Mitteilung 002
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2023) 00628
Richtlinie (EU) 2015/1535
Übersetzung der Mitteilung 001
Notifizierung: 2023/0109/HU
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 202300628.DE)
1. MSG 002 IND 2023 0109 HU DE 16-03-2023 HU NOTIF
2. HU
3A. Igazságügyi Minisztérium
EU Jogi Megfelelésvizsgálati Főosztály - Műszaki Notifikációs Központ
H-1055 Budapest, Nádor utca 22.
E-mail: technicalnotification@im.gov.hu
3B. Agrárminisztérium
Jogalkotási Főosztály
H-1051 Budapest, Apáczai Csere János u. 9.
Tel: (36-1) 795-3995
E-mail: notification@am.gov.hu
4. 2023/0109/HU - C50A
5. Verordnung des Landwirtschaftsministeriums zur Änderung der Verordnung Nr. 36/2014 des Landwirtschaftsministeriums vom 17. Dezember 2014 über Lebensmittelinformationen
6. Lebensmittel
7. - Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel Artikel 40, 43, 44 und 45
- Gründe für den Erlass der Verordnung gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
Der Entwurf einer Verordnung des Landwirtschaftsministeriums zur Änderung der Verordnung Nr. 36/2014 des Landwirtschaftsministeriums vom 17. Dezember 2014 über Lebensmittelinformationen (im Folgenden: Entwurf) legt fest, dass auf der Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel die Bezeichnung von Lebensmitteln, die Insekten oder Larven enthalten und als neuartige Lebensmittel zugelassen wurden (nachstehend: Lebensmittel, die Insektenprotein enthalten), müssen von einer Angabe in einer Schriftgröße begleitet werden, die mindestens der Schriftgröße entspricht, die für den Namen des Erzeugnisses verwendet wird, mit der Aufschrift „Achtung! Lebensmittel enthält Insektenprotein“.
Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (nachstehend: Verordnung (EU) Nr. 1169/2011) bestimmt im Zusammenhang mit der Festlegung verbindlicher nationaler Vorschriften für die Etikettierung von Lebensmitteln:
„(1) Zusätzlich zu den in Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 genannten verpflichtenden Angaben können die Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Artikels 45 Vorschriften erlassen, die zusätzliche Angaben für bestimmte Arten oder Klassen von Lebensmitteln vorschreiben, die aus mindestens einem der folgenden Gründe gerechtfertigt sind:
a) Schutz der öffentlichen Gesundheit;
b) Verbraucherschutz;
c) Betrugsvorbeugung;
d) Schutz von gewerblichen und kommerziellen Eigentumsrechten, Herkunftsbezeichnungen, eingetragenen Ursprungsbezeichnungen sowie vor unlauterem Wettbewerb.“
Vor diesem Hintergrund teilt Ungarn der Kommission mit, dass der Entwurf aus den in Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 genannten Gründen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zum Verbraucherschutz, wie nachstehend erläutert (siehe Anhang „Other text“), angenommen wird.
8. Die Änderung der Verordnung Nr. 36/2014 des Landwirtschaftsministeriums vom 17. Dezember 2014 über Lebensmittelinformationen sieht vor, dass der Name jedes Lebensmittels, das Insektenprotein enthält, von einer Schriftgröße begleitet werden muss, die mindestens der Schriftgröße entspricht, die für den Namen des Erzeugnisses verwendet wird, mit der Aufschrift „Achtung! Lebensmittel enthält Insektenprotein“. Um eine klare Unterscheidung zu gewährleisten, müssen Lebensmittel, die Insektenprotein enthalten, für den Verbraucher in den Regalen gesondert platziert werden, wenn sie vermarktet werden.
Der Änderungsantrag enthält auch Bestimmungen für die Verwendung von nicht vorverpackten Produkten und Gastronomieerzeugnissen, die Insektenprotein enthalten, sowie für die Verwendung von nicht konformen Verpackungen und Etiketten sowie für die Vermarktung von Erzeugnissen mit solchen Verpackungen bzw. Etiketten.
9. Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel dürfen nur neuartige Lebensmittel, die in der Unionsliste zugelassen und in die Unionsliste aufgenommen wurden, in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden. Vor kurzem hat die Europäische Kommission eine Reihe neuartiger Lebensmittel zugelassen, die es ermöglichen, Insekten oder ihre Larven in Lebensmitteln zu verwenden.
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel müssen Informationen über Lebensmittel zutreffend, klar und für die Verbraucher leicht verständlich sein. Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sieht außerdem vor, dass Zutaten auf Lebensmitteln angegeben werden müssen. Ergänzend dazu legen Durchführungsverordnungen der Kommission zur Zulassung neuartiger Lebensmittel in der Europäischen Union die Bezeichnungen fest, mit denen die zugelassenen Zutaten zu benennen sind.
Zusätzlich zu den oben genannten Anforderungen sieht die Änderung der Verordnung Nr. 36/2014 des Landwirtschaftsministeriums vom 17. Dezember 2014 über Informationen über Lebensmittel vor, dass dem Namen des Lebensmittels, das Insektenprotein enthält, die folgende Angabe in einer Schriftgröße beigefügt werden muss, die mindestens der Schriftgröße entspricht, die für den Namen des Erzeugnisses verwendet wird: „Achtung! Lebensmittel enthält Insektenprotein“. Um eine klare Unterscheidung zu gewährleisten, müssen Lebensmittel, die Insektenprotein enthalten, für den Verbraucher in den Regalen gesondert platziert werden, wenn sie vermarktet werden.
10. Verweis(e) auf Grundlagentext(e): Verordnung Nr. 36/2014 des Landwirtschaftsministeriums vom 17. Dezember 2014 über Lebensmittelinformationen (letzte Änderung: 2016/34/HU).
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Nein
15. -
16. TBT-Aspekt
NEIN – Der Entwurf hat keine wesentlichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
SPS-Aspekt
Nein – der Entwurf ist keine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme.
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Europäische Kommission
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