Mitteilung 002
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2020) 04638
Richtlinie (EU) 2015/1535
Übersetzung der Mitteilung 001
Notifizierung: 2020/0825/F
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 202004638.DE)
1. MSG 002 IND 2020 0825 F DE 18-12-2020 F NOTIF
2. F
3A. Direction générale des entreprises
SQUALPI
Bât. Sieyès -Teledoc 151
61, Bd Vincent Auriol
75703 PARIS Cedex 13
d9834.france@finances.gouv.fr
3B. Ministère de la culture
Direction générale des médias et des industries culturelles
182, rue Saint-Honoré
75001 Paris
4. 2020/0825/F - SERV30
5. Dekret über audiovisuelle Mediendienste auf Abruf
6. Audiovisuelle Mediendienste auf Abruf
7. -
8. Der Entwurf eines Dekrets über audiovisuelle Mediendienste auf Abruf wird für die Durchführung der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU („Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste“, AVMD-Richtlinie) erlassen.
Damit wird die geltende Verordnung Nr. 2010-1379 vom 12. November 2010 über audiovisuelle Mediendienste auf Abruf aufgehoben, die für die Durchführung der Richtlinie 2010/13/EU in der Fassung vor der Änderung durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 erlassen wurde.
Zweck des Entwurfs ist es, ausländische audiovisuelle Mediendienste auf Abruf, die für das französische Hoheitsgebiet vorgesehen sind, der Beitragsregelung für die Produktion von Filmen und audiovisuellen Werken zu unterstellen, die derzeit nur für Herausgeber von französischen audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf gilt. Die betreffenden Herausgeber können mit dem Conseil Supérieur de l'Audiovisuel (CSA, Aufsichtsrat für den audiovisuellen Sektor) eine Vereinbarung abschließen, in dem diese Verpflichtungen festgelegt sind.
Durch den Entwurf eines Dekrets werden dabei auch die für alle audiovisuellen Mediendienste auf Abruf geltenden Regeln geändert (Einführung der Vereinbarung mit dem CSA über Dienste, Schwellenwerte für die Einführung von Verpflichtungen auf der Grundlage von Nutzerzahlen und Umsatz, Anpassung der Beitragssätze, Änderung der Kriterien für unabhängige Produktionen usw.).
Diese Regeln finden für französische und ausländische audiovisuelle Mediendienste auf Abruf gleichermaßen Anwendung. Die Vereinbarung mit dem CSA ist für ausländische audiovisuelle Mediendienste auf Abruf jedoch nicht zwingend vorgeschrieben.
9. Die französischen Behörden wollten die in Artikel 13 Absatz 2 der überarbeiteten AVMD-Richtlinie vorgesehene Möglichkeit umsetzen, um den Fortbestand des französischen Systems zur Finanzierung der Produktion von Werken, insbesondere von unabhängigen Werken, sicherzustellen und die Gleichbehandlung von französischen Herausgebern und globalen Plattformen zu garantieren.
Werden ausländische audiovisuelle Mediendienste auf Abruf, die für Frankreich vorgesehen sind, der Beitragsregelung für die Produktion unterstellt, kann die Finanzierung von Filmen und audiovisuellen Werken konsolidiert werden, während die Veränderungen mit Blick auf die Nutzung und den Markt das derzeitige Fördersystem schwächen, da der in Frankreich erzielte Umsatz von Akteuren, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, den Umsatz der französischen Akteure ganz oder teilweise beeinträchtigt und somit auch ihren Beitrag zum System.
Drei Beitragsregelungen für die Produktion sind vorgesehen:
- die Regelung für Nachholfernsehdienste, die mit der des Fernsehdienstes identisch ist, von dem der Nachholdienst stammt;
- die Regelung für audiovisuelle Mediendienste auf Abruf mit Abonnement, die im Vergleich zu der Regelung von Fernsehdiensten festgelegt wird, die hauptsächlich Werke anbieten, und die zwei Beitragssätze umfasst, abhängig davon, ob der Dienst aktuelle Filme anbietet oder nicht;
- die Regelung für andere audiovisuelle Mediendienste auf Abruf (Dienste mit Sofortzahlung oder kostenlose Dienste).
10. Verweise auf Grundlagentexte: Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten;
Gesetz Nr. 86-1067 vom 30. September 1986 über die Kommunikationsfreiheit (Artikel 27 und Artikel 33 Absatz 2);
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten und zur Änderung des Gesetzes vom 30. September 1986 über die Kommunikationsfreiheit, des Gesetzbuchs über das Kino und bewegte Bilder und der Fristen für die Verwertung von Kinofilmen (Artikel 15, 16 und 19).
Dekret Nr. 2010-1379 vom 12. November 2010 über audiovisuelle Mediendienste auf Abruf
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Nein
15. -
16. TBT-Aspekt
Nein – der Entwurf ist weder eine technische Vorschrift noch eine Konformitätsbewertung
SPS-Aspekt
Nein – der Entwurf ist keine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme.
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