Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2026) 1323
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2026/0241/MT
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20261323.DE
1. MSG 001 IND 2026 0241 MT DE 13-05-2026 MT NOTIF
2. Malta
3A. Department for Health Regulation
3B. Department for Health Regulation
4. 2026/0241/MT - S70E - Gefährliche Stoffe und Zubereitungen
5. Verordnung von 2026 zur Beschränkung des Freizeitkonsums von Distickstoffmonoxid (Lachgas)
6. Die Verordnung zielt darauf ab, zum Schutz der öffentlichen Gesundheit den Zugang zu Distickstoffmonoxid für unrechtmäßige Zwecke zu beschränken und gleichzeitig seine weitere Verfügbarkeit für rechtmäßige industrielle, medizinische, pharmazeutische, gastronomische und andere gesetzlich zulässige Verwendungen zu gewährleisten.
7.
8. Als Reaktion auf wachsende Bedenken hinsichtlich der öffentlichen Gesundheit wird mit der Verordnung im Einklang mit dem Gesetz über die öffentliche Gesundheit ein umfassender Rechtsrahmen geschaffen, um den Freizeitkonsum von Lachgas zu verbieten und gleichzeitig dessen rechtmäßige Verwendung in Bereichen wie dem Gesundheitswesen, der Industrie und der Gastronomie weiterhin zu gewährleisten. Mit der Verordnung werden Kontrollen entlang der gesamten Lieferkette – einschließlich Einfuhr, Verkauf, Besitz und Werbung – eingeführt, der Freizeitkonsum wird vollständig verboten, der Zugang der Verbraucher zu Produkten, die nicht zum Inhalieren bestimmt sind, wird eingeschränkt und Werbung wird entsprechend begrenzt. Die Durchsetzung wird durch die Übertragung von Befugnissen an die Polizei und eine Umkehr der Beweislast in Gerichtsverfahren gestärkt, wodurch die Rechenschaftspflicht sichergestellt wird. Zusammenfassend wird durch den Rahmen ein Gleichgewicht zwischen dem strikten Schutz der öffentlichen Gesundheit und der weiteren Verfügbarkeit von Distickstoffmonoxid für rechtmäßige Zwecke geschaffen.
9. Der Missbrauch von Distickstoffmonoxid (gemeinhin bekannt als „Lachgas“) durch Inhalieren im Rahmen des Freizeitkonsums hat sich sowohl international als auch auf lokaler Ebene zunehmend zu einem Problem für die öffentliche Gesundheit entwickelt. Der Freizeitkonsum wird mit akuten und chronischen Gesundheitsrisiken, einschließlich neurologischer Schäden, Hypoxie, Unfällen und Todesfällen, in Verbindung gebracht. Die Produkte werden oft so vermarktet, dass ihr vorgesehener Freizeitkonsum verschleiert wird, insbesondere durch den Verkauf von Dosen und entsprechendem Zubehör.
Die Verordnung zielt darauf ab, zum Schutz der öffentlichen Gesundheit den Zugang zu Distickstoffmonoxid für unrechtmäßige Zwecke zu beschränken und gleichzeitig seine weitere Verfügbarkeit für rechtmäßige industrielle, medizinische, pharmazeutische, gastronomische und andere gesetzlich zulässige Verwendungen zu gewährleisten.
Bei der Ausarbeitung der Verordnung wurde auf die Durchsetzbarkeit, die Verhältnismäßigkeit, den Verbraucherschutz und die Vermeidung eines unnötiger Regelungsaufwands für rechtmäßig tätige rechtskonforme Unternehmen, insbesondere KMU, geachtet.
9a. Gefahr für das Ziel von berechtigtem öffentlichen Interesse
Malta geht gegen eine ernste und unmittelbare Gefahr für die öffentliche Gesundheit vor, die sich aus dem weit verbreiteten Freizeitkonsum von Distickstoffmonoxid (Lachgas), insbesondere unter jungen Menschen ergibt. Auf nationaler Ebene gibt es Anzeichen für einen zunehmenden Missbrauch, der durch das als gering wahrgenommene Risiko und das Fehlen einer tatsächlichen Regulierungsaufsicht begünstigt wird.
Das Inhalieren im Rahmen des Freizeitkonsums steht mit erheblichen Gesundheitsschäden in Verbindung, darunter neurologische Schäden und Bewusstlosigkeit.
In Malta ist diese Gefahr aufgrund der folgenden Faktoren besonders hoch:
• frühe Tourismussaison, die viele junge Menschen anzieht;
• Zahlreiche Großveranstaltungen, Partys und Konzerte;
• Beobachtungen zufolge weite Verbreitung von Kartuschen im öffentlichen Raum.
Angesichts der raschen Eskalation und der hohen Verfügbarkeit ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass es in unmittelbarer Zukunft zu Schäden kommt; daher sind Gegenmaßnahmen dringend erforderlich.
Beitrag der Maßnahme zur Erreichung des Ziels
Mit der Maßnahme wird der festgestellte Gefahr durch folgende Schritte direkt begegnet:
• Verbot des Inhalierens von Distickstoffmonoxid im Rahmen des Freizeitkonsums;
• Beschränkung des Angebots, des Verkaufs, des Besitzes und der Werbung im Zusammenhang mit Freizeitkonsum;
• Verpflichtungen von Lieferanten, sicherzustellen, dass der Vertrieb ausschließlich für rechtmäßige Zwecken erfolgt;
• Erleichterung der Durchsetzung durch die zuständigen Behörden.
Dabei ist zu beachten, dass die Maßnahme rechtmäßige (medizinische, industrielle und gastronomische) Verwendungszwecke weiterhin erlaubt und so die Verhältnismäßigkeit gewährleistet. Sie wirkt demnach unmittelbar, gezielt und effektiv gegen Missbrauch, ohne dabei rechtmäßige Aktivitäten zu beeinträchtigen.
Kohärenz und systematischer Charakter des Ziels
Die Maßnahme ist Teil eines kohärenten und systematischen Ansatzes im Bereich der öffentlichen Gesundheit:
• Sie stützt sich auf die Verpflichtungen Maltas gemäß dem Gesetz über die öffentliche Gesundheit;
• Sie steht im Einklang mit der auf EU-Ebene festgestellten Zunahme des Missbrauchs von Lachgas;
• Sie folgt einem risikobasierten Regulierungsmodell, das die schädliche Verwendung einschränkt, rechtmäßige Tätigkeiten jedoch weiterhin zulässt.
Das Ziel wird daher in kohärenter, verhältnismäßiger und faktengestützter Weise verfolgt.
9b. Erwogene weniger restriktive Alternativen
Malta hat folgende Alternativen erwogen:
• Aufklärungs- und Präventionskampagnen;
• Überwachung ohne unmittelbare Regulierung.
Weniger restriktive Maßnahmen, mit denen das Ziel erreicht werden kann
Es wurde keine weniger restriktiven Maßnahme ermittelt, mit der die festgestellte Gefahr wirksam und unverzüglich gemindert werden könnte.
Gründe für die Ablehnung von Alternativen
Es gab keine Alternativen:
• Es bestand dringender Handlungsbedarf, um auf den rasch eskalierenden Missbrauch zu reagieren, insbesondere in Zeiten mit besonders hohem Risiko (Tourismus, Großveranstaltungen);
• Malta benötigte durchsetzbare Maßnahmen zur wirksamen Kontrolle von Angebot und Konsum;
• Daten zeigen, dass dieser Stoff weiterhin weit verbreitet ist und missbraucht wird (einschließlich einer sichtbaren Verbreitung von Kartuschen);
• Die Regelungslücke ermöglicht den uneingeschränkten Zugang und begünstigt damit den Missbrauch.
Angesichts der hohen Wahrscheinlichkeit eines unmittelbar drohenden Schadens und der Tatsache, dass es auch Fälle gab, in denen Konsumenten im Krankenhaus behandelt werden mussten, wurden nur verbindliche gesetzliche Maßnahmen mit sofortiger Wirkung als ausreichend erachtet.
9c. Verhältnismäßigkeit der Beschränkungen
Die Maßnahme ist aus folgenden Gründen verhältnismäßig:
• Es handelt sich nicht um ein vollständiges Verbot; die Verwendung für rechtmäßige Zwecken bleibt erlaubt;
• Die Beschränkungen gelten ausschließlich für den Freizeitkonsum und die damit verbundenen Lieferketten;
• Die Pflichten für Marktteilnehmer sind angemessen und zielgerichtet.
Es handelt sich demnach um eine ausgewogene Maßnahme.
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Bewertung anhand der Auswirkungen auf den Binnenmarkt
Die Auswirkungen auf den Binnenmarkt sind aus folgenden Gründen begrenzt:
• Der Handel zu legitimen Zwecken (Medizin, Industrie, Gastronomie) bleibt unberührt;
• Die Beschränkungen gelten ausschließlich für Transaktionen im Zusammenhang mit Missbrauch;
• Die Maßnahme folgt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
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Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und den Auswirkungen auf den Binnenmarkt
Nach Einschätzung Maltas überwiegt der Schutz der öffentlichen Gesundheit die begrenzten Auswirkungen auf den Binnenmarkt aus folgenden Gründen eindeutig:
• Die Gesundheitsrisiken sind gravierend und gut dokumentiert;
• Auch bei Jugendlichen und Kindern wurde ein Trend zum Konsum des Stoffs beobachtet;
• Beschwerden über in die Umwelt gelangte Abfälle und deren Umweltauswirkungen sowie über die Gefahren durch Druckbehälter;
• Forderung durch Eltern nach einer Regulierung;
• Angesichts der derzeitigen Missbrauchsmuster und saisonale Risikofaktoren ist die Wahrscheinlichkeit von Schäden hoch; dies zeigt sich auch an der Einweisung von Personen, die diese Produkte konsumiert haben, in Krankenhäuser;
• Untätigkeit hätte erhebliche Folgen für die Gesundheit, die Umwelt und die Gesellschaft;
• Die Maßnahme ist zielgerichtet und minimiert die Störung der rechtmäßigen Wirtschaftstätigkeit.
Die Beschränkung ist demnach gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig.
10. Verweise auf Grundlagentexte: Keine Grundlagentexte verfügbar.
11. Ja
12. Malta steht einer dringenden und sich verschärfenden Gefahr für die öffentliche Gesundheit gegenüber, die durch den weit verbreiteten Missbrauch von Distickstoffmonoxid (Lachgas) im Rahmen des Freizeitkonsums insbesondere unter jungen Menschen entsteht. Landesweite Beobachtungen deuten auf einen raschen Anstieg des Konsums hin, der auf das als gering wahrgenommene Risiko und das bisherige Fehlen strenger behördlicher Kontrollen zurückzuführen ist. Das Inhalieren im Rahmen des Freizeitkonsums birgt schwerwiegende und unmittelbare Gesundheitsrisiken, darunter neurologische Schäden, Bewusstlosigkeit und mögliche langfristige Beeinträchtigungen. Die Maßnahme ist aufgrund der derzeitige Hochrisikosituation besonders dringlich, zu der der frühe Beginn der Tourismussaison, eine Zunahme von Großveranstaltungen wie Partys und Konzerten sowie die offensichtliche Verbreitung von Lachgaskartuschen im öffentlichen Raum gehören. Angesichts dieser sich rasch verschlechternden Lage und der hohen Wahrscheinlichkeit eines unmittelbar drohenden Schadens sind unverzügliche Regulierungsmaßnahmen unerlässlich, um eine weitere Eskalation zu verhindern und die öffentliche Gesundheit zu schützen.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
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