Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2025) 3719
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2025/0777/DE
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20253719.DE
1. MSG 001 IND 2025 0777 DE DE 19-12-2025 DE NOTIF
2. Germany
3A. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Referat EB3
3B. Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz, Referat 241, Peter-Altmeier-Allee 1 in 55116 Mainz, Tel.: 0049-6131-16-4711, Fax: 0049-6131-16-4721 E-Mail: medienreferat@stk.rlp.de
4. 2025/0777/DE - SERV30 - Medien
5. Neunter Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge
6. Anbieter von Telemedien i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 3 MStV, die Anbieter von Online-Plattformen im Sinne der Verordnung (EU) 2022/2065 sind
7.
8. Im Medienstaatsvertrag soll eine neue Vorschrift in Form eines neuen § 109a MStV eingefügt werden.
Im Sinne einer effizienten und effektiven unabhängigen Aufsicht sollen die Medienaufsichtsbehörden (Landesmedienanstalten) technische Hilfsmittel einsetzen können, die automatisiert, auch unter Einsatz KI-basierter Systeme, das Auffinden und Prüfen potentiell rechtswidriger Inhalte und Angebote im Internet unterstützen. Hierbei sollen sie durch Maßnahmen von Online-Plattformen nicht behindert werden.
Der Einsatz derartiger technischer Hilfsmittel wird angesichts des grundrechtlich sensiblen Bereichs durch § 109a MStV-Entwurf als eine spezifische mediengesetzliche Norm konturiert, die die Anforderungen der KI-Verordnung unberührt lässt und den datenschutzrechtlichen Anforderungen u.a. der DSGVO folgt.
Der Einsatz der technischen Mittel wird durch die Norm auf konkrete Rechtsverstöße im Aufgabenbereich der Medienaufsicht begrenzt und dient dem Abgleich von Medieninhalten in Telemedien und Rundfunk auf potentielle Verstöße, insbesondere im Bereich gesetzlich bestimmter absolut unzulässiger Inhalte wie Darstellung von Propagandamitteln, Verwendung von Kennzeichnen verfassungswidriger Organisationen, Aufstachlung zum Hass, Menschenwürdeverletzungen oder Gewalt /Kriegsverherrlichung (§ 4 Abs. 1 Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – JMStV).
Neben der Spezifizierung des Einsatzbereichs entsprechender technischer Mittel sieht die Norm Maßgaben zur Funktionsweise, zum Einsatz, zur Evaluierung, zur Transparenz und zur Aufsicht vor.
Insbesondere werden Regeln zum Umgang mit (besonderen) personenbezogenen Daten bestimmt.
Der Einsatz derartiger technischer Hilfsmittel hängt wesentlich davon ab, dass Infrastrukturbetreiber den Einsatz nicht behindern. Dies bedeutet insbesondere, dass allgemeine Schutzvorrichtungen, die die Online-Plattformen bspw. zur Verhinderung von Techniken des Scrapings einsetzen, für die Zwecke der Medienaufsicht durchlässig sein müssen. In Ergänzung zu der in § 109 Abs. 4 Medienstaatsvertrag (MStV) und § 21 Abs. 3 des JMStV bereits bestehenden Pflicht von (Inhalt )Anbietern, eine Aufsicht über ihre Angebote zuzulassen, wird daher eine spezifische Schnittstellenpflicht für den Einsatz technischer Mittel auch für Infrastrukturanbieter eingeführt. Diese Pflicht adressiert Online-Plattformen und damit solche Telemedien, die anders als Inhalteanbieter und Medienplattformen nicht eigenverantwortete Inhalte bzw. eigenverantwortete Gesamtangebote anbieten. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um Medienintermediäre i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 16 MStV. Mit einer Pflicht, den Zugang der Medienaufsicht nicht zu behindern bzw. eine erforderliche Schnittstelle zur Verfügung stellen, wird ein Zugang zu den inhaltlich von Dritten verantworteten Inhalten und damit eine Aufsicht über diese Inhalte bzw. Inhalteanbieter sichergestellt. Über die Schnittstelle sind nur die in Absatz 2 und 3 genannten relevanten, öffentlich zugänglichen Daten, nicht hingegen Vertragsdaten oder Daten, die hinter Accounts hinterlegt sind, zur Verfügung zu stellen.
Beigefügt sind der Medienstaatsvertrag (MStV) und der Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – JMStV) in der jeweils aktuellen Fassung (letzte Änderungen in Kraft getreten am 1. Dezember 2025). Die neue Norm soll in den MStV eingefügt werden; sie nimmt auf die beiden Regelwerke Bezug.
9. Eine effektive und effiziente Medienaufsicht wie sie auch in Art. 30 Abs. 4 der Richtlinie 2010/13/EU eingefordert wird und die entsprechend den Maßgaben des Art. 30 Abs. 2 der Richtlinie 2010/13/EU ihre Aufgaben unparteiisch und transparent auszuüben hat, entsprechenden Anforderungen auch durch Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1083 unterliegt, ist angesichts der Fülle der im Internet verfügbaren Inhalte mit traditionellen Mitteln händischer Recherche und Ermittlung nicht mehr sicherzustellen. Allein über den unterstützenden Einsatz automatisierter, auch KI-basierter Hilfsmittel kann der gestiegenen Fülle an Inhalten der entsprechend steigenden Zahl an Rechtsverstößen wirksam begegnet werden. Mit dem Einsatz technischer Tools kann dabei nicht nur eine größere Zahl an Inhalten beaufsichtigt werden. Auch kann damit ein höheres Maß an Unparteilichkeit durch einen breiteren, anbieterneutralen Rechercheansatz erzielt sowie ein verbesserter Schutz von Mitarbeitern, die mit belastendem Material konfrontiert werden, gewährleistet werden.
Im Ausgleich mit grundrechtlichen, insbesondere datenschutzrechtlichen Belangen müssen Ausgestaltung und Einsatz technischer Mittel gesetzlich ausgestaltet und im Ergebnis begrenzt werden.
Der Einsatz technischer Mittel kommt maßgeblich mit Blick auf Rechtsverstöße durch Inhalteanbieter zum Einsatz. Online-Plattformen i.S.d. Verordnung (EU) 2022/2065, für die als Vermittlungsdienste die Haftungsprivilegien des Artikel 6 Verordnung (EU) 2022/2065 gelten, bleiben hiervon unberührt. Gleichwohl beherrschen sie den Zugang zu den von ihnen vermittelten Inhalten und sind dabei in der Lage, den Einsatz technischer Mittel der Medienaufsicht (die bspw. auf der Basis von „Scraping“ arbeiten) zu blockieren und damit eine effektive und effiziente Medienaufsicht über die durch sie transportierten Inhalte zu behindern. Die Möglichkeit der Medienaufsicht, rechtswidrige Inhalte überhaupt zu detektieren, ist eine der Grundlagen auch der Haftungsprivilegierung von Online-Plattformen, denen Handlungspflichten wesentlich (erst dann) obliegen, wenn Kenntnis bzw. Mitteilung über das Vorliegen rechtswidriger Inhalte vorliegt. Die im Entwurf letztlich vorgesehene Pflicht, jedenfalls eine Schnittstelle zur Verfügung zu stellen, verbietet eine Behinderung der Medienaufsicht. Sie ist den Mechanismen der Verordnung (EU) 2022/2065 sowie Art. 28b Abs. 1 der Richtlinie 2010/13/EU vorgelagert, wonach Online-Plattformen bzw. Video-Sharing-Plattform-Anbieter unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sein können bzw. werden können, selbst Maßnahmen gegen bestimmte Inhalte zu ergreifen.
10. Bezug zu den Grundlagentexten: Kein Grundlagentext vorhanden
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
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