfallvorschriften ist es nicht möglich, die Besonderheiten von Industrieölen und deren Abfällen ausreichend detailliert zu berücksichtigen. Mit dem Entwurf wird insofern kein von dem Gesetz 7/2022 vom 8. April 2022 abweichender gesonderter Regelungsrahmen geschaffen, sondern es werden die bereits allgemein für diesen Abfallstrom festgelegten Verpflichtungen aktualisiert und präzisiert, die Rückverfolgbarkeit gestärkt, betriebliche und organisatorische Anforderungen konkretisiert und die Wirksamkeit des neuen Rahmens für die erweiterte Herstellerverantwortung sichergestellt.
Hinsichtlich der erwogenen Alternativen wurde geprüft, ob eine Änderung der derzeit geltenden Regelung, nämlich des Königlichen Erlasses 679/2006 vom 2. Juni 2006, möglich ist, mit der die mit dem Gesetz 7/2022 vom 8. April 2022 eingeführten Änderungen integriert und das System der erweiterten Herstellerverantwortung an die Bestimmungen der Richtlinie 2008/98/EG in der durch die Richtlinie (EU) 2018/851 geänderten Fassung angepasst werden. Diese Option wurde jedoch verworfen, da in die Rechtsvorschriften weitere Präzisierungen und Klarstellungen aufgenommen werden müssen, die notwendig sind, um die Vorschrift an den technischen Fortschritt und die Gegebenheiten bei der Herstellung und Bewirtschaftung von Industrieölen und deren Abfällen anzupassen. Daher wurde beschlossen, einen neuen Rechtstext auszuarbeiten, der mehr Rechtssicherheit bietet und keine Maßnahmen vorsieht, die restriktiver sind als diejenigen, die sich aus einer Änderung der bestehenden Rechtsvorschriften ergeben hätten.
In diesem Zusammenhang stellt die gewählte Maßnahme die am wenigsten restriktive Option zur Erreichung der angestrebten Ziele dar. Sie führt lediglich die bereits in den bestehenden grundlegenden Rechtsvorschriften zum Abfallrecht festgelegten Verpflichtungen weiter aus und konkretisiert diese. Dabei legt sie ein verhältnismäßiges Paket von Verpflichtungen fest, die in direktem Zusammenhang mit den verursachten Auswirkungen stehen und zur Gewährleistung einer umweltgerechten Bewirtschaftung erforderlich sind, ohne technische Hemmnisse oder Diskriminierung beim Marktzugang zu schaffen.
9c. Die durch die Maßnahme auferlegten Beschränkungen stehen in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung des angestrebten Ziels des öffentlichen Interesses, nämlich die Umweltauswirkungen zu verhindern oder zu verringern, die sich aus der unsachgemäßen Bewirtschaftung gebrauchter Industrieöle ergeben, die aufgrund ihrer Gefährlichkeit und ihres Verschmutzungspotenzials ein erhebliches Umweltproblem darstellen.
Der zu erwartende Verwaltungs- und Finanzaufwand steht in direktem Zusammenhang mit der Menge der in Verkehr gebrachten Produkte und den Kosten für die Sammlung und Behandlung der anfallenden Abfälle. Es sei erneut darauf hingewiesen, dass die erweiterte Herstellerverantwortung bereits seit dem Königlichen Erlass 679/2006 vom 2. Juni 2006 auf diesen Abfallstrom angewandt wird.
Darüber hinaus wurde der Schutz des öffentlichen Interesses gegen die Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts abgewogen, mit dem Ergebnis, dass die Maßnahme geeignet ist, ein hohes Umweltschutzniveau zu gewährleisten, ohne unverhältnismäßige Handelshemmnisse zu schaffen.
Sollten die angestrebten Ziele nicht erreicht werden, würde dies zu einem erhöhten Risiko der Boden- und Wasserverschmutzung, höhere Kosten für die Sanierung auf Kosten der öffentlichen Hand und den Verlust verwertbarer Ressourcen führen sowie die Rückverfolgbarkeit und Kontrolle dieses Abfallstroms erschweren.
Im Gegensatz dazu, wird die Umsetzung dieser Maßnahme die effiziente Nutzung von Ressourcen fördern, negative Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit verringern und den Übergang zu einer stärker kreislauforientierten Wirtschaft vorantreiben.
Folglich wird mit der Maßnahme ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den auferlegten Verpflichtungen und den angestrebten Vorteilen hergestellt. Die Maßnahme ist verhältnismäßig und erforderlich, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu gewährleisten.
10. Verweise auf Grundlagentexte: 2020/0658/E
Die Grundlagentexte wurden mit einer früheren Notifizierung übermittelt:
2020/0658/E
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16.
TBT-Aspekt:
Der Entwurf entspricht nicht einer internationalen Norm
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
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