Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2025) 0279
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2025/0060/AT
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20250279.DE
1. MSG 001 IND 2025 0060 AT DE 30-01-2025 AT NOTIF
2. Austria
3A. Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
Abteilung V/8
A-1010 Wien, Stubenring 1
Telefon +43-1/71100-805433
E-Mail: not9834@bmaw.gv.at
3B. Amt der Salzburger Landesregierung
Fachgruppe 0/3: Legislativ- und Verfassungsdienst
A-5020 Salzburg
E-Mail: landeslegistik@salzburg.gv.at
4. 2025/0060/AT - H10 - Glücksspiele
5. Gesetz vom ..... über die Durchführung von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons im Land Salzburg (Salzburger Glücksspielautomatengesetz 2026 – S. GSpAutG 2026)
6. Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
7.
8. Durch die im BGBl unter der Nr 73/2010 kundgemachten Änderungen des Glücksspielgesetzes wurde der Bereich des Glücksspiels in Österreich einer grundsätzlichen Neuordnung unterzogen. Bis zum Inkrafttreten der Glücksspielgesetz-Novelle 2010 bestand für das vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommene „kleine Glücksspiel“ kein übergeordneter Rechtsrahmen, weder in Bezug auf ordnungspolitische Anforderungen an die nach den einzelnen landesrechtlichen Bestimmungen zur Durchführung des „kleinen Glücksspiels“ Berechtigten, noch in Bezug auf den Spielerschutz, was den Bundesgesetzgeber letztlich zu dem Befund veranlasste, dass „unklare Kompetenzregelungen und unterschiedliche Aufsichtsstandards (...) einen gleichmäßigen Vollzug in Österreich“ erschweren. Durch die Glücksspielgesetz-Novelle 2010 verblieb das „kleine Glücksspiel“ – nunmehr im Gewand von „Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten“ – weiterhin im Kompetenzbereich des Landes, allerdings nur insoweit, als diese den im § 5 GSpG formulierten strengen ordnungspolitischen Anforderungen sowie den Anforderungen an den Spielerschutz entsprechen (arg § 4 Abs 2 GSpG: „nach Maßgabe des § 5“).
Die Eckpunkte der Glücksspielgesetz-Novelle 2010 sind ausweislich der Erläuterungen (BlgNR 981, XXIV. GP):
- Jugendschutz;
- Spielerschutz sowie soziale Sicherheit der Familien und Kinder;
- Gebote statt Verbote;
- effiziente Kontrolle; sowie
- Wettbewerbsfairness.
9. Für den „neuen“ Bereich der Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sieht die Glücksspielgesetz-Novelle 2010 die folgenden, auch für Landesgesetzgeber verbindliche Inhalte vor, mit denen „die Bedeutung von verantwortungsbewusstem Glücksspiel verstärkt und noch deutlicher sichtbar gemacht werden (soll)“:
- Neuordnung des Automatenglücksspiels in Form von Landesausspielungen in Automatensalons oder in Einzelaufstellung;
- großes neues Spielerschutzmaßnahmenpaket für die Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten;
- Glücksspielaufsicht über die Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten;
- Vernetzung von Glücksspielautomaten mit dem Rechenzentrum des Bundes (elektronische Anbindung) zur Hebung der Abgabenmoral; sowie
- Steuerung der Automatenlandkarte durch gesetzliche Vorgaben für Konzessionshöchstzahlen, Automatendichte und Berichtspflicht über erteilte Bewilligungen.
Der Salzburger Landesgesetzgeber hat – anders als die Bundesländer Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich und die Steiermark - bisher noch nicht von seiner Kompetenz zur Regelung der Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten Gebrauch gemacht, kann sich allerdings auch nicht der Einsicht verschließen, dass – wie es die Erläuterungen zur Glücksspielgesetz-Novelle 2010 selbst formulieren – „bloße Verbote nicht die konzessionslose Aufstellung von Automaten (hindern)“ und dass „durch eine effektive Kontrolle von Geboten (...) das Spielsuchtverhalten in geordnete Bahnen gelenkt (wird)“. Im Hinblick auf positive Erfahrungen bei der Bekämpfung und Zurückdrängung des illegalen Glücksspiels in anderen Bundesländern verfolgt nun auch der Salzburger Landesgesetzgeber den Ansatz „Gebote statt Verbote“ und ermöglicht unter strengen Anforderungen an die künftigen Betreiber in Bezug auf deren Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit sowie an den Spieler- und Jugendschutz die Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten.
Das erste Hauptstück enthält im Wesentlichen die ordnungspolitischen Anforderungen an einen (künftigen) Konzessionsinhaber sowie spielsuchtvorbeugende und die Aufsicht über Konzessionsinhaber sichernde Maßnahmen und entspricht den Vorgaben des § 5 Abs 1, 2, 4, 5 und 7 des Glücksspielgesetzes des Bundes.
Diese gebotene strenge Anlehnung an das Glücksspielgesetz ist der Glücksspielgesetz-Novelle 2010 (BGBl I Nr 73/2020) geschuldet, die die bis dahin als „kleines Glücksspiel“ bezeichneten Ausspielungen zwar weiterhin im Kompetenzbereich des Landes belassen hat (siehe dazu § 4 Abs 2 GSpG), dies allerdings nur „nach Maßgabe des § 5“, also nur insoweit, als die nunmehr als „Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten“ bezeichneten Ausspielungen den im § 5 GSpG formulierten strengen ordnungspolitischen Anforderungen sowie den Anforderungen an den Spielerschutz entsprechen.
§ 4 Abs 2 GSpG legt fest, dass Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen. Bresich/Posch in Strejcek/Bresich, Glücksspielgesetz 1989, Rz 9 zu § 4, halten dem folgend fest, dass „die nun als Landesausspielungen bezeichneten Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten (...) außerhalb des Monopols des Bundes angesiedelt sind, (...) jedoch durch die Regelung des § 5 GSpG einer bundesgesetzlichen Mindestregelung unterworfen (bleiben)“ (in diesem Sinn auch Rapani/Kotanko in Zillner, Kommentar zum Glücksspielgesetz, Anm 17 zu § 4). Die Aussagen in der Kommentarliteratur sind jedoch dahingehend zu präzisieren, dass durch die im § 4 Abs 2 GSpG enthaltene Verweisung auf § 5 GSpG (arg: „nach Maßgabe des § 5“) Kriterien zur Abgrenzung des Glücksspielmonopols des Bundes vom Kompetenzbereich des Landes getroffen wurden: Anders noch als vor der Rechtslage von Inkrafttreten des Gesetzes BGBl I Nr 73/2010, nach der Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten, bei denen der Einsatz 0,50 Euro und der Höchstgewinn 20 Euro nicht überstieg, vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren, sind nunmehr „Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 (GSpG)“ vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen (vgl dazu die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 2015, VfSlg 19.972, und vom 10. Oktober 2018, VfSlg 20.290). § 5 GSpG sieht unterschiedliche – nicht nur auf die Einsatzhöhe, sondern auch auf die Verfasstheit eines Konzessionsinhabers oder auf technische Belange eines Glücksspielautomaten bezogene – Abgrenzungsmerkmale vor, welche für den Landesgesetzgeber beachtlich sind, will er in verfassungskonformer Weise von seiner Kompetenz Gebrauch machen.
10. Bezug zu den Grundlagentexten: Kein Grundlagentext vorhanden
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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