Mitteilung 002
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2020) 03921
Richtlinie (EU) 2015/1535
Übersetzung der Mitteilung 001
Notifizierung: 2020/0682/S
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 202003921.DE)
1. MSG 002 IND 2020 0682 S DE 02-11-2020 S NOTIF
2. S
3A. Kommerskollegium
Box 6803, 113 86 Stockholm
Sverige
Tel: 08-690 48 00
E-post: 1535@kommerskollegium.se
3B. Regeringskansliet, Miljödepartementet
103 33 Stockholm
Sverige
4. 2020/0682/S - C00C
5. Verordnung zur Änderung der Verordnung (2014:425) über Pestizide
6. Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
7. - Richtlinie 2009/128/EG über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden
8. Hintergrund
Die Richtlinie 2009/128/EG über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden hat die Verringerung der Risiken und der Auswirkungen zum Ziel, die sich durch die Verwendung von Pestiziden für die menschliche Gesundheit und die Umwelt ergeben. Zur Erreichung dieses Ziels müssen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen zur Förderung eines Pflanzenschutzes mit einem geringen Einsatz von Pestiziden ergreifen und soweit möglich nichtchemischen Verfahren den Vorrang geben. Die Bestimmungen der Richtlinie stellen Mindestvorschriften dar, was den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gibt, strengere Anforderungen zur Erreichung des Ziels der Richtlinie festzulegen.
Gemäß Artikel 12 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Verwendung von Pestiziden in Gebieten, die von der Allgemeinheit oder von gefährdeten Personengruppen im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genutzt werden, wie öffentliche Parks und Gärten, Sport- und Freizeitplätze, Schulgelände und Kinderspielplätze sowie Gebiete in unmittelbarer Nähe von Einrichtungen des Gesundheitswesens, so weit wie möglich minimiert oder verboten wird. Unter gefährdeten Personengruppen sind im Sinne von Artikel 3 Nummer 14 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Personen zu verstehen, die bei der Bewertung akuter und chronischer Gesundheitsauswirkungen von Pflanzenschutzmitteln besonders zu berücksichtigen sind, wie schwangere und stillende Frauen, Kinder im Mutterleib, Säuglinge, Kinder, ältere Menschen sowie Arbeitnehmer und Anrainer, die über einen längeren Zeitraum einer hohen Pestizidbelastung ausgesetzt sind.
Das Europäische Parlament hat die Mitgliedstaaten im Bericht 2017/2284(INI) über die Umsetzung der Richtlinie aufgefordert, die Verwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln in Gebieten, die von der Allgemeinheit oder von gefährdeten Personengruppen genutzt werden, gemäß Artikel 12 der Richtlinie zu verbieten.
Artikel 12 wird durch Kapitel 2 § 40 der Verordnung über Pestizide in schwedisches Recht umgesetzt. Gemäß der Bestimmung wird für die berufliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln unter anderem auf Grundstücken von Mehrfamilienhäusern, auf dem Freigelände von Schulen und Kindertagesstätten, auf öffentlich zugänglichen Spielplätzen sowie in öffentlich zugänglichen Parks und Gärten eine besondere Genehmigung der Gemeinde benötigt.
Für diese Gebiete gilt somit bereits jetzt ein Verbot der beruflichen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln.
Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Privatgärten und in häuslicher Umgebung ist nicht reguliert, obwohl die Verwendung in diesen Umgebungen für gefährdete Bevölkerungsgruppen, zum Beispiel kleine Kinder, gefährlich sein kann. Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Privatgärten und in Schrebergärten kann außerdem bestäubenden Insekten und dem Grundwasser schaden.
Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Erarbeitung eines nationalen Aktionsplans zur nachhaltigen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Artikel 4). Die Mitgliedstaaten müssen im Aktionsplan quantitative Vorgaben, Ziele, Maßnahmen und Zeitpläne zur Verringerung der Risiken und der Auswirkungen der Verwendung von Pestiziden auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt festlegen, mit denen die Entwicklung und Einführung des integrierten Pflanzenschutzes sowie alternativer Methoden oder Verfahren gefördert werden, um die Abhängigkeit von der Verwendung von Pestiziden zu verringern. Integrierter Pflanzenschutz wird in der Richtlinie als die sorgfältige Abwägung aller verfügbaren Pflanzenschutzmethoden und die anschließende Einbindung geeigneter Maßnahmen definiert, die der Entstehung von Populationen von Schadorganismen entgegenwirken und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und anderen Abwehr- und Bekämpfungsmethoden auf einem Niveau halten, das wirtschaftlich und ökologisch vertretbar ist und Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt minimiert oder reduziert.
Die Regierung hat im April 2019 einen überarbeiteten schwedischen Aktionsplan beschlossen (Nationaler Aktionsplan Schwedens für eine nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln für den Zeitraum 2019–2022, N2019/01607/SMF). Das übergeordnete Ziel des schwedischen Aktionsplans besteht darin, einen abnehmenden Risikotrend zu erreichen. Der Plan umfasst sechs Ziele, unter anderem in Bezug auf die Minimierung der Risiken für die Gesundheit und die Umwelt und in Bezug auf die Beschränkung von Pflanzenschutzmitteln, die für bestäubende Insekten schädlich sind, sodass deren Risiken minimiert werden.
Wesentliche Inhalte der Vorschriften
Der Entwurf sieht ein Verbot jeglicher Verwendung von Pflanzenschutzmitteln an bestimmten Orten vor. Bereits jetzt gilt ein Verwendungsverbot auf Wiesen- und Weideflächen, die sich nicht zum Pflügen eignen, die jedoch zum Mähen oder Beweiden genutzt werden können. Gemäß dem Entwurf kommt Folgendes hinzu:
- Freigelände von Schulen und Kindertagesstätten und öffentlich zugängliche Spielplätze
- Parks, Gärten und andere Flächen, die in erster Linie als öffentlich zugängliche Erholungsflächen vorgesehen sind
- Schrebergärten und Gewächshäuser, die nicht beruflich genutzt werden
- Grundstücke von Wohngebäuden (betrifft auch Gebäude auf dem Grundstück) und Topfpflanzen in Privatgärten
- Pflanzen in Innenräumen außer in Produktionsräumen, Lagerräumen und dergleichen.
Gemäß dem Entwurf kann das Chemikalienamt Vorschriften über Ausnahmen vom Verbot von Wirkstoffen in Pflanzenschutzmitteln erlassen, bei denen das Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt als begrenzt eingestuft wird.
Das Zentralamt für Landwirtschaft wird dazu ermächtigt, Vorschriften über Ausnahmen vom Verbot zu erlassen, um die Einbringung, Ansiedlung und Ausbreitung von Quarantäneschädlingen zu verhindern, sowie über Ausnahmen, die für den Anbau von Pflanzen erforderlich sind, die in der Nationalen Genbank oder im Nordischen Zentrum für genetische Ressourcen aufbewahrt werden.
Das Zentralamt für Landwirtschaft wird dazu ermächtigt, Vorschriften über Ausnahmen vom Verbot zu erlassen, um die Einbringung, Ansiedlung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten auf Wiesen- und Weideflächen zu verhindern, die sich nicht zum Pflügen eignen, die jedoch zum Mähen oder Beweiden genutzt werden können. Das Zentralamt für Umweltschutz wird dazu ermächtigt, Vorschriften über Ausnahmen zu erlassen, die erforderlich sind, um die Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten an sonstigen Orten zu verhindern, an denen das Verbot gilt.
Eine Gemeinde kann im Einzelfall eine Befreiung von den Verwendungsverboten gewähren, wenn das Pflanzenschutzmittel von der Chemikalieninspektion zugelassen wurde und die Verwendung mit den Bedingungen für die Zulassung vereinbar ist und wenn es für den Anbau von Pflanzen, die in der Nationalen Genbank oder im Nordischen Zentrum für genetische Ressourcen aufbewahrt werden, oder aus anderen besonderen Gründen benötigt wird.
Für die berufliche Verwendung wird an bestimmten Orten bereits jetzt eine Genehmigung der Gemeinde benötigt. Der Entwurf sieht vor, dass einige dieser Orte stattdessen in die neue Bestimmung über das Verwendungsverbot aufgenommen werden. Dies betrifft:
- Grundstücke von Mehrfamilienhäusern
- Freigelände von Schulen und Kindertagesstätten
- Spielplätze, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind
- Parks und Gärten, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind.
An sonstigen Orten, an denen für die berufliche Verwendung derzeit eine Genehmigung erforderlich ist, wird diese auch weiterhin verlangt. Dies gilt:
- auf Sport- und Freizeitplätzen
- bei Planungs- und Bauarbeiten
- in Straßenbereichen sowie auf Kiesflächen und anderen sehr durchlässigen Flächen
- auf Flächen aus Asphalt oder Beton oder anderen befestigten Materialien.
Die Verwendung von Mitteln mit Wirkstoffen, die von den Vorschriften des Chemikalienamts ausgenommen sind, ist jedoch auch von der Genehmigungspflicht ausgenommen.
Die berufliche Verwendung an bestimmten weiteren Orten muss derzeit der Gemeinde schriftlich gemeldet werden. Dies gilt:
- in Straßenbereichen zur Verhinderung der Einbringung, Ansiedlung oder Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten oder zur Verhinderung der Einbringung, Ansiedlung und Ausbreitung von Quarantäneschädlingen
- auf Bahndämmen
- in Gebieten, für die keine Genehmigungspflicht gemäß § 40 gilt und die eine zusammenhängende Fläche von mehr als 1000 Quadratmetern aufweisen, zu der die Öffentlichkeit freien Zutritt hat.
Die Meldepflicht in Bezug auf diese Orte bleibt bestehen und wird auf Orte ausgedehnt, die nicht unter das Verwendungsverbot fallen. Die Verwendung von Mitteln mit Wirkstoffen, die von den Vorschriften des Chemikalienamts ausgenommen sind, ist jedoch von der Meldepflicht ausgenommen.
In dem Entwurf ist vorgesehen, dass die Vorschriften am 1. Februar 2021 in Kraft treten. Genehmigungen für die berufliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, über die gemäß älteren Vorschriften entschieden wurde, sollen weiterhin gelten, jedoch höchstens bis zum 31. Dezember 2022.
9. Durch die Vorschriften soll die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß den Anforderungen der Richtlinie 2009/128/EG in Gebieten minimiert werden, die von der Allgemeinheit oder von gefährdeten Personengruppen genutzt werden. Außerdem bezwecken die Vorschriften die Erfüllung des nationalen Umweltqualitätsziels „Giftfreie Umwelt“.
In Artikel 12 der Richtlinie 2009/128/EG sind Beispiele für Gebiete aufgeführt, die von gefährdeten Bevölkerungsgruppen genutzt werden. Die Liste im Artikel ist nicht erschöpfend. Gefährdete Personengruppen wie kleine Kinder können auch in den Gebieten geschädigt werden, die unter Kapitel 2 § 37 des Entwurfs fallen, wenn sie Pflanzenschutzmitteln ausgesetzt sind, was ein allgemeines Verwendungsverbot von Pflanzenschutzmitteln in diesen Gebieten rechtfertigt.
Derzeit gilt, dass für die berufliche Verwendung in diesen Gebieten keine kommunale Genehmigung erteilt werden soll, wenn es angemessene Alternativen gibt. Da es häufig Alternativen gibt, erhöhen die vorgeschlagenen Verbote auch die Klarheit der Regelung, während sie zugleich den Verwaltungsaufwand der Gemeinden verringern.
Mit den Vorschriften wird außerdem das Ziel verfolgt, alternative Verfahren zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in diesen Gebieten zu fördern. Die vorgeschlagene Regelung ist Teil der Umsetzung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes in Schweden und sieht vor, dass nichtchemischen Methoden der Vorzug gegeben wird.
Weniger einschneidende Maßnahmen, mit denen dieser Zweck erreicht werden könnte, sind nicht erkennbar. Die Maßnahmen sind verhältnismäßig, da die Möglichkeit besteht, für Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln, deren Gefahr für die menschliche Gesundheit und die Umwelt als begrenzt eingestuft wird, sowie für Verwendungen, die zur Verhinderung der Einbringung, Ansiedlung und Ausbreitung von invasiven gebietsfremden Arten und von Quarantäneschädlingen erforderlich sind, Vorschriften über Ausnahmen vom Verbot zu erlassen. Es besteht auch die Möglichkeit, Vorschriften über Ausnahmen für Verwendungen zu erlassen, die für den Anbau von Pflanzen erforderlich sind, die in der Nationalen Genbank oder im Nordischen Zentrum für genetische Ressourcen aufbewahrt werden. Darüber hinaus kann die Gemeinde über Befreiungen entscheiden, die für den Anbau von Pflanzen, die in der Nationalen Genbank oder im Nordischen Zentrum für genetische Ressourcen aufbewahrt werden, oder aus anderen besonderen Gründen erforderlich sind.
Die Maßnahmen bilden eine notwendige Voraussetzung für die Erreichung des Ziels des nationalen Aktionsplans in Bezug auf die Verringerung der mit der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln verbundenen Risiken und Auswirkungen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie des Ziels, dass die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die für bestäubende Insekten schädlich sind, so angepasst wird, dass die Risiken minimiert werden.
Die Vorschriften enthalten keine Klausel über die gegenseitige Anerkennung, da sich der Entwurf lediglich auf die Verwendung bezieht.
10. Es sind keine Grundlagentexte vorhanden
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16. TBT-Aspekt
NEIN – Der Entwurf hat keine erheblichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
SPS-Aspekt
Nein - Der Entwurf ist keine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme
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