Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2025) 1793
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2025/0360/DE
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20251793.DE
1. MSG 001 IND 2025 0360 DE DE 08-07-2025 DE NOTIF
2. Germany
3A. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Referat EB3, E-Mail: infonorm@bmwe.bund.de
3B. Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, Sachgebiet A4, E-Mail: Sachgebiet-A4@stmi.bayern.de
4. 2025/0360/DE - H10 - Glücksspiele
5. Zweiter Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 (2. GlüÄndStV 2021)
6. Regulierung des Glücksspiels in Deutschland
7.
8. Der am 1. Juli 2021 in Kraft getretene Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) ist zum 31.12.2023 einer ersten Überprüfung unterzogen worden. Ausgehend hiervon sollen folgende Änderungen umgesetzt werden:
1. Die Rechtsgrundlage für das sog. „IP-Blocking“ in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 wird an das zwischenzeitlich geänderte geltende Recht und aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2025, 8 C 3.24) angepasst. Künftig wird beim IP-Blocking auf das Kriterium der Verantwortlichkeit verzichtet, um auch die Internetzugangsanbieter als Maßnahmenadressaten zu erfassen. Neben der vollständigen Sperrung der Internetseite ist künftig auch die bloße Entfernung illegaler Inhalte von der Rechtsgrundlage erfasst (vgl. Art. 1 Nr. 3 Buchst. a 2. ÄndGlüStV 2021-E).
2. Die bestehende Abfragekompetenz der Erlaubnisbehörde nach § 4b Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2021 soll entsprechend der für die Aufsichtsbehörde bereits bestehenden Befugnis auf nationale Strafverfolgungsbehörden sowie angesichts der internationalen Geschäftstätigkeit der Veranstalter auf ausländische Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden erweitert werden (Art. 1 Nr. 1 2. ÄndGlüStV 2021-E).
3. Aus denselben Erwägungen soll die bestehende Befugnis der Glücksspielaufsichtsbehörden zur Zusammenarbeit mit bestimmten Behörden und zum Datenaustausch gemäß § 9 Abs. 3a GlüStV 2021 erweitert werden: Dies soll nunmehr auch mit ausländischen Strafverfolgungsbehörden, mit (in- wie ausländischen) Sicherheitsbehörden sowie der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen möglich sein (Art. 1 Nr. 3 Buchst. b 2. ÄndGlüStV 2021-E).
4. Es wird staatsvertraglich klargestellt, dass der in § 8 Abs. 3 GlüStV 2021 vorgeschriebene Abgleich mit der Sperrdatei ausschließlich über die Zugangskennung, die der jeweiligen Betriebsstätte im terrestrischen Bereich oder der jeweiligen Internetdomain bei Glücksspielen im Internet zugeordnet ist, erfolgen darf und eine Weitergabe der Zugangskennung sowie die Zulassung der Nutzung durch Dritte verboten ist (Art. 1 Nr. 2 2. ÄndGlüStV 2021-E); zur Durchsetzung der Pflichten wird der Katalog des § 28a Abs. 1 um entsprechende Bußgeldtatbestände erweitert Art. 1 Nr. 7 2. ÄndGlüStV 2021-E). Die Regelung soll eine klare Zuordnung von Sperrdateiabfragen ermöglichen und damit die Durchführung der Aufsicht erleichtern.
5. In § 27h Abs. 3 Satz 2 GlüStV 2021 wird festgelegt, dass für sämtliche Vertragsabschlüsse der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL) unabhängig von der Laufzeit in der GGL-Satzung eine Wertgrenze in Höhe von 100.000 Euro, ab der der Verwaltungsrat beteiligt werden muss, vorzusehen ist (Art. 1 Nr. 5 2. ÄndGlüStV 2021-E). Derzeit muss der Verwaltungsrat immer über Verträge mit einer Laufzeit von 5 Jahren und mehr beschließen. Eine Wertgrenze besteht insoweit nicht. Um den Verwaltungsrat von Entscheidungen ohne wesentliche Bedeutung freizuhalten, soll künftig die Satzung der GGL Bagatellgrenzen für längerfristige Verträge (z.B. Zeitungsabonnement) vorsehen können.
6. Durch die Einführung des neuen § 27h Absatz 6a GlüStV 2021 wird die Vertraulichkeit der Verwaltungsratssitzungen der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder unter Wahrung der parlamentarischen und behördlichen Auskunftsrechte gewährleistet.
7. Die Prüfung des Jahresabschlusses der GGL nach § 27m GlüStV 2021 soll unbürokratischer gestaltet werden: Die für die Bestellung des Abschlussprüfers bislang vorgeschriebene Beteiligung sämtlicher Rechnungshöfe der Trägerländer hat sich als nicht erforderlich und zudem unnötig zeitaufwendig erwiesen. Daher soll künftig die Wahrnehmung der Rechte nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 HGrG allein durch das Innenministerium Sachsen-Anhalt als Aufsichtsbehörde und den Rechnungshof Sachsen-Anhalt (Art. 1 Nr. 6 2. ÄndGlüStV 2021-E) ermöglicht werden.
8. Der Änderungsstaatsvertrag wird zudem für eine redaktionelle Anpassung des § 9a Abs. 1 Nr. 4 GlüStV 2021 genutzt (Art. 1 Nr. 4 2. ÄndGlüStV 2021-E).
9. Mit diesen Änderungen werden die Instrumente zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels verbessert, Fehlentwicklungen ausgeglichen und Erleichterungen für die Verwaltung und den Verwaltungsrat der GGL geschaffen.
Zu 1.: Mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 wurde die Befugnis zur Sperrung von Internetseiten (sog. Netzsperren) als wichtiges Instrument zur Bekämpfung unerlaubter Angebote im Internet wieder eingeführt. Eine Art der technischen Umsetzung erfolgt über die „Domain-Name-System“-Sperre. Die Einrichtung einer solchen DNS-Sperre muss in der Regel durch den Internetzugangsanbieter erfolgen. Nach der bislang geltenden Regelung umfasste der Adressatenkreis für entsprechende behördliche Sperranordnung lediglich im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG verantwortliche Diensteanbieter. Um künftig insbesondere auch die Internetzugangsanbieter im Sinne einer effektiven Gefahrenabwehr in den Kreis möglicher Adressaten behördlicher Sperranordnungen einzubeziehen, verzichtet die geänderte Regelung auf das Kriterium der Verantwortlichkeit.
Zu 2.: Die Erweiterung der bestehenden Abfragekompetenz auf ausländische Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden trägt dem Umstand Rechnung, dass Antragsteller oftmals international tätigen Unternehmensverbünden angehören. Bei Antragstellern mit Sitz im Ausland bzw. bei Antragstellern, die mit ausländischen Unternehmen verbunden sind, bedarf es dementsprechend der Möglichkeit, auch ausländische Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden nach entsprechenden Erkenntnissen abzufragen.
Zu 3.: Eine Erweiterung der Regelung auch auf ausländische Strafverfolgungsbehörden erscheint angesichts überwiegend international operierender Glücksspielanbieter geboten. Gerade im kriminalitätsanfälligen Bereich der Glücksspielangebote sind weitergehende Erkenntnisse von großer Bedeutung, insbesondere um das Ziel der Abwehr von mit Glücksspielen verbundener Folge- und Begleitkriminalität zu erreichen.
Zu 4.: Durch die ausdrückliche Aufnahme der Verpflichtung, für den Abgleich mit der Sperrdatei ausschließlich die der lokalen Betriebsstätte oder der Internetdomain zugeordnete Kennung zu verwenden, soll den zuständigen Aufsichtsbehörden eine genaue Zuordnung ermöglicht und die Nachprüfbarkeit verbessert werden. Etwaigem Missbrauch in Form der Weitergabe von Zugangskennungen an Dritte bzw. deren Duldung soll durch die staatsvertragliche Festschreibung eines entsprechenden Verbots nunmehr besser Einhalt geboten werden können.
Zu 5.: Der Verwaltungsrat als Organ der GGL soll über die grundsätzlichen Angelegenheiten der GGL beschließen. Dem Verwaltungsrat obliegt ferner die Aufsicht über den Vorstand. Damit der Verwaltungsrat den grundsätzlichen und wichtigen Aufgaben nachkommen kann, sieht die Neufassung von § 27h Absatz 3 Satz 2 Nummer 11 nun vor, für sämtliche Vertragsabschlüsse der Anstalt in der Satzung eine Wertgrenze für die Beteiligung des Verwaltungsrates festzulegen. Dies dient der Verwaltungsvereinfachung und der Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Verwaltungsrates.
Zu 6.: In Anbetracht der weitreichenden aufsichts- und genehmigungsrechtlichen Kompetenzen der GGL sind die Befassungen des Verwaltungsrats als Organ der GGL der Vertraulichkeit zu unterwerfen. Ohne die gebotene Vertraulichkeit würde die offene Meinungsbildung und neutrale Entscheidungsfindung im Verwaltungsrat beeinträchtigt.
Zu 7.: Die für die Wahl oder Bestellung des Abschlussprüfers haushaltsrechtlich vorgeschriebene Beteiligung sämtlicher Trägerländer hat sich als in der Sache nicht erforderlich und zudem unnötig zeitaufwendig erwiesen. Daher schafft § 27m Absatz 2 die Voraussetzungen dafür, dass die Rechte nach § 53 Absatz 1 Nummer 1 HGrG künftig allein von der zuständigen Aufsichtsbehörde und dem Rechnungshof des Sitzlandes ausgeübt werden.
10. Bezug zu den Grundlagentexten: Grundlagentexte wurden im Rahmen einer früheren Notifizierung übermittelt:
2020/0304/D
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
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